KriPoZ-RR, Beitrag 54/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.07.2021 – 1 StR 506/20: Keine Bestechung im geschäftl. Verkehr bei Einverständnis der Betriebsinhaber

Amtliche Leitsätze:

  1. Inhaber des Betriebs im Sinne des § 299 StGB aF (des Unternehmens im Sinne des § 299 StGB nF) sind bei juristischen Personen die Anteilseigner.

  2. Wer einem Angestellten oder Beauftragten einer juristischen Person einen Vorteils für seine Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr gewährt, macht sich daher nicht wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar, wenn die Anteilseigner mit dieser Zuwendung – vergleichbar den zur Untreue (§ 266 StGB) entwickelten Grundsätzen – einverstanden sind.

 

Sachverhalt:

Das LG Hamburg hat den Angeklagten in mehreren Fällen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte verschiedenen Leitungspersonen bei Zulieferer- und Abnehmerunternehmen eine als Provision bezeichnete Bestechungszahlung geleistet, die dafür hatte sorgen sollen, dass sein Unternehmen bevorzugt behandelt wird. Die jeweiligen Leistungspersonen waren jedoch immer auch Mitinhaber der jeweiligen Unternehmen, die meist auch komplett im Eigentum ihrer Familien gestanden hatten.

Die Bestechungsgelder hatte der Angeklagte als Betriebsausgaben bei der Steuererklärung geltend gemacht.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil des LG aufgrund mangelnder Feststellungen auf. Das LG habe eine Möglichkeit nicht genügend bedacht: Hätten die Leitungspersonen den geldlichen Vorteil nicht als weisungsgebundene Mitarbeiter*innen, sondern als Betriebsinhaber*innen erhalten, wäre der Anwendungsbereich der Bestechung im geschäftlichen Verkehr nicht eröffnet gewesen. Der/Die Betriebsinhaber*in, also bei einer Aktiengesellschaft die Aktionär*innen, solle durch die Norm vor unlauteren Entscheidungen der eigenen Angestellten geschützt werden. Der/die Betriebsinhaber*in selbst dürfe jedoch Entscheidungen auch nach unlauteren Motiven treffen (Privatautonomie) und könne daher nicht zugleich Täter und Opfer der Bestechung im geschäftlichen Verkehr sein.

Da das LG sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hatte, ob die anderen Aktionär*innen (allesamt Familienmitglieder) der bevorteilten Unternehmen, mit der Vorteilsentgegennahme der Leitungspersonen einverstanden gewesen waren, sei das Urteil rechtsfehlerhaft, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 299 StGB ist 2015 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption umfassend reformiert worden.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 43/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 11.05.2021 – 4 StR 350/20: keine Vermögensbetreuungspflicht eines Arztes für das Vermögen der gesetzlichen Krankenkassen bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege

Amtlicher Leitsatz:

Bei der Verordnung von häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V obliegt dem verordnenden Kassenarzt keine Betreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vermögens der gesetzlichen Krankenkassen (Abgrenzung zur BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – 4 StR 163/16).

Sachverhalt:

Das LG Bochum hat den Angeklagten wegen Untreue verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte bewusst falsche Atteste für häusliche Krankenpflege ausgestellt, die die betreffenden Patienten dann bei dem von seiner Ehefrau mitgegründeten Pflegedienst eingelöst hatten. Die Pflegeleistungen waren tatsächlich nicht oder nur zu einem geringen Teil erbracht worden. Um Zahlungen der Krankenhasse zu erhalten, hatte die Ehefrau des Angeklagten im Anschluss falsche Leistungsbescheinigungen über einen Abrechnungsdienst bei der Krankenkasse eingereicht. Dieses Vorgehen war dem Angeklagten bewusst gewesen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Verurteilung wegen Untreue auf, da den Angeklagten als Arzt – im Gegensatz zur Verordnung von Heilmitteln und bei der Abrechnung ärztlichen Sprechstundenbedarfs – bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V keine Vermögensbetreuungspflicht für das Vermögen der gesetzlichen Krankenkassen getroffen habe.

