KriPoZ-RR, Beitrag 06/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 08.01.2020 – 5 StR 366/19: Nichtwahl des günstigsten Angebots begründet nicht grundsätzlich eine Pflichtwidrigkeit im Rahmen der Haushaltsuntreue

Amtlicher Leitsatz:

  1. Ein Entscheidungsträger handelt im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wählt. Beim Unterlassen eines Preisvergleichs oder einer Ausschreibung kommt eine Strafbarkeit nur bei evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstößen in Betracht.
  2. Ein Vermögensnachteil kann bei der Haushaltsuntreue auch nach den Grundsätzen des persönlichen Schadenseinschlags eintreten.

Sachverhalt:

Das LG Saarbrücken hat den Angeklagten wegen Untreue verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte als Oberbürgermeister einer Gemeinde eine Detektei beauftragt, um städtische Mitarbeiter des Baubetriebshofs der Gemeinde zu überwachen. Diese hatte er verdächtigt, während der Arbeitszeit private Tätigkeiten auszuführen und illegal Holz der Gemeinde auf eigene Rechnung zu verkaufen.

Der Angeklagte hatte gewusst, dass er nach der Geschäftsordnung des Stadtrats der Gemeinde nur Aufträge in einer Höhe bis 25.000€ selbstständig hatte vergeben dürfen.

Die mit der Detektei für die Überwachung vereinbarten Preise hatten über dem ortsüblichen Niveau gelegen und nach Beendigung der Überwachung war schlussendlich ein Rechnungsbetrag von 276.762,43€ angefallen.

Ein vorheriger Preisvergleich mit anderen Detekteien war nicht erfolgt.

Die Überwachung hatte am 1. November 2015 begonnen und am 3. Dezember 2015 war eine Abschlagszahlung in Höhe von 100.000€ vereinbart und wenig später auch gezahlt worden.

Beendet worden war die Überwachung am 18. Dezember 2015.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil überwiegend auf und verwies es zurück.

Zwar treffe den vertretungsberechtigen Oberbürgermeister eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Stadt, allerdings trügen die Feststellungen des LG keinen für eine Strafbarkeit ausreichenden Pflichtverstoß des Angeklagten.

Rechtsfehlerhaft sei schon die Annahme des Tatgerichts, dass die ungeprüfte und zu höheren Preisen erfolgte Vergabe des Auftrags, eine strafbare Treuepflichtverletzung darstelle.

Richtig sei, dass ein Oberbürgermeister im Rahmen der Auftragsvergabe an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sei und eine Verletzung dieser Gebote eine Pflichtwidrigkeit nach Maßgabe des § 266 StGB darstellen könne.

Jedoch setzten diese haushaltsrechtlichen Grundsätze nur die äußeren Grenzen des Ermessensspielraums des einzelnen Amtsträgers und verböten nur solche Maßnahmen, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlicht unvereinbar seien.

Daher begründe die Auswahl des nicht sparsamsten Angebots nicht per se eine Pflichtwidrigkeit, sondern lediglich dann, wenn die Auswahl eine evidente und schwerwiegende, also gravierende, Pflichtverletzung darstelle.

In diesem Fall hätten jedoch gerade aufgrund der Ungeregeltheit des Berufsbildes „Privatdetektiv“ weitere Auswahlkriterien vorgelegen, beispielsweise Seriosität, Auftreten am Markt, Größe sowie Empfehlungen, die im einzelnen Falle höher gewichtet werden dürften als der Preis. Ein evidenter Pflichtverstoß liege bei einem Abstellen auf solche Kriterien fern.

Zudem sei der Preis der Detektei zwar im Vergleich zu Mitbewerben überhöht gewesen, die Mehrkosten in Höhe von ca. 25% fielen wirtschaftlich jedoch nicht komplett aus dem Rahmen, so der BGH.

Das Nichteinholen von Vergleichsangeboten könne grundsätzlich einen Pflichtverstoß darstellen, eine gravierende Pflichtverletzung sei jedoch in diesem Falle durch die Feststellungen nicht belegt.

Weiterhin sei es durch die tatgerichtlichen Feststellungen nicht nachweisbar, dass der Angeklagte von vornherein von einer Überschreitung der 25.000€-Grenze und damit seiner Vergabekompetenzen ausgegangen sei.

Dafür spreche nach der Argumentation des LG zwar, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und keine Frist zur Wiedervorlage gesetzt worden war. Allerdings habe sich das Tatgericht nicht ausreichend mit den Gegenargumenten befasst. So spreche der Umstand, dass von vornherein keine Frist des Vertrages bis zum 18. Dezember 2015 vereinbart worden war und die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des Vertrages nicht dafür, dass der Angeklagte schon zu Beginn der Überwachung von einem derart langen Zeitraum ausgegangen sei.

Der Senat sehe jedoch eine Strafbarkeit wegen Untreue durch Unterlassen ab dem 3. Dezember 2015 als gegeben an, da der Angeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste, dass die Überwachung Kosten in Höhe von 100.000€ verursacht hatte. Allerdings könne er den Schuldspruch nicht auf durch Unterlassen begangene Untreue umstellen.

Schließlich führt der BGH aus, dass die erhaltenen Überwachungsleistungen durch die Detektei aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit keinen Wert für die an Recht und Gesetz gebundene Gemeinde gehabt hätten und die Kosten somit einen Schaden nach den Grundsätzen des persönlichen Schadenseinschlags darstellten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Entscheidungen zur Vermögensbetreuungspflicht von Bürgermeistern finden Sie hier und hier.

Eine ähnliche Entscheidung des BGH zum Sparsamkeitsgrundsatz von 2007 finden Sie hier.

 

 

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