Gesetzentwürfe:
- Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen: BR Drs. 66/22
- Gesetzentwurf des Bundesrates: BT Drs. 20/1518
- Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen: BR Drs. 638/20
NRW hat erneut einen Gesetzesantrag zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung auf den Weg gebracht (BR Drs. 66/22, BR Drs. 638/20). Der Entwurf wurde bereits im Januar 2021 in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/25819) und unterfiel mit Ablauf der Legislaturperiode dem Grundsatz der Diskontinuität.
Der Bundesrat hat am 11. März 2o22 direkt und ohne vorbereitende Ausschussberatungen über die Initiative entschieden und brachte den Entwurf am 27. April 2022 in den Bundestag ein (BT Drs. 20/1518). Die Bundesregierung lehnt ihn in ihrer Stellungnahme jedoch ab. Sie wird bis Ende 2022 einen eigenen Entwurf vorlegen, „der die im Koalitionsvertrag zur stärkeren Bekämpfung der organisierten Steuerkriminalität vorgesehenen Aspekte (mit größtmöglicher Konsequenz Steuerhinterziehung und aggressive Steuergestaltungen zu verfolgen und zu unterbinden sowie das strategische Vorgehen gegen Steuerhinterziehung organisatorisch und personell stärken) beinhalten, Informationsmöglichkeiten verbessern und Ermittlungsbehörden stärken wird“.
19. Legislaturperiode:
- Gesetzentwurf des Bundesrates: BT Drs. 19/25819
- Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen: BR Drs. 638/20
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 638/1/20
Das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzesantrag zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung (BR Drs. 638/20) in den Bundesrat eingebracht.
Die in Bandenstrukturen verübte Steuerhinterziehung habe im Verlauf der letzten Jahre ein immenses Ausmaß angenommen und präge die organisierte Wirtschaftskriminalität. Der Unrechts- und Schuldgehalt sei jedoch über den Tatbestand der Steuerhinterziehung hinaus nicht erfasst. Zwar sei mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die organisierte bandenmäßige Steuerhinterziehung mit einem Regelbeispiel in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO eingefügt worden, er betreffe aber lediglich die Verkürzung oder Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern. Die hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Tätergruppen bei Cum-Ex-Geschäften erschwere die Aufklärung der Taten und der Schaden sei groß. Es komme nicht nur zu erheblichen Steuerausfällen, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen. Daher soll nicht nur zur Sicherung des Steueraufkommens, sondern auch zur Wahrung der Steuergerechtigkeit, der bandenmäßig organisierten Steuerhinterziehung der Kampf angesagt werden.
Der Entwurf sieht vor, das Regelbeispiel der besonders schweren Steuerhinterziehung als Mitglied einer Bande nicht nur auf die Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern zu begrenzen. Dadurch werden die Fälle, „die der schweren Kriminalität zugehören und deren Organisations- sowie Kommunikationsstrukturen von außen in offen ermittelnder Form nicht zugänglich sind (BT-Drs. 16/5846, S. 42)“ mit erfasst. Eine zusätzliche Erweiterung des Straftatenkatalogs des § 100a StPO soll damit entbehrlich sein, da die erforderlichen Ermittlungsmethoden über § 100a Abs. 2 Nr. 2 lit. a StPO zur Verfügung stehen.
Der Entwurf wurde am 6. November 2020 im Plenum vorgestellt und im Anschluss an die Debatte zwecks weiterer Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Der federführende Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 638/1/20). Das Plenum entschied sich am 27. November 2020 dafür und brachte am 14. Januar 2021 den Entwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 19/25819).