KriPoZ-RR, Beitrag 54/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.07.2021 – 1 StR 506/20: Keine Bestechung im geschäftl. Verkehr bei Einverständnis der Betriebsinhaber

Amtliche Leitsätze:

  1. Inhaber des Betriebs im Sinne des § 299 StGB aF (des Unternehmens im Sinne des § 299 StGB nF) sind bei juristischen Personen die Anteilseigner.

  2. Wer einem Angestellten oder Beauftragten einer juristischen Person einen Vorteils für seine Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr gewährt, macht sich daher nicht wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar, wenn die Anteilseigner mit dieser Zuwendung – vergleichbar den zur Untreue (§ 266 StGB) entwickelten Grundsätzen – einverstanden sind.

 

Sachverhalt:

Das LG Hamburg hat den Angeklagten in mehreren Fällen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte verschiedenen Leitungspersonen bei Zulieferer- und Abnehmerunternehmen eine als Provision bezeichnete Bestechungszahlung geleistet, die dafür hatte sorgen sollen, dass sein Unternehmen bevorzugt behandelt wird. Die jeweiligen Leistungspersonen waren jedoch immer auch Mitinhaber der jeweiligen Unternehmen, die meist auch komplett im Eigentum ihrer Familien gestanden hatten.

Die Bestechungsgelder hatte der Angeklagte als Betriebsausgaben bei der Steuererklärung geltend gemacht.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil des LG aufgrund mangelnder Feststellungen auf. Das LG habe eine Möglichkeit nicht genügend bedacht: Hätten die Leitungspersonen den geldlichen Vorteil nicht als weisungsgebundene Mitarbeiter*innen, sondern als Betriebsinhaber*innen erhalten, wäre der Anwendungsbereich der Bestechung im geschäftlichen Verkehr nicht eröffnet gewesen. Der/Die Betriebsinhaber*in, also bei einer Aktiengesellschaft die Aktionär*innen, solle durch die Norm vor unlauteren Entscheidungen der eigenen Angestellten geschützt werden. Der/die Betriebsinhaber*in selbst dürfe jedoch Entscheidungen auch nach unlauteren Motiven treffen (Privatautonomie) und könne daher nicht zugleich Täter und Opfer der Bestechung im geschäftlichen Verkehr sein.

Da das LG sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hatte, ob die anderen Aktionär*innen (allesamt Familienmitglieder) der bevorteilten Unternehmen, mit der Vorteilsentgegennahme der Leitungspersonen einverstanden gewesen waren, sei das Urteil rechtsfehlerhaft, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 299 StGB ist 2015 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption umfassend reformiert worden.

 

 

 

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