KriPoZ-RR, Beitrag 83/2020

Die Pressemitteilung im Original finden Sie hier.

OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2020 – III-3 RVs 47/20: Keine Garantenpflicht für Vereinsvorstand zur Entfernung des Kennzeichens eines verbotenen Vereins von der Vereinsimmobilie

Leitsatz der Redaktion:

Unternimmt ein Vereinsvorstand nichts zur Entfernung eines Kennzeichens eines verbotenen Vereins von der eigenen Vereinsimmobilie, begründet dies keine strafrechtliche Garantenstellung, wenn der Vorstand das Kennzeichen weder selbst angefertigt, noch bei Anfertigung bereits in einer leitenden Position war.

Sachverhalt:

Das AG Bielefeld hatte den Angeklagten wegen Verwendens eines Kennzeichens eines verbotenen Vereins verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte seit 2013 Vorsitzender eines Vereins in Bielefeld gewesen, der sich für ein unabhängiges Jugendzentrum in der Stadt eingesetzt hatte.

Auf einer Jalousie des Vereinsgebäudes war höchstwahrscheinlich im Jahr 1994 ein Bild aufgemalt worden, dass neben einer Person die Flagge der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) zeigt, welche eine verbotene Unterorganisation der PKK darstellt. Diese Flagge war auch von der öffentlichen Straße zu sehen gewesen.

Der Angeklagte hatte sich nach Ansprache durch die Behörden geweigert, das Bild zu entfernen und war daraufhin vom AG Bielefeld verurteilt worden. Ihn treffe als Vereinsvorstand eine Garantenpflicht zur Entfernung des Bildes, so die Ansicht des AG.

Das LG Bielefeld gab dem Angeklagten im Berufungsverfahren Recht und sprach in frei.

Entscheidung des OLG:

Diese Entscheidung bestätigte das OLG Hamm. Da der Angeklagte erst viele Jahre nach Anbringen des Bildes Vereinsvorstand geworden sei, das Bild zudem nicht selbst angebracht habe und auch bei Anbringung in keiner sonstigen leitenden Funktion gewesen sei, könne ihn keine strafrechtliche Garantenpflicht zur Entfernung des Bildes treffen.

Auch komme es für eine Strafbarkeit nicht auf die Beweggründe des Vorsitzenden bzw. des Vereins an, das Bild weiterhin zu dulden. Demnach habe das LG auch keine tatsächlichen Feststellungen zur politischen Einstellung des Angeklagten treffen müssen, so der Senat. Dies würde nämlich im Ergebnis dazu führen, dass eine politische Gesinnung unter Strafe gestellt würde, was gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstieße.

Eine ordnungsrechtliche Verpflichtung zur Entfernung des Bildes, welche möglicherweise auch mit Zwang durchgesetzt werden könne, bleibe von dem Urteil natürlich unberührt.

Anmerkung der Redaktion:

Bisher finden sich keine Verurteilungen nach §§ 86a, 13 StGB.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 59/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 09.07.2020 – 1 BvR 2067/17: Sog. Rocker-Kuttenverbot aus §§ 9 Abs. 3, 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist verfassungsgemäß

Leitsatz der Redaktion:

Das Verbot des Verwendens von Kennzeichen verbotener Vereine stellt zwar einen erheblichen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) dar, ist jedoch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer, drei lokale „Chapter“ größerer Rockerclubs (MC Gremium, Hells Angels und Bandidos MC) sowie in den beiden letzten Fällen deren Mitglieder, haben sich gegen das Zweite Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 10. März 2017 gewendet. Sie sehen sich durch das Kennzeichenverbot in ihren Grundrechten aus Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG beschloss, die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen. Teilweise seien sie unzulässig und soweit sie zulässig seien, unbegründet.

Die Beschwerden der Vereinigungen gegen die Strafnorm seien bereits unzulässig, da die Vereinigungen als solche nicht straffähig seien. Die Beschwerden gegen das Kennzeichenverbot an sich genügten nicht den Anforderungen an die Subsidiarität, da zunächst fachgerichtlicher Rechtsschutz im Wege einer Feststellungsklage hätte ersucht werden müssen.

Zu messen sei das Verbot überwiegend an Art. 9 Abs. 1 GG, da die Selbstdarstellung und das Namensrecht vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG umfasst seien und ein Kennzeichenverbot in diesen Schutzbereich eingreife. Darüber hinaus könne das Tragen eines bestimmten Kennzeichens bei Privatpersonen auch die Äußerung einer Meinung nach Art. 5 Abs. 1 GG darstellen.

Der Eingriff in das Vereinigungsverbot sei jedoch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

Einzige ausdrückliche Einschränkungsmöglichkeit des Grundrechts sei zwar das Vereinsverbot, allerdings knüpfe das Kennzeichenverbot nur formell an dieses an und diene letztlich der effektiven Durchsetzung eines solchen Verbots. Dies sei ein legitimes Ziel der Regelung.

