10-Punkte-Plan der Bundesregierung gegen islamistischen Terrorismus

Die Bundesregierung hat einen 10-Punkte-Plan zum besseren Schutz vor islamistischem Terrorismus beschlossen. Der von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig vorgelegte Maßnahmenkatalog reagiert insbesondere auf den islamistischen Terroranschlag auf den Berliner CSD am 25. Juli 2026. Vorgesehen sind Änderungen im Straf- und Jugendstrafrecht, eine intensivere Gefährderüberwachung, ein erweiterter Informationsaustausch zwischen Sicherheits- und Justizbehörden sowie Maßnahmen gegen Terrorismusfinanzierung und Radikalisierung. 

Der Maßnahmenplan enthält sowohl gesetzgeberische Vorhaben als auch Maßnahmen im Bereich der Sicherheits- und Präventionspraxis. Die angekündigten Änderungen bedürfen, soweit sie gesetzliche Neuregelungen betreffen, noch eines entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens.   

Änderungen im Strafrecht 

Der Anwendungsbereich des § 86 StGB soll erweitert werden. Künftig soll das Verbreiten von Propagandamitteln auch solcher ausländischer terroristischer Organisationen erfasst werden, die bislang nicht unter die bestehende Regelung fallen. Damit soll insbesondere die strafrechtliche Erfassung von Propagandamitteln des sogenannten Islamischen Staates erweitert werden.

Daneben ist eine Verschärfung bei besonders gefährlichen Körperverletzungen vorgesehen. Werden bei einer gefährlichen Körperverletzung ein Messer oder ein anderes lebensbedrohliches Werkzeug eingesetzt und wird das Opfer dadurch in besonderem Maß gefährdet, soll künftig eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gelten. Die entsprechenden Taten wären damit als Verbrechen im Sinne des § 12 StGB ausgestaltet. 

Ein weiterer neuer Straftatbestand soll das Sammeln von Spenden für terroristische Zwecke erfassen. Nach den Plänen soll die Strafbarkeit künftig bereits einsetzen können, bevor ein Kontakt zu einer terroristischen Vereinigung besteht oder Gelder an eine solche Organisation weitergeleitet werden.   

Änderungen im Jugend- und Bewährungsrecht 

Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren soll künftig im Urteil ausdrücklich begründet werden, wenn Jugendstrafrecht angewandt wird. Daneben sollen die Voraussetzungen der „Vorbewährung“ geändert und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ausdrücklich berücksichtigt werden. 

Vorgesehen ist außerdem, vorläufige erzieherische Maßnahmen vor Rechtskraft eines Urteils künftig auch gegenüber Heranwachsenden zu ermöglichen. Für Staatsschutzsachen sollen spezialisierte Jugendschöffengerichte und Jugendkammern eingerichtet beziehungsweise bestehende Zuständigkeiten erweitert werden können.   

Auch bei der Strafaussetzung zur Bewährung im Erwachsenenstrafrecht soll das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ausdrücklich berücksichtigt werden. Dies soll für Freiheitsstrafen ab sechs Monaten gelten.   

Informationsaustausch zwischen Behörden 

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft den Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Justizvollzugsanstalten. 

Bei terroristischen und extremistischen Straftaten sollen gefahrenabwehrrechtliche Erkenntnisse und Gefährdungseinschätzungen der Sicherheitsbehörden stärker in Strafverfahren einbezogen werden. Zudem sollen Justizvollzugsanstalten Erkenntnisse über erkennbare Radikalisierungstendenzen von Beschuldigten in Untersuchungshaft an Gericht und Staatsanwaltschaft übermitteln. 

Damit sollen Informationen, die bislang bei unterschiedlichen staatlichen Stellen vorliegen, für die jeweiligen Entscheidungen verfügbar gemacht werden.   

Gefährderüberwachung und Verkehrsdaten 

Die Bundesregierung will außerdem die Möglichkeiten der Gefährderüberwachung ausweiten beziehungsweise bestehende Instrumente stärker nutzen. Dazu gehört insbesondere die elektronische Aufenthaltsüberwachung. Bei Gefährdern soll die Fußfessel regelmäßig eingesetzt werden, sofern nicht im Einzelfall verdeckte Überwachungsmaßnahmen vorzugswürdig sind. 

Für den Präventivgewahrsam strebt die Bundesregierung bundeseinheitliche Standards hinsichtlich Voraussetzungen und Dauer an. 

Darüber hinaus sollen auch die Polizeibehörden der Länder befugt werden, relevante Verkehrsdaten im Einzelfall sichern zu lassen, um deren späteren Verlust zu verhindern und eine spätere Erhebung zu ermöglichen.   

Terrorismusfinanzierung 

Zur Bekämpfung der Finanzierung terroristischer Aktivitäten ist neben dem neuen Straftatbestand für Spendensammler eine Änderung des Vereinsrechts vorgesehen. Ausländervereine sollen ausländische finanzielle Zuwendungen von mehr als 10.000 Euro offenlegen müssen. 

Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf verdeckte Finanzierungsformen wie Hawala-Systeme und nicht registrierte Barspenden.   

Prävention und Deradikalisierung 

Der Maßnahmenplan umfasst schließlich mehrere präventive Ansätze. Bestehende Programme zur Extremismusprävention sollen insbesondere im digitalen Raum erweitert werden. Vorgesehen sind unter anderem digitale Gegen- und Alternativangebote, eine Stärkung des Digital Streetwork sowie eine Weiterentwicklung des Bundesprogramms „Demokratie leben!“. 

Darüber hinaus soll gemeinsam mit den Ländern ein Aktionsplan zur Islamismusbekämpfung entwickelt werden. Die bestehenden Programme zur Deradikalisierung sollen evaluiert und der Wissenstransfer zwischen Sicherheitsbehörden, Kommunen, Jugendämtern, Bewährungshilfe und Trägern der Ausstiegs- und Deradikalisierungsarbeit verbessert werden.   

Der 10-Punkte-Plan umfasst damit Maßnahmen aus Strafrecht, Jugendstrafrecht, Gefahrenabwehr, Behördenkooperation, Vereinsrecht sowie Prävention und Deradikalisierung. Welche der angekündigten gesetzlichen Änderungen in welcher konkreten Ausgestaltung umgesetzt werden, bleibt dem jeweiligen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.