KriPoZ-RR, Beitrag 53/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 18.09.2019 – 1 StR 320/18: Anordnungsvoraussetzungen der selbstständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB

Amtlicher Leitsatz:

Anordnungsvoraussetzungen für die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB ist, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits ein Verdacht wegen einer Katalogtat nach § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB bestand und die Sicherstellung wegen dieses Verdachts erfolgte.

Sachverhalt:

Das LG München I hat die von der StA beantragte Einziehung bzw. den Verfall einer Geldzählmaschine und eines Auszahlungsanspruchs vom Beschuldigten abgelehnt.

Nach der staatsanwaltschaftlichen Antragsschrift stamme das Geld aus dem Verkauf von Kokain und sei vor der Lagerung mit der Geldzählmaschine abgezählt worden.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen waren das Geld und die Zählmaschine bei einer Durchsuchung der Wohnung des Bruders des Beschuldigten, in der dieser ein Schlafzimmer hatte, aufgefunden worden. Die Durchsuchung war aufgrund eines Verdachts wegen illegalen Arzneimittelhandels gegen den Bruder beantragt worden. Das Geld war entweder vom Beschuldigten selbst oder von einer unbekannten Person durch eine nicht bekannte Straftat erlangt worden und lagerte seit dem im Schlafzimmer des Beschuldigten.

Die Beschlagnahme der Gegenstände wurde mit der Begründung bestätigt, dass das Geld wahrscheinlich aus den Straftaten des Bruders stamme und der Beschuldigte durch Verstecken des Geldes, seinem Bruder zu dessen Taten Beihilfe geleistet hätte.

Im Anschluss daran war von der StA ein weiteres Verfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts einer Straftat nach § 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG eingeleitet und im Rahmen dieses Verfahrens, die selbstständige Einziehung der Zählmaschine und des Geldes angeordnet worden.

Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Beihilfe zu den Taten seines Bruders war später eingestellt worden, da ihm ein Hilfeleisten durch das Verstecken des Geldes nicht nachgewiesen werden konnte.

Aufgrund dieses Wechsels der Bezugstat der Beschlagnahme und der späteren Einziehung, lehnte das LG die Einziehung ab.

 

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revision der StA.

Zwar habe sich das LG rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die Gegenstände aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrührten und damit grundsätzlicher der selbstständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB unterlägen, jedoch sei ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das LG davon ausgegangen sei, dass die Sicherstellung der Gegenstände nicht auf dem Verdacht einer Katalogtat beruhe.

Bewusst habe der Gesetzgeber die neu eingeführte und nicht verurteilungsbasierte selbstständige Einziehung auf solche Fälle beschränkt, bei denen die Sicherstellung wegen des Verdachts einer Katalogtat nach § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB angeordnet werde.

Diese schon durch den Wortlaut sehr klaren Einschränkungen seien Ausdruck des Art. 14 GG und damit zwingend zu beachten.

Sie würden leerlaufen, wenn die StA im Nachhinein weitere nicht zu bestätigende Verdachtsmomente einer Katalogstraftat annehme.

Das Vorliegen des Verdachts schon bei der Sicherstellung der Gegenstände, werde auch von der grundsätzlichen Konzeption der StPO gefordert. Nach dieser sei nämlich jede Maßnahme aufgrund des vorliegenden Verdachtsgrades ex ante zu überprüfen. Eine nachträgliche Umdeutung der Verdachtslage könne eine eingreifende strafprozessuale Maßnahme im Regelfall nicht rechtfertigen.

Zudem sorge das Erfordernis, dass die Sicherstellung schon wegen eines Verdachts einer Katalogtat erfolgen muss, für die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes gegen die Beschlagnahme, denn so könne der Beschuldigte die Maßnahme direkt durch den Ermittlungsrichter überprüfen lassen, was nicht möglich wäre, wenn die Staatsanwaltschaft zu einem nachträglichen Zeitpunkt eine Verknüpfung zwischen Sicherstellung und Katalogtatverdacht herstellen könnte.

Da in diesem Verfahren die Durchsuchung allein aufgrund des Verdachts des illegalen Arzneimittelhandels durchgeführt worden sei und kein Verdacht einer Katalogtat bestanden habe, sei der Antrag der StA zu Recht abgelehnt worden.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 76a Abs. 4 StGB ist durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im April 2017 eingeführt worden. Alles zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 41/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 05.09.2019 – 1 StR 99/19: Keine Einziehung von ersparter Einkommensteuer, wenn diese zu einer Doppelbelastung des Beschuldigten geführt hätte

Leitsatz der Redaktion:

Erhält der Täter ein Bestechungsgeld, das er nicht in seiner Steuererklärung angibt und so Aufwendungen für die Einkommenssteuer erspart, können nicht zugleich die erhaltene Bestechungssumme und die ersparten Steueraufwendungen als Taterträge eingezogen werden, da dies zu einer Doppelbelastung des Täters führen würde.

Sachverhalt:

Das LG Neuruppin hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und wegen Steuerhinterziehung verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Bestechungssumme und der ersparten Aufwendungen für verkürzte Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag angeordnet.

Die Revision hat sich gegen die Einziehung der ersparten Aufwendungen gerichtet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab dem Rechtsmittel statt und ordnete die Einziehung von Taterträgen nur hinsichtlich der erhaltenen Bestechungszahlungen an.

Dazu führte er aus, dass die Einziehung von ersparten Steueraufwendungen zwar im Grundsatz rechtsfehlerfrei sei, da solche ein erlangtes Etwas iSd § 73 Abs. 1 StGB darstellten. Allerdings komme in diesem Fall eine Einziehung beider Positionen nicht in Betracht, da dem Angeklagten dann in Summe ein mehr als 40% höherer Betrag eingezogen würde, als er überhaupt erlangt habe. Dies sei mit der Rechtsprechung des BVerfG, die Doppelbelastungen ausschließe, nicht zu vereinbaren.