Die Regelung fördere diesen Zweck auch, da bei der möglichen Weiterverwendung des Kennzeichens durch beispielsweis eine Schwesterorganisation, das Vereinsverbot leerlaufen würde. Damit sei die Reglung zur Zweckerreichung geeignet.

Ebenfalls bejaht das BVerfG die Erforderlichkeit, da weniger eingriffsintensive aber gleich effektive Maßnahmen nicht ersichtlich seien.

Schließlich sei die Regelung auch angemessen. Zwar stelle die Vorschrift einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Mitglieder dar, da diese sich letztlich nicht mehr nach außen der Vereinigung zugehörig und verbunden zeigen könnten, allerdings sei eine private Verwendung weiterhin erlaubt, solange diese in der Öffentlichkeit und bei Versammlungen nicht erfolge.

Zudem seien die angedrohten Strafen nicht besonders hoch und das Tatgericht könne im Einzelfall sogar von einer Bestrafung absehen und das Vereinsverbot, welches dem Kennzeichenverbot vorausgehe, sei nur unter sehr hohen Voraussetzungen und zum Schutz von Rechtsgütern hervorgehobener Bedeutung (präventiver Verfassungsschutz).

Auch das Übermaßverbot sei nicht verletzt, da es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers liege, wann er ein Verhalten als strafbar ansehe. Im vorliegenden Fall sei dies erst recht unproblematisch, da das Kennzeichenverbot nur zur Durchsetzung des unter strengen Voraussetzungen stehenden Vereinsverbots diene.

Auch ein Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG sei nach diesen Erwägungen gerechtfertigt, so das BVerfG.

Das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG werde zwar ebenfalls durch das Verbot verkürzt, da bestimmte bedruckte Eigentumsobjekte nicht mehr in der Öffentlichkeit verwendet werden dürfen, allerdings sei auch dieser Eingriff gerechtfertigt, weil die bewirkte Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne der Sozialbindung des Eigentums und aus oben genannten Erwägungen verhältnismäßig sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes finden Sie hier.

Den KriPoZ-RR Beitrag zum Beschluss des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Verbots des Gremium Motorcycle Club finden Sie hier.

Der KriPoZ-RR, Beitrag 49/2020 beschäftigt sich mit den Anforderungen an den Vorsatz für eine Strafbarkeit nach § 20 VereinsG.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 09/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 02.05.2019 – 3 StR 47/19: Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 3 VereinsG auch möglich, wenn der Angeklagte keine persönliche Beziehung zu dem verbotenen Verein unterhalten hat

Leitsatz der Redaktion:

§ 9 Abs. 3 VereinsG (nF) ist auch einschlägig, wenn der Beschuldigte keine persönlichen Beziehungen zu dem verbotenen Verein unterhalten oder sich nicht schon durch eine Mitgliedschaft strafbar gemacht hat.

Sachverhalt:

Das LG Bochum hat den Angeklagten wegen des öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins in im Wesentlichen gleicher Form gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 3 VereinsG verurteilt.

Er hatte auf dem Rücken an seiner Lederweste das Zeichen und den Schriftzug der Rockergruppierung „Bandidos“ angebracht und um einen sog. Bottom-Rocker mit seiner Ortsbezeichnung ergänzt. Dabei war ihm bewusst, dass andere Ortsgruppen der „Bandidos“ bereits verboten worden waren, was allerdings für seine Ortsgruppe noch nicht galt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revision gegen das Urteil des LG Bochum als unbegründet. Zur Begründung führte er an, dass durch die Zweite Änderung des VereinsG am 10. März 2017 das subjektive Merkmal des Teilens der Zielrichtung des verbotenen Vereins weggefallen sei. Dies lasse eindeutig auf den Willen des Gesetzgebers schließen, dass der Angeklagte für eine Strafbarkeit gerade keine persönliche Beziehung zu dem verbotenen Verein unterhalten und erst recht keine Mitgliedschaft in dem Verein pflegen müsse.

Durch die Einführung der Legaldefinition der Verwendung in im Wesentlichen gleicher Form in § 9 Abs. 3 Satz 2 VereinsG zeige sich zudem, dass schon die Ergänzung eines verbotenen Vereinskennzeichens um eine Ortsbezeichnung vom Verbot erfasst werden solle.

Abschließend bemerkte der Senat, dass die Gesetzesnovellierung nicht zu einer Aufhebung der Akzessorietät zwischen Vereins- und Kennzeichenverbot führe, da der Gesetzeszweck nur die Verwendung der Kennzeichen des verbotenen Vereins verfolge. Damit sei der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG auch in Verbindung mit dem Verbot des § 9 Abs. 3 VereinsG nicht verfassungswidrig.

Anmerkung der Redaktion:

Der Gesetzgeber hatte das Vereinsrecht Anfang 2017 geändert, um genau solche Fälle besser erfassen zu können. Weitere Informationen zur Gesetzesnovellierung erhalten Sie hier.

 

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