KriPoZ-RR, Beitrag 83/2020

Die Pressemitteilung im Original finden Sie hier.

OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2020 – III-3 RVs 47/20: Keine Garantenpflicht für Vereinsvorstand zur Entfernung des Kennzeichens eines verbotenen Vereins von der Vereinsimmobilie

Leitsatz der Redaktion:

Unternimmt ein Vereinsvorstand nichts zur Entfernung eines Kennzeichens eines verbotenen Vereins von der eigenen Vereinsimmobilie, begründet dies keine strafrechtliche Garantenstellung, wenn der Vorstand das Kennzeichen weder selbst angefertigt, noch bei Anfertigung bereits in einer leitenden Position war.

Sachverhalt:

Das AG Bielefeld hatte den Angeklagten wegen Verwendens eines Kennzeichens eines verbotenen Vereins verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte seit 2013 Vorsitzender eines Vereins in Bielefeld gewesen, der sich für ein unabhängiges Jugendzentrum in der Stadt eingesetzt hatte.

Auf einer Jalousie des Vereinsgebäudes war höchstwahrscheinlich im Jahr 1994 ein Bild aufgemalt worden, dass neben einer Person die Flagge der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) zeigt, welche eine verbotene Unterorganisation der PKK darstellt. Diese Flagge war auch von der öffentlichen Straße zu sehen gewesen.

Der Angeklagte hatte sich nach Ansprache durch die Behörden geweigert, das Bild zu entfernen und war daraufhin vom AG Bielefeld verurteilt worden. Ihn treffe als Vereinsvorstand eine Garantenpflicht zur Entfernung des Bildes, so die Ansicht des AG.

Das LG Bielefeld gab dem Angeklagten im Berufungsverfahren Recht und sprach in frei.

Entscheidung des OLG:

Diese Entscheidung bestätigte das OLG Hamm. Da der Angeklagte erst viele Jahre nach Anbringen des Bildes Vereinsvorstand geworden sei, das Bild zudem nicht selbst angebracht habe und auch bei Anbringung in keiner sonstigen leitenden Funktion gewesen sei, könne ihn keine strafrechtliche Garantenpflicht zur Entfernung des Bildes treffen.

Auch komme es für eine Strafbarkeit nicht auf die Beweggründe des Vorsitzenden bzw. des Vereins an, das Bild weiterhin zu dulden. Demnach habe das LG auch keine tatsächlichen Feststellungen zur politischen Einstellung des Angeklagten treffen müssen, so der Senat. Dies würde nämlich im Ergebnis dazu führen, dass eine politische Gesinnung unter Strafe gestellt würde, was gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstieße.

Eine ordnungsrechtliche Verpflichtung zur Entfernung des Bildes, welche möglicherweise auch mit Zwang durchgesetzt werden könne, bleibe von dem Urteil natürlich unberührt.

Anmerkung der Redaktion:

Bisher finden sich keine Verurteilungen nach §§ 86a, 13 StGB.

 

 

 

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