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KriPoZ-RR, Beitrag 01/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

 

BGH, Urteil v. 08.12.2021 – 5 StR 312/21: Die Einziehung im Sicherungsverfahren ist im gleichen Umfang möglich wie im Strafverfahren

Amtlicher Leitsatz:

Die Einziehung im Sicherungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Neufassung von § 413 StPO zum 1. Juli 2021 im gleichen Umfang wie im Strafverfahren möglich; ein besonderer Antrag der Staatsanwaltschaft ist hierfür nicht erforderlich.

Sachverhalt:

Das LG Görlitz hat die schuldlos handelnde Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und eine Waffe sowie Munition und Pfefferspray gemäß § 74 StGB eingezogen. Bei der Einziehungsentscheidung wurde durch die Strafkammer kein Ermessen ausgeübt und keine erforderlichen Feststellungen getroffen. Auch wurde durch die Staatsanwaltschaft kein Antrag auf Anordnung der Einziehung gestellt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil teilweise auf, soweit gegen die Beschuldigte die Einziehung angeordnet worden ist.

Das LG Görlitz habe verkannt, dass die Rechtsfolge nur nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden könne und im Falle schuldlos Handelnder nicht § 74 StGB greife. Die erforderlichen Feststellungen und das der Strafkammer zustehende Ermessen seien nicht ausgeübt worden, wodurch ein Rechtsfehler vorliege.

Zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung führe hingegen nicht der fehlende Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Einziehung gemäß § 435 Abs. 1 S. 1 StPO. Anders als die bisherige Rechtsprechung des BGH, wonach die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB von einem zusätzlichen Antrag der Staatsanwaltschaft abhängig war, sei seit der Neuregelung des § 413 StPO zum 01.07.2021 kein gesonderter Antrag der Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren mehr erforderlich.

Sowohl der neue Wortlaut des § 413 StPO (Ergänzung um die Worte: „sowie als Nebenfolge die Einziehung“) als auch der gesetzgeberische Wille (Vereinfachung des Verfahrens) sowie die Systematik (§§ 413 StPO als prozessuales Gegenstück zu § 71 StGB) widersprächen der Ansicht des Generalbundesanwaltes, ein Antrag sei Verfahrensvoraussetzung.

Die weitergehende Revision der Beschuldigten verwarf der BGH.

Anmerkung der Redaktion:

§ 413 StPO ist mit Wirkung zum 01.07.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 geändert worden.

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