KriPoZ-RR, Beitrag 40/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 25.02.2021 – 1 StR 423/20: Kostenentscheidung und Einziehung

Amtlicher Leitsatz:

Zur Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht.

Sachverhalt:

Das LG Mannheim hat die Angeklagten jeweils wegen Marktmanipulation verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten die Angeklagten eine informations- und handlungsgestützte Manipulation beim Aktienhandel begangen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Einziehungsentscheidungen auf.

Indem das LG sämtliche von den Angeklagten erzielten Erlöse aus dem Verkauf ihrer Aktien abgeschöpft hat, habe es einen sachlichrechtlichen Fehler begangen.

Die von den Angeklagten begangene informations- und handlungsgestützte Manipulation rechtfertige, im Gegensatz zur handelsgestützten, lediglich die Einziehung der Wertsteigerung der Aktien, nicht jedoch den gesamten Erlös aus dem Aktienverkauf, da dieser an sich nicht tatbestandsmäßig ist.

Daher sei der einzuziehende Betrag zu verringern.

Die Kostenentscheidung über die zusätzlichen Verfahrenskosten, die lediglich die Einziehungsentscheidung betreffen, beruhe für das Revisionsverfahren auf § 473 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO und im Übrigen auf § 465 Abs. 2 und § 464d StPO, so der BGH.

Da sich der Einziehungsumfang für die Angeklagten erheblich verringert habe, müsse sich dieser Teilerfolg auch in der Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO niederschlagen. Daher sei die zusätzliche Rechtsanwaltsgebühr (Nr. 4142 der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 zum RVG) anzupassen und die zusätzlich entstehende Gerichtsgebühr (Teil 3 Hauptabschnitt 4 Vorbemerkung 3.4 Abs. 1 Satz 2 Abschnitt 4 Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu ermäßigen. Dies folge daraus, dass die Angeklagten den zunächst höheren Gebührenbetrag nicht veranlasst hätten.

Gleiches gelte für die zusätzlichen Verteidigergebühren im Verfahren der ersten Instanz. Auch diese Differenz zum eigentlichen Betrag haben die Angeklagten nicht veranlasst, da sie sich anhand der Höhe des Einziehungsbetrags bemesse.

 

 

 

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