Nach dem Willen des Gesetzgebers, erkennbar durch die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, sollten solche Doppelbelastungen dadurch vermieden werden, dass die eingezogenen ersparten Aufwendungen selbst wiederum als Ausgaben von der Steuer absetzbar seien. Ein solches Vorgehen führe allerdings dazu, dass der Ausgleich der Doppelbelastung erst im Rahmen der steuerlichen Veranlagung für den maßgeblichen Zeitraum vorgenommen werden könne. Dies sei im Hinblick darauf, dass der Steuerbetrag dem Staat im Ergebnis ohnehin nicht dauerhaft zufließe, nicht zu rechtfertigen.

Auch könne ein solches Vorgehen dazu führen, dass die Beträge der ursprünglich eingezogenen ersparten Steueraufwendungen und der Steuerersparnis (durch die Anrechnung des eingezogenen Betrages als Ausgaben) unterschiedlich hoch seien.

All das führe dazu, dass die Einziehung der ersparten Steueraufwendungen zu unterbleiben habe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung wurde im April 2017 durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung novelliert. Alle Materialien zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.

Die Entscheidung des BVerfG zum Verbot der Doppelbelastung finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 24/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 17.06.2019 – 4 StR 62/19: Zur Einziehung im Jugendstrafrecht

Leitsatz der Redaktion:

Die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist auch im Jugendstrafrecht uneingeschränkt anwendbar und steht nicht unter einem besonderen jugendstrafrechtlichen Ermessensvorbehalt.

Sachverhalt:

Das LG Dortmund hat den Angeklagten wegen schweren und besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe verurteilt und angeordnet, dass der bereits sichergestellte Betrag eingezogen wird und bezüglich eines weiteren Betrages die „Sicherstellung des Wertersatzes“ erfolgt.

Gegen diese Einziehungsanordnung hat sich der Angeklagte gewendet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Einziehungsentscheidung des LG aus tatsächlichen Gründen auf und wies auf folgende Grundsätze zum Einziehungsrecht im Jugendstrafrecht ergänzend hin:

Auch im Jugendstrafrecht sei das Recht der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB gemäß § 2 Abs. 2 JGG uneingeschränkt anwendbar. Für eine jugendstrafrechtliche Überformung sei im Einklang mit der Rechtsprechung des 2. und 5. Senats kein Raum.

Auch aus § 8 Abs. 3 JGG folge keine Notwendigkeit für eine Ermessensentscheidung des Tatgerichts. Dafür spreche zum einen, dass § 2 Abs. 2 JGG, der die Normen des Allgemeinen Teils des StGB für anwendbar erkläre, seit Einführung des Jugendstrafrechts durch den Gesetzgeber nicht geändert worden sei. Zum anderen habe der Gesetzgeber keine Spezialregelung geschaffen, die den Anwendungsbereich der §§ 73 ff. StGB modifiziere. § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG stelle gerade keine solche Spezialvorschrift dar, da die Norm zwar auch die Einziehung als Nebenfolge betreffe, aber nur die Frage regle, inwieweit eine Kombination von jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen mit solchen des StGB zulässig sei. Konkret ausgeschlossen seien danach nur die Rechtsfolgen in § 6 JGG. Über die konkreten Anwendungsmodalitäten der zulässigen Nebenfolgen sage § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG nichts aus.

Auch der Wortlaut („können“) des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG biete keinen Anlass für eine Ermessensentscheidung bei normalerweise obligatorischen Rechtsfolgen des Allgemeinen Strafrechts. Dies begründet der BGH damit, dass auch aus § 7 Abs. 1 JGG nach ständiger Rechtsprechung keine Ermessensentscheidung folge, weil das insoweit früher sprachlich eindeutige JGG lediglich aufgrund redaktionell motivierter Änderungen nun unklar sei.

Diese Auslegung werde auch dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber § 8 Abs. 3 JGG nach der Reform der Vermögensabschöpfung zwar hinsichtlich des Satzes 2 geändert, den Satz 1 allerdings unangetastet gelassen habe.

Abschließend ergebe sich auch aus übergeordneten jugendstrafrechtlichen Grundsätzen keine Notwendigkeit die Einziehungsentscheidung unter einen Ermessensvorbehalt zu stellen, so der BGH. Weder die Möglichkeit der Erteilung einer Geldauflage als Zuchtmittel oder als Bewährungsauflage, noch der Wegfall des § 73c StGB aF führe dazu, dass die Einziehungsentscheidung generell im Ermessen des Jugendrichters liege.

Anmerkung der Redaktion:

Der Gesetzgeber hatte das Recht der Vermögensabschöpfung im  Jahr 2017 umfassend reformiert. Auf besondere Anpassungen im Jugendstrafrecht verzichtete er dabei. Die Historie des Reformvorhabens finden Sie hier.

Am 10. März 2020 beschloss der vierte Senat (Beschl. v. 10.03.2020 – 4 ARs 10/19), dass er an seiner Rechtsprechung festhalte und damit dem Anfragebeschluss des ersten Senats (Beschl. v. 11.07.2019 – 1 StR 467/18) nicht stattgebe. Der sechste Senat beschloss am 1. Dezember 2020 ebenfalls, dass er sich der Meinung des vierten Senats anschließe und von keinem besonderen Ermessensvorbehalt ausgehe (BGH, Beschl. v. 01.12.2020 – 6 ARs 15/20).

Daraufhin beschloss der erste Senat, dem großen Senat für Strafsachen folgende Frage vorzulegen:

Steht die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG)?

Den Vorlagebeschluss finden Sie hier: Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 467/18.

 

 

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