KriPoZ-RR, Beitrag 01/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

 

BGH, Urteil v. 08.12.2021 – 5 StR 312/21: Die Einziehung im Sicherungsverfahren ist im gleichen Umfang möglich wie im Strafverfahren

Amtlicher Leitsatz:

Die Einziehung im Sicherungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Neufassung von § 413 StPO zum 1. Juli 2021 im gleichen Umfang wie im Strafverfahren möglich; ein besonderer Antrag der Staatsanwaltschaft ist hierfür nicht erforderlich.

Sachverhalt:

Das LG Görlitz hat die schuldlos handelnde Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und eine Waffe sowie Munition und Pfefferspray gemäß § 74 StGB eingezogen. Bei der Einziehungsentscheidung wurde durch die Strafkammer kein Ermessen ausgeübt und keine erforderlichen Feststellungen getroffen. Auch wurde durch die Staatsanwaltschaft kein Antrag auf Anordnung der Einziehung gestellt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil teilweise auf, soweit gegen die Beschuldigte die Einziehung angeordnet worden ist.

Das LG Görlitz habe verkannt, dass die Rechtsfolge nur nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden könne und im Falle schuldlos Handelnder nicht § 74 StGB greife. Die erforderlichen Feststellungen und das der Strafkammer zustehende Ermessen seien nicht ausgeübt worden, wodurch ein Rechtsfehler vorliege.

Zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung führe hingegen nicht der fehlende Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Einziehung gemäß § 435 Abs. 1 S. 1 StPO. Anders als die bisherige Rechtsprechung des BGH, wonach die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB von einem zusätzlichen Antrag der Staatsanwaltschaft abhängig war, sei seit der Neuregelung des § 413 StPO zum 01.07.2021 kein gesonderter Antrag der Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren mehr erforderlich.

Sowohl der neue Wortlaut des § 413 StPO (Ergänzung um die Worte: „sowie als Nebenfolge die Einziehung“) als auch der gesetzgeberische Wille (Vereinfachung des Verfahrens) sowie die Systematik (§§ 413 StPO als prozessuales Gegenstück zu § 71 StGB) widersprächen der Ansicht des Generalbundesanwaltes, ein Antrag sei Verfahrensvoraussetzung.

Die weitergehende Revision der Beschuldigten verwarf der BGH.

Anmerkung der Redaktion:

§ 413 StPO ist mit Wirkung zum 01.07.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 geändert worden.

KriPoZ-RR, Beitrag 55/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.10.2021 – GSSt 1/20: Zur Hinweispflicht bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB

Amtlicher Leitsatz:

Ein Hinweis auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) ist nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auch dann erforderlich, wenn die ihr zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen bereits in der zugelassenen Anklage enthalten sind.

Sachverhalt:

Am 18.06.2019 hatte der 5. Senat beabsichtigt zu entscheiden, dass weder § 265 Abs. 1 StPO noch § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO eine Hinweispflicht auf die Rechtsfolge der obligatorischen Einziehung auslösten und hatte beim 1. Senat angefragt, ob dieser an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung festhalten wolle. Den zugehörigen KriPoZ-RR Beitrag finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 22/2019.

Am 10.10.2019 hatte der 1. Senat entschieden, dass er an seiner Rechtsprechung festhält und hatte einen Hinweis auf eine Einziehung auch dann für erforderlich gehalten, wenn die Tatsachen zwar bereits in der Anklageschrift enthalten gewesen waren, das Gericht deren Bedeutungsgehalt jedoch erst in der Hauptverhandlung realisiere. Den Beitrag zum Antwortbeschluss finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 49/2019.

Daraufhin hat der 5. Senat dem Großen Senat die Frage vorgelegt, ob nach § 265 Abs. 1 oder § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf die Möglichkeit einer Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) hinzuweisen ist, wenn diese Rechtsfolge weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss erwähnt worden ist, die hierfür relevanten Tatsachen aber in der zugelassenen Anklage bereits enthalten waren. Diesen Anfragebeschluss finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 44/2020.

Entscheidung des Großen Senats:

Der Große Senat entschied die Vorlagefrage im Sinne des 1. Senats und hielt eine Hinweispflicht des Gerichts für bestehend.

Dies begründete der Senat zunächst mit dem Wortlaut der Norm und dem Willen des historischen Gesetzgebers, der mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens die Hinweispflichten gerade auf weitere Rechtsfolgen, wie die Einziehung, habe ausdehnen wollen. Der historische Gesetzgeber habe die Auslegung der Rechtsprechung gekannt und die Neuregelung explizit im Wortlaut unverändert gelassen.

Die Gesetzessystematik spreche nicht gegen dieses Ergebnis, da § 265 Abs. 1 i.V.m. § 200 Abs. 1 S. 1 StPO alle relevanten Schuldspruchänderungen erfasse und § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO lediglich die Rechtsfolgen erfasse, die nicht zwingend in der Anklageschrift adressiert werden müssten.

