KriPoZ-RR, Beitrag 23/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Zudem hat der BGH eine Pressemitteilung veröffentlich.

BGH, Beschl. v. 13.08.2019 – 5 StR 257/19: „Joker“-Mord

Leitsatz der Redaktion:

Kein Beweisverwertungsverbot aus § 67 JGG, wenn eine Rechtsverletzung des Angeklagten nicht ersichtlich ist.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der zur Tatzeit Fünfzehnjährige eine vierzehnjährige Freundin von ihm mit einem Küchenmesser erstochen, da er sich mit dem „Joker“ aus den „Batman“-Geschichten identifiziert hatte und herausfinden wollte, ob er in der Lage sei einen Menschen eigenhändig zu töten.

Nach der Tat hatten Beamte der Polizei ihn und seine alleinerziehende Mutter zuhause angetroffen. Nachdem die Beamten den Tatverdacht offengelegt hatten, hatte die Mutter von ihrem Sohn verlangt, dass er es ihr gestehe, wenn er seine Freundin umgebracht habe. Der Angeklagte hatte sich jedoch vor seiner Mutter nicht äußern wollen. Beide waren daraufhin in getrennten Fahrzeugen zur Befragung zur Mordkommission gebracht worden. Nachdem der Angeklagte darüber belehrt worden war, dass er sich nicht zur Tat äußern müsse und seine Mutter, wie es zuvor auf seinen Wunsch mit ihr abgesprochen worden war, draußen warte, er sie aber jederzeit hereinholen könne, hatte er Aussagen zur Tat gemacht.

Gegen das Urteil des LG hat der Angeklagte mit der Verfahrensrüge Revision eingelegt und dies mit einem Beweisverwertungsverbot für seine Aussage bei der Polizei begründet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten.

Selbst wenn § 67 JGG ein Elternkonsultationsrecht enthalte, das eine Belehrungspflicht nach sich ziehe, sei es im vorliegenden Fall nicht zu einer Rechtsverletzung des Angeklagten gekommen, so der Senat. Eine solche Rechtsverletzung sei jedoch Voraussetzung für das Entstehen eines Beweisverwertungsverbots.

Eine Rechtsverletzung sei schon deshalb ausgeschlossen, da der Angeklagte vor seiner Vernehmung mit seiner Mutter hatte sprechen können. Auch, dass seine Mutter nicht an seiner Befragung teilnahm, habe seinem ausdrücklichen Wunsch entsprochen und hätte von ihm jederzeit geändert werden können.

Zudem folge aus einem Verstoß gegen eine etwaige Belehrungspflicht nach § 67 JGG ohnehin nur ein relatives Beweisverwertungsverbot, bei dem die widerstreitenden Interessen des Angeklagten und der Rechtspflege gegeneinander abgewogen werden müssten. Bei dieser Abwägung wäre zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich mit seiner Mutter beraten habe können, sie auf seinen Wunsch nicht an seiner Vernehmung teilgenommen habe und er darüber belehrt worden sei, dass er sich jederzeit anders entscheiden könne. Damit sei das elterliche Erziehungsrecht hinreichend berücksichtigt und dem Schutzbedürfnis des Angeklagten Rechnung getragen worden, so der BGH.

Anmerkung der Redaktion:

Die Rechte von jugendlichen Beschuldigten sollen nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung weiter verbessert werden. Vorgesehen sind Änderungen im JGG, FamFG, GKG, RVG und der StPO. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

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