Die für eine Strafbarkeit nach § 266 Abs. 1 StGB erforderliche Vermögensbetreuungspflicht gründe sich auf vertragliche oder gesetzliche Sonderbeziehungen, die eine Einwirkung auf das Vermögen des anderen ermöglichten und in denen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen eine, im Vergleich zur generellen Rücksichtnahmepflicht in Rechtsbeziehungen, herausragende Stellung einnehme, so der BGH. Dies bestimme sich anhand einer Gesamtabwägung, bei der der Frage, ob die Betreuungspflicht Hauptpflicht des Rechtsverhältnisses sei, erhebliche Bedeutung zukomme. Daneben spielten aber auch das Maß der Eigenständigkeit und die Möglichkeiten zur Kontrolle durch den Auftraggeber eine große Rolle.

Da es – anders als bei der Verordnung von Medikamenten – bei der Verordnung von häuslicher Krankenpflege nicht allein auf den Arzt ankomme und die Krankenkasse in diesen Fällen eigene zusätzliche Prüfungs- und Kontrollmechanismen hätte, hänge die Leistungserbringung von der Genehmigungsentscheidung der Krankenkasse ab. Daraus ergebe sich, dass die Einwirkungsmöglichkeiten des Arztes auf das Vermögen der gesetzlichen Krankenkassen begrenzt sei und dieser somit keine Vermögensbetreuungspflicht habe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bei der Verordnung von Medikamenten erfolgt keine gesonderte Prüfung durch die Krankenkassen und es ergibt sich direkt ein Leistungsanspruch des Versicherten. Daher bestehe in diesem Fall eine Vermögensbetreuungspflicht des Arztes, so der BGH in seinem Beschluss vom 16.08.2016 – 4 StR 163/16.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 17/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 24.11.2020 – 5 StR 553/19: Pflichtverletzung bei Übergangsgeldern

Amtlicher Leitsatz:

Zur Pflichtverletzung durch die Gewährung von Übergangsgeldern an Vorstandsmitglieder einer kassenärztlichen Vereinigung.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat die Angeklagten P., K., und T. vom Vorwurf der Untreue und den Angeklagten B. vom Vorwurf der Anstiftung zur Untreue freigesprochen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen waren die Angeklagten Ärzte P., K. und B. zum 1. Januar 2005 zum hauptamtlichen Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KVB) gewählt worden. Sie hatten daraufhin jeweils gleichlautende Dienstverträge mit der KVB, vertreten durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung (VV), abgeschlossen, die die Zahlung eines Übergansgeldes in Höhe der bisherigen Vergütung für 12 Monate vorgesehen hatten, wenn die Vorstände ihre selbständige Ärztliche Tätigkeit hauptberuflich fortsetzen.

Ein Jahr nach Abschluss der Verträge hatte die Aufsichtsbehörde eine geänderte Rechtsauffassung veröffentlicht, wonach die Zahlung eines Übergangsgeldes lediglich für 6 Monate vereinbart werden solle.

Die Angeklagten P., K. und B. waren damit nicht einverstanden gewesen und hatten eine erneute Kandidatur als Vorstände davon abhängig gemacht, dass ihnen das Übergangsgeld für die vollen 12 Monate zugesichert werde.

Noch vor ihrer Wiederwahl hatten P., K. und B. daraufhin mit dem neuen Vorsitzenden der VV, dem Angeklagten T., eine Vertragsänderung abgeschlossen, die ihnen die Auszahlung des Übergangsgelds zugesichert hatte, selbst wenn sie nicht als Vorstandsmitglieder ausscheiden sollten und ihre selbstständige Tätigkeit nicht wieder aufnehmen sollten.

Die VV war über diese Vertragsänderung nicht informiert worden. Die Angeklagten waren schließlich wiedergewählt worden. Dennoch war es anschließend entsprechend der Vertragsänderung zur Auszahlung der Übergangsgelder durch die KVB, berechtigterweise unterzeichnet von P. und K., gekommen.