Zudem lasse der Wortlaut der Norm die Auslegung zu, dass ein sich erstmals in der Hauptverhandlung ergebender Umstand durchaus auch eine rechtsfolgenrelevante Tatsache sein könne, die zwar bereits in der Anklage bezeichnet gewesen sei, deren Bedeutung sich jedoch erst später in der Verhandlung herausgestellt habe. Denn die Bedeutung der Tatsachen stelle sich oftmals erst in diesem Moment heraus und sei, anders als bei Tatsachen i.S.d. § 200 StPO, nicht sofort relevant, nur weil sie in der Anklageschrift geschildert würden, so der Große Senat.

Sinn und Zweck der Hinweispflichten sei es, den Angeklagten vor Überraschungen zu schützen damit dieser sich effektiv verteidigen könne. Dieser Zweck könne umso besser erreicht werden, je umfassender der Angeklagte auf in Betracht kommende Rechtsfolgen hingewiesen werde. Deshalb sei § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht restriktiv auszulegen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Vorschriften der Hinweispflichten wurden durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens im Jahr 2017 reformiert. Alles zum Gesetz und den Motiven finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 50/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 01.07.2021 – 3 StR 518/19: Ausgedruckte E-Mail als Beweismittel und das Recht der Einziehung bei Ausfuhrtaten

Amtliche Leitsätze:

1. Ausdrucke einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail stellen präsente Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO dar.

2. Die Verjährung der Erwerbstaten ist eine Einwendung gegen den Schuldspruch i.S.d. § 431 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO. Sie unterliegt daher nur dann der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts, wenn die einschränkenden Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO gegeben sind. Dem stehen verfassungs- und konventionsrechtliche Belange, insbesondere Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und
Art. 13 EMRK, nicht entgegen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018
– 1 StR 628/17, juris).

3. Führt der Täter Güter ohne die erforderliche Genehmigung aus, umfasst das aus der Tat Erlangte i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB nicht nur die für das Genehmigungsverfahren ersparten Aufwendungen, sondern sämtliche aus der Tat bezogenen Vermögenswerte. Dies gilt ungeachtet der Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhr (Aufgabe von BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 14 ff., 19). Diese wirkt sich auch nicht auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 StGB aus.

4. § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB gilt auch für rechtsgeschäftliche Übertragungen im Wege partieller Gesamtrechtsnachfolge. Wird nicht das ursprünglich Erlangte, sondern dessen Wertersatz übertragen, ist die Haftung des Übernehmenden nach § 73b Abs. 2 StGB auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte beschränkt und erfordert auch nach der Gesetzesnovelle einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne, dass die Verschiebung mit der Zielrichtung vorgenommen wird, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.

5. Für die Wertbestimmung des Erlangten können grundsätzlich auch Auslandsgeschäfte in den Blick genommen werden. So finden etwa – unabhängig von dem Sitz der Drittbegünstigten – durch legale Weiterverkäufe im Ausland erzielte Erlöse Berücksichtigung (Aufgabe von BGH, Urteil vom 6. Februar 1953 – 2 StR 714/51, BGHSt 4, 13, und RG, Urteil vom 13. November 1919 – I 460/19, RGSt 54, 45).

6. Das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch für versuchte Taten.

Sachverhalt:

Das LG Kiel hat die Angeklagten wegen Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gütern ohne Genehmigung, dies teilweise im Versucht, verurteilt und eine Einziehungsentscheidung gegen verschiedene Konzerntochterunternehmen erlassen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen waren die Angeklagten Ausfuhrverantwortliche der Einziehungsbeteiligten gewesen. In dieser Funktion waren sie dafür verantwortlich gewesen, dass für die Ausfuhr von Pistolen eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Sie hatten durch mehrere Angestellte Ausfuhrgenehmigungen beantragt, wobei sie einen Letztverbleib der Pistolen in den USA garantiert hatten. Tatsächlich waren die Waffen über die USA nach Kolumbien geliefert worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revisionen der Einziehungsbeteiligten überwiegend als unbegründet.

Zunächst habe die Geltendmachung des Verfahrenshindernisses der Verjährung der Erwerbstaten der Angeklagten durch die Einziehungsbeteiligten keinen Erfolg. Die Verjährung der Erwerbstaten sei nur dann revisionsgerichtlich zu prüfen, wenn die Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO vorlägen, da es sich um Einwendung gegen rechtskräftige Schuldsprüche handele, so der BGH.

Diese Voraussetzungen lägen bei der Einziehungsbeteiligten jedoch nicht vor.

Weiterhin sei es rechtsfehlerfrei, dass das Tatgericht die Aufwendungen der Einziehungsbeteiligten für Herstellung und Transport der Waffen sowohl bei den vollendeten als auch den versuchten Taten nicht in Abzug gebracht hat.

