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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuchs vom 11. Oktober 2016: BGBl I 2016 Nr. 48, S. 2226 ff.
 
 

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4613 –: BT Drs. 18/9095

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3256 –: BT Drs. 18/9077

Anlage:

  • Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates: Richtlinie 2011/36/EU
  • Rahmenbeschluss des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels: Rahmenbeschluss 2002/629/JI

 

Am 7.7.2016 hat der Bundestag vor seiner Sommerpause den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf in der Ausschussfassung (BT Drs. 18/9095) angenommen.
Der Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde abgelehnt.
Zugleich wurde damit die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer in Deutschland umgesetzt. Dies hätte schon 2013 geschehen müssen und war bereits überfällig.

Das Gesetz soll in Zukunft helfen, die Zwangsprostitution in Deutschland zu bekämpfen. Menschenhändler und Zuhälter von Zwangsprostituierten können nach dem neuen Gesetz mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden. Auch diejenigen, die die Dienste einer Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen, obwohl sie die Zwangslage oder die Hilflosigkeit erkennen, müssen mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Straffrei bleibt der Freier nur, wenn er die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, sofern die Tat noch nicht entdeckt wurde. Neben der Zwangsprostitution und dem Menschenhandel wird auch die Zwangsarbeit und die Ausbeutung der Arbeitskraft erfasst. Darunter fällt insbesondere auch die Ausbeutung zur Bettelei oder die Erzwingung zur Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen.

Am 15.10.2016 sind die Neufassungen und Ergänzungen der §§ 232 ff. StGB durch Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten (BGBl. I 2016, 2226).

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