Nach Ansicht des LG habe T. bei Abschluss der Änderungsverträge nicht gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen, was eine Pflichtwidrigkeit und damit eine Treuepflichtverletzung ausschließe. Eine Verletzung des Missbrauchstatbestands komme mangels eingeräumter Vertretungsmacht nicht in Betracht.

Damit läge für die weiteren Angeklagten keine Haupttat für eine Anstiftung vor.

Eine Untreue durch Unterzeichnung der Auszahlungsanordnung durch P. und K. komme mangels Vermögensnachteil nicht in Betracht.

Die Gefahr einer mangelnden nachträglichen Genehmigung der Vertragsänderung durch die VV sei als gering einzuschätzen gewesen, weshalb die Auszahlanordnung auch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung dargestellt habe.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Freisprüche auf.

Zwar sei das LG rechtlich zutreffend von einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten T. als Vorsitzendem der Vertreterversammlung ausgegangen, allerdings bestünden gegen die Wertung, eine Treuepflichtverletzung des T. läge nicht vor, durchgreifende rechtliche Bedenken.

Die Bestimmung der Treuepflichtverletzung richte sich nach außerstrafrechtlichen Normen und Wertungen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs, so der BGH.

Im Bereich der öffentlichen Verwaltung komme insbesondere das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zum Tragen. Zwar ergebe sich aus diesem Gebot bei Gehaltsverhandlungen ein weiter Ermessensspielraum für den Verhandelnden, allerdings müsse sich die vereinbarte Vergütung als angemessen und sachlich gerechtfertigt darstellen.

Indem das LG die Auszahlung des Übergangsgeldes als Vergütungsbestandteile für die neue Amtsperiode gewertet hat, habe es nicht bedacht, dass der Änderungsvertrag Bezug auf den Vertrag der ersten Amtsperiode nehme. Dies spreche gegen die Erwägungen des LG. Zudem habe sich das Tatgericht nicht mit der Möglichkeit befasst, dass den mit dem Änderungsvertrag begründeten Verpflichtungen kein Kompensationswert zukomme, da eine Gegenleistung nicht ersichtlich sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits im Dezember 2013 hatte der 3. Strafsenat des BGH entschieden, dass eine Vergütungsvereinbarung in der öffentlichen Verwaltung, die unter Umgehung eines für die Entscheidung zuständigen Gremiums erfolgt, einen Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB begründe.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 06/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 08.01.2020 – 5 StR 366/19: Nichtwahl des günstigsten Angebots begründet nicht grundsätzlich eine Pflichtwidrigkeit im Rahmen der Haushaltsuntreue

Amtlicher Leitsatz:

  1. Ein Entscheidungsträger handelt im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wählt. Beim Unterlassen eines Preisvergleichs oder einer Ausschreibung kommt eine Strafbarkeit nur bei evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstößen in Betracht.
  2. Ein Vermögensnachteil kann bei der Haushaltsuntreue auch nach den Grundsätzen des persönlichen Schadenseinschlags eintreten.

Sachverhalt:

Das LG Saarbrücken hat den Angeklagten wegen Untreue verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte als Oberbürgermeister einer Gemeinde eine Detektei beauftragt, um städtische Mitarbeiter des Baubetriebshofs der Gemeinde zu überwachen. Diese hatte er verdächtigt, während der Arbeitszeit private Tätigkeiten auszuführen und illegal Holz der Gemeinde auf eigene Rechnung zu verkaufen.

Der Angeklagte hatte gewusst, dass er nach der Geschäftsordnung des Stadtrats der Gemeinde nur Aufträge in einer Höhe bis 25.000€ selbstständig hatte vergeben dürfen.

Die mit der Detektei für die Überwachung vereinbarten Preise hatten über dem ortsüblichen Niveau gelegen und nach Beendigung der Überwachung war schlussendlich ein Rechnungsbetrag von 276.762,43€ angefallen.

Ein vorheriger Preisvergleich mit anderen Detekteien war nicht erfolgt.