Die Herstellungs- und Transportkosten der Schusswaffen seien im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB für die Begehung der Tat oder ihre Vorbereitung aufgewendet worden, so der BGH.

Dies gelte auch für die bloß versuchten Taten, da auch Versuchstaten als Anknüpfungstat einer Einziehung in Betracht kämen, wenn dem Begünstigten schon aus dieser ein Vermögensvorteil zugeflossen sei. Das Abzugsverbot des § 73d StGB gelte damit auch für versuchte Taten, was sich bereits aus dem Wortlaut ableiten lasse, der von der „Begehung der Tat“, also auch ihrem Versuch spreche. Ebenfalls kämen eine historische und teleologische Auslegung zu diesem Ergebnis.

Zudem entschied der BGH, dass im Prozess eingebrachte ausgedruckte E-Mails präsente Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO darstellten. Es sei nicht erforderlich, dem Tatgericht die beweisgegenständlichen digitalen Urkunden ebenfalls digital zu übermitteln. Dass die Neuregelung des § 249 Abs. 1 Satz 2 StPO die ausschließliche elektronische Übermittlung fordere, sei nicht ersichtlich, so der BGH.

Die tatsächliche Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhren sei darüber hinaus für die Einziehung nicht von Bedeutung, da nach der Neuregelung des Rechts der Einziehung eine normative Betrachtung zur Bestimmung des erlangten Vorteils nicht mehr stattfinde. Damit sei auch bei einer genehmigungsfähigen Ausfuhr der volle Verkaufserlös durch die Tat erlangt. Auch bei der grundsätzlich normativ zu betrachtenden Abzugsentscheidung nach § 73d StGB sei eine etwaige Genehmigungsfähigkeit irrelevant, da die Aufwendungen bewusst und willentlich für die Tat getätigt worden seien und ihr Abzug demnach gegen den Wortlaut des § 73d Abs. 1 Satz 2 HS 1 StGB verstieße.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der Gesetzgeber hat das Recht der Einziehung in §§ 73 ff. StGB umfassend reformiert. Alle Informationen zu der Reform finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 46/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 20.01.2021 – GSSt 2/20: Zur Einziehung im Jugendstrafrecht

Amtlicher Leitsatz:

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.

Sachverhalt:

Das LG München II hatte den Angeklagten nach Jugendstrafrecht wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und weiteren Betrugsdelikten verurteilt. Von einer Einziehung der Taterträge hatte es jedoch abgesehen, da die Einziehung nach der Reform des Vermögensabschöpfungsrechts nun im Ermessen des Tatgerichts stünde und es der Erziehungsgedanken in diesem Verfahren geboten hätte, von einer Einziehung abzusehen, um den Angeklagten nicht komplett zu demotivieren.

Der 1. Strafsenat hat dieser Rechtsauffassung folgen wollen. Allerdings hat er sich aufgrund divergierender Rechtsprechung des 4. und 6. Senats daran gehindert gesehen und deshalb dem Großen Strafsenat die Frage vorgelegt, ob die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts liege.

Entscheidung des Großen Senats:

Der Große Senat sprach sich gegen einen besonderen jugendstrafrechtlichen Ermessenvorbehalt aus.

Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung habe keine speziellen Auswirkungen auf das Jugendstrafrecht gehabt.

§ 73c Satz 1 StGB sei als zwingendes Recht ausgestaltet und gehöre zu den allgemeinen Vorschriften, die gem. § 2 Abs. 2 JGG direkt auch im Jugendstrafrecht anwendbar seien, wenn dort nichts Anderes bestimmt sei. Eine solche andere Bestimmung ergebe sich nicht aus § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG, da dieser lediglich die Kumulation von Rechtsfolgen betreffe.

Bereits die frühere gesetzliche Regelung habe für eine obligatorische Verfallsanordnung im Jugendstrafrecht gesorgt. Bei der Reform habe der Gesetzgeber dieses Regelungskonzept beibehalten und sich für eine Härtefallklause im Vollstreckungsrecht entschieden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dieses Regelungskonzept nicht auf das Jugendstrafverfahren zur Anwendung kommen lassen wollte. Würde man nun besondere Ermessenstatbestände im JGG annehmen, würde die Härtefallklausel im Vollstreckungsrecht für das Jugendstrafverfahren leerlaufen.

Es sei auch mit den Prinzipien des Jugendstrafverfahrens zu vereinbaren, dass das gesetzgeberische Regelungskonzept der Vermögensabschöpfung auf diesen Bereich übertragen und bei jugendlichen Straftätern ebenfalls zur Anwendung komme.

Indem das Hauptverfahren so von aufwendigen Finanzermittlungen freigehalten werde, streite dieses Regelungskonzept sogar für den im Jugendstrafverfahren so gewichtigen Beschleunigungsgrundsatz, so der BGH.

