Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels

Gesetzentwürfe: 

 

Am 20. Oktober 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 auf den Weg gebracht. Diese ist bis zum 15. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Erfahrungen aus der Strafverfolgungspraxis sowie die im Jahr 2021 veröffentlichte Evaluation des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e.V. hätten gezeigt, dass die im Jahr 2016 neu gefassten Menschenhandelstatbestände (§§ 232 bis 233a StGB) einer grundlegenden Überarbeitung bedürften. Ziel des Entwurfs ist es, diese klarer zu strukturieren, bestehende Widersprüche im Verhältnis zu anderen Delikten – insbesondere im Bereich der Prostitution und der sexuellen Handlungen gegen Entgelt – zu beseitigen und die Praxistauglichkeit der Vorschriften insgesamt zu erhöhen. Durch die Reform soll zudem der Kampf gegen den Menschenhandel in Deutschland intensiviert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Täterinnen und Täter effektiviert werden. Die Anpassung erfolgt im Rahmen der Vorgaben der Änderungsrichtlinie Menschenhandel und unbeschadet der Ergebnisse der geplanten unabhängigen Expertenkommission zur Verbesserung des Schutzes von Prostituierten. Der Gesetzentwurf sieht eine grundlegende Überarbeitung und Neufassung der Tatbestände der §§ 180 bis 182 sowie der §§ 232 bis 233a StGB vor. Der bisherige Tatbestand der Zwangsprostitution wird in die überarbeiteten Regelungen zur sexuellen Ausbeutung im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) integriert. Flankierend werden die zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie Menschenhandel erforderlichen Anpassungen vorgenommen. Hierzu zählen insbesondere die Erweiterung des Menschenhandelstatbestandes auf zusätzliche Ausbeutungsformen sowie die Einführung einer Nachfragestrafbarkeit für sämtliche Erscheinungsformen des Menschenhandels. Der Gesetzentwurf steht zugleich im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5 (Gleichstellung der Geschlechter) und 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum) bei.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Menschenhandel ist moderne Sklaverei. Auch Deutschland ist Tatort – im Bau, in der Pflege und im Bereich der Zwangsprostitution. Zwangsprostitution ist eine besonders erniedrigende Form des Menschenhandels. Die Opfer sind fast immer Frauen und Mädchen. Angeworben mit Lügen, werden die Betroffenen ihrer Freiheit beraubt, systematisch kontrolliert und zur Prostitution gezwungen. Wir müssen das Strafrecht so anpassen, dass Menschenhandel effektiv verfolgt werden kann. Deshalb schlage ich eine Reform des Strafrechts vor. Bislang kommen Menschenhändler zu oft ohne Strafe davon.“

 

 


18. Legislaturperiode: 
 
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuchs vom 11. Oktober 2016: BGBl I 2016 Nr. 48, S. 2226 ff.
 
 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4613 –: BT Drs. 18/9095

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3256 –: BT Drs. 18/9077

Anlage:

  • Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates: Richtlinie 2011/36/EU
  • Rahmenbeschluss des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels: Rahmenbeschluss 2002/629/JI

 

Am 7.7.2016 hat der Bundestag vor seiner Sommerpause den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf in der Ausschussfassung (BT Drs. 18/9095) angenommen.
Der Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde abgelehnt.
Zugleich wurde damit die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer in Deutschland umgesetzt. Dies hätte schon 2013 geschehen müssen und war bereits überfällig.

Das Gesetz soll in Zukunft helfen, die Zwangsprostitution in Deutschland zu bekämpfen. Menschenhändler und Zuhälter von Zwangsprostituierten können nach dem neuen Gesetz mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden. Auch diejenigen, die die Dienste einer Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen, obwohl sie die Zwangslage oder die Hilflosigkeit erkennen, müssen mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Straffrei bleibt der Freier nur, wenn er die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, sofern die Tat noch nicht entdeckt wurde. Neben der Zwangsprostitution und dem Menschenhandel wird auch die Zwangsarbeit und die Ausbeutung der Arbeitskraft erfasst. Darunter fällt insbesondere auch die Ausbeutung zur Bettelei oder die Erzwingung zur Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen.

Am 15.10.2016 sind die Neufassungen und Ergänzungen der §§ 232 ff. StGB durch Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten (BGBl. I 2016, 2226).

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