Die Überwachung hatte am 1. November 2015 begonnen und am 3. Dezember 2015 war eine Abschlagszahlung in Höhe von 100.000€ vereinbart und wenig später auch gezahlt worden.

Beendet worden war die Überwachung am 18. Dezember 2015.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil überwiegend auf und verwies es zurück.

Zwar treffe den vertretungsberechtigen Oberbürgermeister eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Stadt, allerdings trügen die Feststellungen des LG keinen für eine Strafbarkeit ausreichenden Pflichtverstoß des Angeklagten.

Rechtsfehlerhaft sei schon die Annahme des Tatgerichts, dass die ungeprüfte und zu höheren Preisen erfolgte Vergabe des Auftrags, eine strafbare Treuepflichtverletzung darstelle.

Richtig sei, dass ein Oberbürgermeister im Rahmen der Auftragsvergabe an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sei und eine Verletzung dieser Gebote eine Pflichtwidrigkeit nach Maßgabe des § 266 StGB darstellen könne.

Jedoch setzten diese haushaltsrechtlichen Grundsätze nur die äußeren Grenzen des Ermessensspielraums des einzelnen Amtsträgers und verböten nur solche Maßnahmen, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlicht unvereinbar seien.

Daher begründe die Auswahl des nicht sparsamsten Angebots nicht per se eine Pflichtwidrigkeit, sondern lediglich dann, wenn die Auswahl eine evidente und schwerwiegende, also gravierende, Pflichtverletzung darstelle.

In diesem Fall hätten jedoch gerade aufgrund der Ungeregeltheit des Berufsbildes „Privatdetektiv“ weitere Auswahlkriterien vorgelegen, beispielsweise Seriosität, Auftreten am Markt, Größe sowie Empfehlungen, die im einzelnen Falle höher gewichtet werden dürften als der Preis. Ein evidenter Pflichtverstoß liege bei einem Abstellen auf solche Kriterien fern.

Zudem sei der Preis der Detektei zwar im Vergleich zu Mitbewerben überhöht gewesen, die Mehrkosten in Höhe von ca. 25% fielen wirtschaftlich jedoch nicht komplett aus dem Rahmen, so der BGH.

Das Nichteinholen von Vergleichsangeboten könne grundsätzlich einen Pflichtverstoß darstellen, eine gravierende Pflichtverletzung sei jedoch in diesem Falle durch die Feststellungen nicht belegt.

Weiterhin sei es durch die tatgerichtlichen Feststellungen nicht nachweisbar, dass der Angeklagte von vornherein von einer Überschreitung der 25.000€-Grenze und damit seiner Vergabekompetenzen ausgegangen sei.

Dafür spreche nach der Argumentation des LG zwar, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und keine Frist zur Wiedervorlage gesetzt worden war. Allerdings habe sich das Tatgericht nicht ausreichend mit den Gegenargumenten befasst. So spreche der Umstand, dass von vornherein keine Frist des Vertrages bis zum 18. Dezember 2015 vereinbart worden war und die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des Vertrages nicht dafür, dass der Angeklagte schon zu Beginn der Überwachung von einem derart langen Zeitraum ausgegangen sei.

Der Senat sehe jedoch eine Strafbarkeit wegen Untreue durch Unterlassen ab dem 3. Dezember 2015 als gegeben an, da der Angeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste, dass die Überwachung Kosten in Höhe von 100.000€ verursacht hatte. Allerdings könne er den Schuldspruch nicht auf durch Unterlassen begangene Untreue umstellen.

Schließlich führt der BGH aus, dass die erhaltenen Überwachungsleistungen durch die Detektei aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit keinen Wert für die an Recht und Gesetz gebundene Gemeinde gehabt hätten und die Kosten somit einen Schaden nach den Grundsätzen des persönlichen Schadenseinschlags darstellten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Entscheidungen zur Vermögensbetreuungspflicht von Bürgermeistern finden Sie hier und hier.

Eine ähnliche Entscheidung des BGH zum Sparsamkeitsgrundsatz von 2007 finden Sie hier.

 

 

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