Zudem könnte nicht von der Unzulässigkeit der Geldstrafe im Jugendstrafrecht auf eine Unzulässigkeit der Vermögensabschöpfung geschlossen werden, da diese keinen strafähnlichen Charakter aufweise.

Da der Verurteilte durch die Härtefallklausel des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO wirksam geschützt sei und diese auch im Jugendstrafverfahren anwendbar sei, bestünden keine Gründe für einen Ermessensvorbehalt der Einziehungsentscheidung.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der Gesetzgeber hatte das Recht der Vermögensabschöpfung im  Jahr 2017 umfassend reformiert. Auf besondere Anpassungen im Jugendstrafrecht verzichtete er dabei. Die Historie des Reformvorhabens finden Sie hier.

Am 10. März 2020 beschloss der vierte Senat (Beschl. v. 10.03.2020 – 4 ARs 10/19), dass er an seiner Rechtsprechung festhalte und damit dem Anfragebeschluss des ersten Senats (Beschl. v. 11.07.2019 – 1 StR 467/18) nicht stattgebe. Der sechste Senat beschloss am 1. Dezember 2020 ebenfalls, dass er sich der Meinung des vierten Senats anschließe und von keinem besonderen Ermessensvorbehalt ausgehe (BGH, Beschl. v. 01.12.2020 – 6 ARs 15/20).

Daraufhin beschloss der erste Senat, dem großen Senat für Strafsachen folgende Frage vorzulegen:

Steht die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG)?

Den Vorlagebeschluss finden Sie hier: Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 467/18.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 40/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 25.02.2021 – 1 StR 423/20: Kostenentscheidung und Einziehung

Amtlicher Leitsatz:

Zur Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht.

Sachverhalt:

Das LG Mannheim hat die Angeklagten jeweils wegen Marktmanipulation verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten die Angeklagten eine informations- und handlungsgestützte Manipulation beim Aktienhandel begangen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Einziehungsentscheidungen auf.

Indem das LG sämtliche von den Angeklagten erzielten Erlöse aus dem Verkauf ihrer Aktien abgeschöpft hat, habe es einen sachlichrechtlichen Fehler begangen.

Die von den Angeklagten begangene informations- und handlungsgestützte Manipulation rechtfertige, im Gegensatz zur handelsgestützten, lediglich die Einziehung der Wertsteigerung der Aktien, nicht jedoch den gesamten Erlös aus dem Aktienverkauf, da dieser an sich nicht tatbestandsmäßig ist.

Daher sei der einzuziehende Betrag zu verringern.

Die Kostenentscheidung über die zusätzlichen Verfahrenskosten, die lediglich die Einziehungsentscheidung betreffen, beruhe für das Revisionsverfahren auf § 473 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO und im Übrigen auf § 465 Abs. 2 und § 464d StPO, so der BGH.

Da sich der Einziehungsumfang für die Angeklagten erheblich verringert habe, müsse sich dieser Teilerfolg auch in der Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO niederschlagen. Daher sei die zusätzliche Rechtsanwaltsgebühr (Nr. 4142 der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 zum RVG) anzupassen und die zusätzlich entstehende Gerichtsgebühr (Teil 3 Hauptabschnitt 4 Vorbemerkung 3.4 Abs. 1 Satz 2 Abschnitt 4 Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu ermäßigen. Dies folge daraus, dass die Angeklagten den zunächst höheren Gebührenbetrag nicht veranlasst hätten.

Gleiches gelte für die zusätzlichen Verteidigergebühren im Verfahren der ersten Instanz. Auch diese Differenz zum eigentlichen Betrag haben die Angeklagten nicht veranlasst, da sie sich anhand der Höhe des Einziehungsbetrags bemesse.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 56/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.05.2020 – 3 StR 364/19: Zur Einziehung von Wertersatz ggü. Tatbeteiligten

Amtlicher Leitsatz:

Die Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten ist auch dann zulässig, wenn bei dem Drittbegünstigten die Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstands in Betracht kommt.

Sachverhalt:

Das LG Koblenz hat die Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten sich die Angeklagten zusammengeschlossen, um Autoverkäufern nach Vertragsverhandlungen und Übergaben der Fahrzeuge vorzuspiegeln, dass sie eine Online-Überweisung getätigt hatten. Zahlungswillig waren sie jedoch nie gewesen und die Überweisung war nie ausgeführt worden.

Die Fahrzeuge waren dann von den Angeklagten mit gefälschten Papieren weiterverkauft worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da nicht nachvollziehbar geprüft werden könne, ob die Käufer – eventuell auch gutgläubig – Eigentümer der Fahrzeuge geworden seien und ihnen somit kein Schaden entstanden sei. Das LG hätte sich näher mit den Voraussetzungen der §§ 929 BGB ff. befassen müssen.

