KriPoZ-RR, Beitrag 31/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 24.03.2021 – 6 StR 240/20: Zum gewerblichen Zweck bei der Nutzung von Cannabis i.S.d. Anlage I zum BtMG

Leitsatz der Redaktion:

Bei der Nutzung von Cannabis privilegierter Herkunft zu gewerblichen Zwecken im Sinne der Anlage I (Buchst. b) zu § 1 Abs. 1 BtMG kommt es für ein Eingreifen der Ausnahmeregelung nicht darauf an, ob der Endabnehmer ebenfalls einen solchen gewerblichen Zweck verfolgt.

Sachverhalt:

Das LG Braunschweig hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten die Angeklagten Cannabispflanzenteile bestellt und diese in Ladenlokalen als Hanfblütentee an Endabnehmer verkauft. Dabei waren sie davon ausgegangen, dass der THC-Gehalt im Pflanzenmaterial im Durchschnitt bei 0,1% gelegen habe.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da das LG ein zu enges Verständnis des gewerblichen Zwecks gezeigt habe.

Das LG war davon ausgegangen, dass gewerbliche Zwecke auch beim Endabnehmer Erwerbsgrund sein müssten, um so eine Nutzung des Cannabis zu Konsumzwecken auszuschließen.

Diese Ansicht finde im Wortlaut der Anlage jedoch keine Stütze, so der BGH.

Auch entspräche eine solche enge Auslegung nicht der gesetzgeberischen Zielsetzung. Dadurch, dass der Gesetzgeber explizit im Wortlaut die Ausnahme nur eingreifen lasse, wenn durch den Zweck der gewerblichen Nutzung ein Missbrauch zu Rauschzwecken auszuschließen sei, stelle er klar, dass beim Endabnehmer gerade keine gewerblichen Zwecke vorliegen müssten. Wäre auch beim Endabnehmer eine gewerbliche Nutzung zu verlangen, wäre dieses Einschränkende Tatbestandsmerkmal, welches nachträglich in die Anlage eingefügt worden war, redundant, so der BGH.

Darüber hinaus würde man auch beim Endabnehmer eine gewerbliche Nutzung fordern, so würde man – zumindest objektiv – den am Beginn der Lieferkette stehenden Lieferanten von Nutzhanf für einen von ihm nicht bezweckten Konsum durch den Endabnehmer strafrechtlich zur Verantwortung ziehen.

Da sich die Verurteilung auf das Merkmal des gewerblichen Zwecks gestützt habe, sei sie aufzuheben gewesen. Für das tatsächlich nicht erfüllte Merkmal des Auschlusses eines Missbrauchs zu Rauschzwecken, fehle es an Feststellungen zur subjektiven Tatseite.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Ausnahmeregelung der Anlage I zum BtMG war am 29. März 1996 dahingehend geändert worden, dass nur noch ein solcher gewerbliche Gebrauch verboten sein sollte, der einen Missbrauch zu Rauschzwecken ermöglicht. Die Änderungsverordnung finden Sie hier.

 

 

 

 

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