Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
BGH, Beschl. v. 02.05.2019 – 3 StR 47/19: Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 3 VereinsG auch möglich, wenn der Angeklagte keine persönliche Beziehung zu dem verbotenen Verein unterhalten hat
Leitsatz der Redaktion:
§ 9 Abs. 3 VereinsG (nF) ist auch einschlägig, wenn der Beschuldigte keine persönlichen Beziehungen zu dem verbotenen Verein unterhalten oder sich nicht schon durch eine Mitgliedschaft strafbar gemacht hat.
Sachverhalt:
Das LG Bochum hat den Angeklagten wegen des öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins in im Wesentlichen gleicher Form gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 3 VereinsG verurteilt.
Er hatte auf dem Rücken an seiner Lederweste das Zeichen und den Schriftzug der Rockergruppierung „Bandidos“ angebracht und um einen sog. Bottom-Rocker mit seiner Ortsbezeichnung ergänzt. Dabei war ihm bewusst, dass andere Ortsgruppen der „Bandidos“ bereits verboten worden waren, was allerdings für seine Ortsgruppe noch nicht galt.
Entscheidung des BGH:
Der BGH verwarf die Revision gegen das Urteil des LG Bochum als unbegründet. Zur Begründung führte er an, dass durch die Zweite Änderung des VereinsG am 10. März 2017 das subjektive Merkmal des Teilens der Zielrichtung des verbotenen Vereins weggefallen sei. Dies lasse eindeutig auf den Willen des Gesetzgebers schließen, dass der Angeklagte für eine Strafbarkeit gerade keine persönliche Beziehung zu dem verbotenen Verein unterhalten und erst recht keine Mitgliedschaft in dem Verein pflegen müsse.
Durch die Einführung der Legaldefinition der Verwendung in im Wesentlichen gleicher Form in § 9 Abs. 3 Satz 2 VereinsG zeige sich zudem, dass schon die Ergänzung eines verbotenen Vereinskennzeichens um eine Ortsbezeichnung vom Verbot erfasst werden solle.
Abschließend bemerkte der Senat, dass die Gesetzesnovellierung nicht zu einer Aufhebung der Akzessorietät zwischen Vereins- und Kennzeichenverbot führe, da der Gesetzeszweck nur die Verwendung der Kennzeichen des verbotenen Vereins verfolge. Damit sei der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG auch in Verbindung mit dem Verbot des § 9 Abs. 3 VereinsG nicht verfassungswidrig.
Anmerkung der Redaktion:
Der Gesetzgeber hatte das Vereinsrecht Anfang 2017 geändert, um genau solche Fälle besser erfassen zu können. Weitere Informationen zur Gesetzesnovellierung erhalten Sie hier.