Die Einziehungsentscheidung hielten einer rechtlichen Nachprüfung jedoch stand.

Es sei zulässig gegenüber dem Tatbeteiligten die Einziehung von Wertersatz anzuordnen, auch wenn bei dem Drittbegünstigten die Einziehung des aus der Tat erlangen Gegenstands noch in Betracht komme, so der BGH.

Diese Frage sei bisher umstritten gewesen und unterscheide sich von den bisher entschiedenen Fallkonstellationen dadurch, dass der durch die Tat erlange Gegenstand körperlich noch vorhanden sei und die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 StGB erfüllt seien.

In der Literatur werde zum einen die Meinung vertreten, dass in solchen Konstellationen die Einziehung des Wertersatzes bei dem einen Beteiligten und die Einziehung des Originalgegenstandes bei dem Dritten nebeneinander anzuordnen seien. Dadurch entstünde eine gesamtschuldnerische Haftung.

Eine andere Meinungsgruppe wolle den Drittbegünstigten nur subsidiär haften lassen, soweit eine vollständige Vermögensabschöpfung beim Tatbeteiligten möglich sei.

Die Gegenposition gehe davon aus, dass eine Einziehung von Wertersatz beim Tatbeteiligten nur möglich sei, wenn die Einziehung des Originalgegenstandes beim Drittbegünstigten nicht in Betracht komme, da nur in diesem Fall Unmöglichkeit gemäß § 73c Satz 1 StGB eintrete. Nach dieser Meinung hafte der Tatbeteiligte nur subsidiär.

Der Meinungsstreit sei dahingehend zu entscheiden, dass die Wertersatzeinziehung beim Tatbeteiligten gemäß § 73c Satz 1 StGB auch dann angeordnet werden kann, wenn die Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstandes beim Drittbegünstigten gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB noch möglich sei, so der BGH.

Dies ergebe sich zunächst aus dem Wortlaut der Vorschriften, da sich diesem kein Rangverhältnis zwischen beiden Arten der Vermögensabschöpfung entnehmen ließen. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm, die 2017 durch das Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung neu geregelt worden sei, lasse keinen Schluss auf ein vom Gesetzgeber gewolltes abgestuftes Verhältnis zu.

Aus der Systematik der Vorschriften könne jedoch abgeleitet werden, dass § 73c Satz 1 StGB auf die Unmöglichkeit der Einziehung des Gegenstandes bei dem jeweiligen Empfänger abstellt und nicht auf die generelle Unmöglichkeit der Einziehung des körperlichen Gegenstands.

Da der Gesetzgeber das Recht der Vermögensabschöpfung mit der Reform effektivieren und bestehende Lücken schließen habe wollen, sei eine subsidiäre Haftung weder des Tatbeteiligten, noch des Drittbegünstigten mit dem Telos der Norm zu vereinbaren. Nur so könne jeder Anreiz zur Begehung gewinnorientierter Straftaten vermieden werden.

 

Anmerkung der Redaktion:
Informationen zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 52/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 18.06.2020 – 1 StR 95/20: Rechtsbehelf gegen Beschluss im selbstständigen Einziehungsverfahren nach Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch Beschwerdegericht

Leitsatz der Redaktion:

Als statthafte Rechtsbehelfe gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss im selbstständigen Einziehungsverfahren nach erfolgter Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht kommen die Rechtsbeschwerde oder die sofortige Beschwerde in Betracht.

Sachverhalt:

Das OLG Karlsruhe hat dem BGH die Frage vorgelegt, ob gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem nach Einspruch des Einziehungsbetroffenen gegen einen selbstständigen Einziehungsbescheid gemäß § 29a Abs. 5 OWiG ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, die Rechtsbeschwerde oder die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel sei.

Der zu dieser Frage führende Sachverhalt hatte sich wie folgt dargestellt:

Der Einziehungsbetroffene hatte 2016 sechs Geldspielgeräte trotz abgelaufener Zulassung weiter betrieben und so Einnahmen in Höhe von über 20.000€ erzielt.

Das daraufhin gegen ihn eröffnete Bußgeldverfahren war von der Stadt nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt und die selbstständige Einziehung der Taterträge gem. § 29a Abs. 5 OWiG angeordnet worden. Gegen diesen Bescheid hatte der Automatenbetreiber Einspruch eingelegt, was zu einem Urteil des AG Konstanz geführt hatte, welches die Einziehung bestätigt hatte. Gegen dieses Urteil hatte der Betroffene Rechtsbeschwerde zum OLG Karlsruhe hin erhoben, welches die getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten das restliche Urteil jedoch aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das AG zurückverwiesen hatte.

