Gesetzentwürfe:
- Gesetzesantrag des Freistaates Bayern: BR Drs. 470/23
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 470 /1/23
Der Freistaat Bayern hat einen Gesetzesantrag zum strafrechtlichen Schutz gemeinnütziger Tätigkeit in den Bundesrat eingebracht.
Gemeinnützige Tätigkeit sei ein tragender Pfeiler der Gesellschaft und von zentraler Bedeutung für das Zusammenleben. Ohne sie wären Leistungen in den Bereichen der Kinder- und Jugendarbeit über die Flüchtlingshilfe, das sicherheitsrelevante Ehrenamt (Feuerwehren, Katastrophenschutz, Rettungsdienst – vgl. § 115 Absatz 3 StGB) und die Vereinsarbeit bis hin zum Umweltschutz nicht möglich.
Trotz ihres herausragenden Einsatzes seien Menschen, die sich gemeinnützig engagieren immer wieder Ziel von Angriffen physischer und psychischer Art. Insbesondere betreffe dies kommunale Mandatsträger, Flüchtlingshelfer oder Schiedsrichter. Solche Verrohungstendenzen führten nicht nur zu Einschränkungen im persönlichen Lebensbereich der Betroffenen, sie gefährden zugleich das Funktionieren des Systems gemeinnütziger Tätigkeit und damit die Belange des Gemeinwohls.
Das StGB trage der besonderen Schutzbedürftigkeit gemeinnützig tätiger Personen bislang nicht ausreichend Rechnung. Es fehle an einer Regelung, „welche den erhöhten Unrechtsgehalt entsprechender Taten zum Ausdruck bringt und für die Rechtsanwender wie auch potenziellen Täter den Blick dafür schärft, dass ein Täterverhalten, das geeignet ist, gemeinnütziges Engagement des Geschädigten zu beeinträchtigen, strafschärfend berücksichtigt werden kann“, heißt es in dem Gesetzesantrag.
Um die besondere Bedeutung des Ehrenamts und die besondere Schutzwürdigkeit dieser Personen zu dokumentieren, soll die Regelung zur Strafzumessung in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB dahingehend ergänzt werden, dass bzgl. der verschuldeten Auswirkungen der Tat auch solche in Betracht kommen, „die geeignet sind, das gemeinnützige Engagement des Geschädigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“.
§ 46 Abs. 2 S. 2 StGB soll daher wie folgt geändert werden:
In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „die verschuldeten Auswirkungen der Tat“ ein Komma und die Wörter „auch die Eignung, gemeinnütziges Engagement des Geschädigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“ eingefügt.
Am 29. September 2023 hat sich der Bundesrat erstmals mit dem Gesetzesantrag befasst und ihn im Anschluss an die Plenarsitzung zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der federführende Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten haben dem Bundesrat die Einbringung in den Bundestag empfohlen (BR Drs. 470/1/23). Ein entsprechender Beschluss wurde in der Plenarsitzung vom 20. Oktober 2023 gefasst.