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KriPoZ-RR, Beitrag 49/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 10.06.2020 – 3 StR 52/20: Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen Vereinsverbot setzt Kenntnis des Verbots voraus

Amtlicher Leitsatz:

Der für eine Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot erforderliche mindestens bedingte Vorsatz muss sich auf die Existenz des gegen den ausländischen Verein verfügten vollziehbaren Verbots erstrecken. Dies setzt voraus, dass der Täter – zumindest in laienhafter Parallelwertung – eine hinreichend deutliche Vorstellung davon hat. Der Irrtum über das Bestehen des Verbots ist daher Tatbestandsirrtum, nicht Verbotsirrtum.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat den Angeklagten vom Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG freigesprochen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte sich der Angeklagte einem spontanen Aufzug gegen die Bombardierung kurdischer Städte durch das türkische Militär angeschlossen. Mehrere Teilnehmer der Demonstration, unter ihnen auch der Angeklagte, hatten daraufhin mehrmals „PKK“ skandiert. Die als „PKK“ bezeichnete „Arbeiterpartei Kurdistans“ war am 22. November 1993 vom Bundesinnenministerium verboten worden. Das LG konnte beim Angeklagten keine Kenntnis darüber nachweisen, „dass die PKK in Deutschland verboten und das Rufen von ‚PKK‘ nicht erlaubt ist“. Daher sprach es ihn mangels Vorsatzes (§ 16 Abs. 1 StGB) vom Tatvorwurf frei.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte das Urteil des LG.

Zwar könne eine Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot nach §§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 18 Satz 2 VereinsG schon in einem propagandistischen Tätigwerden für den Verein gesehen werden. Allerdings sei dafür ein vorsätzliches Verhalten und somit zumindest dolus eventualis bezüglich aller Tatbestandsmerkmale erforderlich, so der BGH.

Bei § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG handele es sich um ein Blankettstrafgesetz. Bei solchen sei allgemein anerkannt, dass die Unkenntnis der tatsächlichen Umstände, die den zusammenzulesenden Tatbestand aus Blankett und blankettausfüllender Norm ausfüllten, einen Tatbestandirrtum i.S.d. § 16 Abs. 1 StGB begründe. Irre der Täter jedoch über Bestehen, Gültigkeit, Anwendbarkeit, Inhalt oder Reichweite der blankettausfüllenden Norm, so handele er in einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB. In Fällen bei denen sich das Blankett jedoch nicht auf eine andere gesetzliche oder untergesetzliche Norm sondern ein durch Verwaltungsakt behördlich verfügtes Verbot beziehe, müsse die Existenz dieser Verbotsverfügung vom Vorsatz des Täters, zumindest in laienhafter Parallelwertung, umfasst sein. Dies gelte auch in vergleichbaren Konstellationen, wie beispielsweise für das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bei gerichtlichem oder behördlichem Fahrverbot oder dem Verstoß gegen ein strafrechtliches Berufsverbot (§ 145c StGB).

Eine positive Kenntnis des Täters vom Vereinsverbot sei jedoch nicht erforderlich, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Erst am 13. Juni 2019 hatte der BGH entschieden, dass es für einen Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot ausreiche, wenn das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen; auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an. Die Entscheidung finden Sie hier.

 

 

 

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