Das AG hatte daraufhin über die Einziehung ohne erneute Hauptverhandlung durch Beschluss erneut entschieden (§ 72 OWiG). Gegen diesen Beschluss hatte der Betroffene erneut Rechtsbeschwerde zum OLG Karlsruhe erhoben, welches sich an einer Entscheidung aufgrund entgegenstehender Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte gehindert gesehen hatte (§ 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). So hätten die OLGe Köln, Zweibrücken und Düsseldorf die sofortige Beschwerde als statthaften Rechtsbehelf angesehen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass das OLG Karlsruhe nicht an einer Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gehindert sei, wenn es diese als statthaften Rechtsbehelf ansehe.

Zwar sei nach der Rechtsprechung des BGH die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel gegen amtsgerichtliche Beschlüsse im selbstständigen Einziehungsverfahren, jedoch beträfe diese Rechtsprechungspraxis bisher nur Fälle im ersten Rechtsgang.

Die hier zu entscheidende Frage, ob nach einer teilweisen Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse im selbstständigen Einziehungsverfahren statthaft ist, sei bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.

Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde sei möglich, da bei einer Urteilsaufhebung mit beibehaltenen tatsächlichen Feststellungen fraglich sei, ob es dem Tatgericht noch im zweiten Rechtsgang möglich sei, im Rahmen von § 434 StPO die Verfahrensart zu wechseln und den Rechtsmittelzug zu ändern. Verneine man dies, bliebe es im Urteilsverfahren bei dem Verweis von § 434 Abs. 3 Satz 1 2. HS StPO auf §§ 71 ff. OWiG. Für diesen Fall hätte das Amtsgericht gleichermaßen einen urteilsersetzenden Beschluss nach § 72 OWiG erlassen, gegen den in Übereinstimmung mit der vom OLG Karlsruhe vertretenen Auffassung die Rechtsbeschwerde statthaft wäre, so der BGH.

Daher verwies der Senat die Sache zur Entscheidung an das OLG Karlsruhe zurück.

 

Anmerkung der Redaktion:

Diese Entscheidungen sehen die sofortige Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel gegen amtsgerichtliche Beschlüsse im selbstständigen Einziehungsverfahren:

BGH, Beschl. v. 29.04.1983 – 2 ARs 118/83

OLG Köln, Beschl. v. 10.12.1991 – Ss 543/90

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.11.1993 – 1 Ss 204/93

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 26/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 23.01.2020 – 5 StR 518/19: Keine strafrechtliche Einziehung des Nachlasses bei deliktischer Herbeiführung des Erbfalls

Leitsatz der Redaktion:

Führt der Täter den Erbfall durch ein Tötungsdelikt herbei, kann der ihm durch seine Erbenstellung zufallende Nachlass nicht nach den §§ 73 ff. StGB eingezogen werden, da vorrangig und abschließend §§ 2339 Abs. 1 Nr. 1, 2340 ff. BGB zur Anwendung kommen.

Sachverhalt:

Das LG Lübeck hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt und die Einziehung des Nachlasses des getöteten Opfers angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte seine Mutter getötet und dadurch als Erbschaft ein Hausgrundstück, ein Kraftfahrzeug und mehrere Bankguthaben erhalten. Diesen Nachlass hat das LG gem. § 73 Abs. 1 StGB eingezogen, da er durch eine rechtswidrige Tat erlangt worden sei.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Einziehungsentscheidung auf. Zwar sei es zutreffend, dass der Angeklagte den Nachlass durch die Tötung und damit durch eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt habe. Allerdings seien die Regelungen über die strafrechtliche Einziehung nach §§ 73 ff. StGB in solchen Fällen nicht anwendbar. Ihr Ziel sei es, eine von der Rechtsordnung nicht gebilligte Vermögenslage zu bereinigen. Werde die nach der Tat bestehende Güterlage von der Rechtsordnung gebilligt oder könne durch andere Rechtsinstitute rückgängig gemacht werden, bleibe für eine strafrechtliche Einziehung, die diese Wertung unterlaufen würde, kein Raum mehr, so der BGH.

Für die Situation, dass der Erblasser vom Erben getötet worden sei, gebe es allerdings mit § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. im BGB eine vorrangig anzuwendende und abschließende Sonderregelung. Charakteristisch für dieses Regelungsinstitut sei es, dass die Möglichkeit zur Erbanfechtung im Wege einer Gestaltungsklage dem Willen des Anfechtungsberechtigten überlassen werde. Diese Wertung des Gesetzgebers würde durch eine Anwendung der §§ 73 ff. StGB unterlaufen.

Zudem würde durch die strafrechtliche Einziehung nur die Vermögenslage, nicht jedoch die Erbenstellung des Täters geändert. Das führte dazu, dass er weiter für die Nachlassverbindlichkeiten haften müsste, ohne den Nachlass zu erhalten. Des Weiteren würde der Staat durch eine Einziehung die Nachlassgläubiger benachteiligen, deren Ansprüche nun nicht mehr aus dem Nachlass befriedigt werden könnten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist 2017 umfassend reformiert worden. Weitere Informationen zu der Gesetzesreform finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 11/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 28.11.2019 – 3 StR 294/19: Zur Wertersatzeinziehung bei Zahlungen an eine Gesellschaft

Amtliche Leitsätze:

  1. Nutzt der Täter die durch seine rechtswidrigen Taten bereicherte Gesellschaft nur als formalen Mantel, ohne dass deren Vermögenssphäre von seiner eigenen getrennt ist, oder leitet die Gesellschaft die Erträge aus den Taten stets zeitnah an den Täter weiter, so erlangt er selbst im Sinne des §73 Abs.1 StGB die betreffenden Vermögenwerte bereits dann, wenn sie der Gesellschaft zufließen.

  2. Unabhängig von einer solchen Zurechnung der bei der drittbegünstigten Gesellschaft eingetretenen Vermögensmehrung aufgrund faktischer Verschmelzung der Vermögensmassen kann der Täter etwas durch die Tat erlangen, soweit die Gesellschaft die inkriminierten Vermögenswerte nachfolgend -ganz oder teilweise- an ihn weiterleitet und sie ihm auf diese Weise persönlich zufließen.

  3. Lag einem solchen Vermögenstransfer ein nicht bemakelter Vertrag zugrunde, der mit der Straftat in keinem Zusammenhang stand, so ist die (Wertersatz-) Einziehung regelmäßig ausgeschlossen.

Sachverhalt:

Das LG Düsseldorf hatte den Angeklagten wegen Vorteilsnahme und Untreue verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 348.267,24€ angeordnet. Dieses Urteil war vom BGH aufgehoben worden. Nun hat das LG den Angeklagten (im Schuldspruch rechtskräftig) wegen Vorteilsnahme und Untreue verurteilt und von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte Angestellter einer Aktiengesellschaft in städtischem Eigentum gewesen, die den Personennahverkehr in der betreffenden Gemeinde betrieben hatte. In dieser Position war er dafür zuständig gewesen, die Werbeanzeigen zu kontrollieren, die ein externes Unternehmen (M. GmbH) im Rahmen eines Exklusivvertrages in den städtischen Verkehrsmitteln hatte veröffentlichen wollen. Zudem war es in seinen Aufgabenbereich gefallen, zum Zwecke des Anbringens der genehmigten Werbeanzeigen, Betretungsberechtigungen für die städtischen Werkstätten zu erteilen.

Parallel zu dieser Tätigkeit hatte der Angeklagte mit seiner Frau eine gemeinsam und arbeitsteilig geführte Gesellschaft gegründet, die sich ebenfalls mit dem Anbringen von Werbeanzeigen befasst hatte. Diese Gesellschaft war mehrfach von der M. GmbH mit der Verklebung der Werbefolien beauftragt worden, um sich das Wohlwollen des Angeklagten zu sichern. Die Aufträge hatten ein Umsatzvolumen von 1.278.442,28€ erreicht. Das Konto der Gesellschaft wurde von der Frau des Angeklagten geführt, die auch allein verfügungsbefugt gewesen war. Die Zahlungen der M. GmbH auf dieses Konto hatten sich auf 1.202.060,13€ aufsummiert. Von dem Gesellschaftskonto waren fünf Zahlungen auf das Konto des Angeklagten erfolgt, die insgesamt eine Höhe von 301.962,50€ erreicht hatten.

Nach Ansicht des LG sei eine Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB aufgrund dieses Sachverhalts bei dem Angeklagten nicht möglich gewesen, da die Gesellschaft weder als Deckmantel fungiere und eine tatsächliche Trennung der Vermögensmassen von Gesellschaft und Täter nicht existiere, noch etwaige Vermögenszuwächse von der Gesellschaft unverzüglich an den Angeklagten weitergeleitet worden seien. Die Gesellschaft habe Werkverträge zu marktüblichen Preisen abgeschlossen und dadurch Einnahmen auf dem Firmenkonto erzielt. Die Zahlungen auf das Konto des Angeklagten könnten auch Auszahlungen aus den Gesellschafteranteilen oder Vergütung für geleistete Arbeit sein und stünden nicht zwangsläufig mit den Zahlungen der M. GmbH in Zusammenhang.

Gegen die unterbliebene Wertersatzeinziehung hat sich die StA mit der Revision zum BGH gewendet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, soweit die Einziehung unterblieben ist, da das Absehen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhalte.

Zwar sei die Annahme des LG zutreffend, dass grundsätzlich bei Zahlungen an eine Gesellschaft der Anwendungsbereich des § 73 Abs. 1 StGB nicht eröffnet sei. In solchen Fällen komme regelmäßig aufgrund der selbstständigen Vermögensmasse der juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft lediglich eine Einziehung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Ebenfalls zutreffend sei die Wertung, dass eine Einziehung beim Täter ausnahmsweise möglich sei, wenn der Täter die Gesellschaft als formalen Mantel benutze und faktisch keine Trennung zwischen den Vermögensmassen bestünde oder die Gesellschaft den erhaltenen Vorteil aus der Tat umgehend an den Täter weiterleite. In diesen Fällen erlange der Täter den Vermögenswert im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB schon dann, wenn er der Gesellschaft zufließe, so der BGH.

Das LG habe jedoch nicht bedacht, dass der Täter auch dann einen Vorteil aus der Tat erlange, wenn die rechtsfähige Personengesellschaft den Taterlös ganz oder teilweise tatsächlich an den Täter auszahle. Eine solche Weiterleitung des Vermögensvorteils könne auch dann Anknüpfungspunkt für eine Einziehung sein, wenn die Auszahlung unter dem Deckmantel einer Vergütung des Täters vorgenommen werde, so der BGH. Diese Wertung sei bereits dem alten Recht der Vermögensabschöpfung zu entnehmen gewesen und gelte erst recht nach der Reform der §§ 73 ff. StGB. Somit könne es ausreichend sein, wenn nur ein Teil des Taterlöses indirekt und ohne engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat an den Täter fließe.

Dass der Zuwendung der Gesellschaft ein nicht bemakelter Vertrag oder ein anderer legaler Rechtsgrund zugrunde liegen könnte, was eine Einziehung ausschließen würde, sei eine Tatfrage und müsse vom Tatgericht hinreichend aufgeklärt werden. Die in diesem Zusammenhang vom LG getroffenen Feststellungen seien dafür nicht ausreichend. Gerade weil sämtliche Einkünfte der Gesellschaft aus den Geschäften mit der M. GmbH stammten, sei eine starke Vermutung gegeben, dass die Gesellschaft Taterträge an den Täter weitergeleitet habe. Zudem seien keine tragfähigen Feststellungen getroffen worden, die einen legalen Rechtsgrund hinreichend belegen könnten, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Alle Informationen zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 07/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – 1 StR 199/19: Zur Einziehung bei Verbrauch- und Warensteuerhinterziehung

Leitsatz der Redaktion:

Die verkürzte Steuer ist als ersparte Aufwendung ein erlangtes Etwas nach § 73 Abs. 1 StGB, wenn ein Vermögensvorteil beim Täter verblieben ist. Dies ist bei allen Verbrauch- und Warensteuern der Fall, wenn der Täter durch das Inverkehrbringen einen Vermögenszuwachs erzielt.

Sachverhalt:

Das LG Bielefeld hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.472.555,19€ angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte über einen längeren Zeitraum selbst oder unter Einschaltung einer Spedition unversteuerten Trinkbranntwein aus Italien und Bulgarien nach Deutschland eingeführt. Dadurch war nach den Feststellungen des LG insgesamt ein Steuerbetrag von 1.472.555,19€ verkürzt worden. 57.462,30€ waren dabei auf den letzten Transport entfallen. Dieser Transport hatte 30 Paletten mit je 750 Flaschen „Limoncello“ eingeführt, von denen allerdings 26 Paletten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sichergestellt worden waren.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass die Einziehungsentscheidung des LG Rechtsfehler aufweise.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB sei lediglich in Höhe von 1.442.754,53€ möglich, da die verkürzte Steuer, die auf die sichergestellten Paletten entfalle, unbeachtet bleiben müsse.

Die verkürzte Steuer könne im Rahmen der Steuerhinterziehungsdelikte ein erlangtes Etwas i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB darstellen, da der Täter sich Aufwendungen für die Steuerzahlung erspare. Allerdings sei dafür erforderlich, dass sich ein Vermögensvorteil beim Täter realisiere, denn dies sei der Anknüpfungspunkt des Rechts der Einziehung, so der BGH.

Die Rechtsprechung des Senats zu Tabaksteuern, die auf einen Vermögenszuwachs durch das Inverkehrbringen abstelle, sei auf alle Verbrauch- und Warensteuern zu übertragen. Denn erst mit dem Eintritt in den Wirtschaftskreislauf werde die Verbrauchsteuer erhoben.

Da der Angeklagte die sichergestellten Paletten nicht mehr wirtschaftlich verwerten habe können, sei bei ihm kein Vermögenszuwachs entstanden. Dies führe dazu, dass eine Einziehung des Wertes von Taterträgen bezüglich der sichergestellten Paletten nicht gerechtfertigt sei, was ebenfalls von der Wertung des § 74c Abs. 1 StGB bestätigt werde.

 

Anmerkung der Redaktion:

Entscheidungen zur Einziehung von Taterträgen bei der Tabaksteuerhinterziehung finden Sie hier und hier.

 

 

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