Zu den Kommentaren springen

KriPoZ-RR, Beitrag 53/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 18.09.2019 – 1 StR 320/18: Anordnungsvoraussetzungen der selbstständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB

Amtlicher Leitsatz:

Anordnungsvoraussetzungen für die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB ist, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits ein Verdacht wegen einer Katalogtat nach § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB bestand und die Sicherstellung wegen dieses Verdachts erfolgte.

Sachverhalt:

Das LG München I hat die von der StA beantragte Einziehung bzw. den Verfall einer Geldzählmaschine und eines Auszahlungsanspruchs vom Beschuldigten abgelehnt.

Nach der staatsanwaltschaftlichen Antragsschrift stamme das Geld aus dem Verkauf von Kokain und sei vor der Lagerung mit der Geldzählmaschine abgezählt worden.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen waren das Geld und die Zählmaschine bei einer Durchsuchung der Wohnung des Bruders des Beschuldigten, in der dieser ein Schlafzimmer hatte, aufgefunden worden. Die Durchsuchung war aufgrund eines Verdachts wegen illegalen Arzneimittelhandels gegen den Bruder beantragt worden. Das Geld war entweder vom Beschuldigten selbst oder von einer unbekannten Person durch eine nicht bekannte Straftat erlangt worden und lagerte seit dem im Schlafzimmer des Beschuldigten.

Die Beschlagnahme der Gegenstände wurde mit der Begründung bestätigt, dass das Geld wahrscheinlich aus den Straftaten des Bruders stamme und der Beschuldigte durch Verstecken des Geldes, seinem Bruder zu dessen Taten Beihilfe geleistet hätte.

Im Anschluss daran war von der StA ein weiteres Verfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts einer Straftat nach § 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG eingeleitet und im Rahmen dieses Verfahrens, die selbstständige Einziehung der Zählmaschine und des Geldes angeordnet worden.

Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Beihilfe zu den Taten seines Bruders war später eingestellt worden, da ihm ein Hilfeleisten durch das Verstecken des Geldes nicht nachgewiesen werden konnte.

Aufgrund dieses Wechsels der Bezugstat der Beschlagnahme und der späteren Einziehung, lehnte das LG die Einziehung ab.

 

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revision der StA.

Zwar habe sich das LG rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die Gegenstände aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrührten und damit grundsätzlicher der selbstständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB unterlägen, jedoch sei ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das LG davon ausgegangen sei, dass die Sicherstellung der Gegenstände nicht auf dem Verdacht einer Katalogtat beruhe.

Bewusst habe der Gesetzgeber die neu eingeführte und nicht verurteilungsbasierte selbstständige Einziehung auf solche Fälle beschränkt, bei denen die Sicherstellung wegen des Verdachts einer Katalogtat nach § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB angeordnet werde.

Diese schon durch den Wortlaut sehr klaren Einschränkungen seien Ausdruck des Art. 14 GG und damit zwingend zu beachten.

Sie würden leerlaufen, wenn die StA im Nachhinein weitere nicht zu bestätigende Verdachtsmomente einer Katalogstraftat annehme.

Das Vorliegen des Verdachts schon bei der Sicherstellung der Gegenstände, werde auch von der grundsätzlichen Konzeption der StPO gefordert. Nach dieser sei nämlich jede Maßnahme aufgrund des vorliegenden Verdachtsgrades ex ante zu überprüfen. Eine nachträgliche Umdeutung der Verdachtslage könne eine eingreifende strafprozessuale Maßnahme im Regelfall nicht rechtfertigen.

Zudem sorge das Erfordernis, dass die Sicherstellung schon wegen eines Verdachts einer Katalogtat erfolgen muss, für die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes gegen die Beschlagnahme, denn so könne der Beschuldigte die Maßnahme direkt durch den Ermittlungsrichter überprüfen lassen, was nicht möglich wäre, wenn die Staatsanwaltschaft zu einem nachträglichen Zeitpunkt eine Verknüpfung zwischen Sicherstellung und Katalogtatverdacht herstellen könnte.

Da in diesem Verfahren die Durchsuchung allein aufgrund des Verdachts des illegalen Arzneimittelhandels durchgeführt worden sei und kein Verdacht einer Katalogtat bestanden habe, sei der Antrag der StA zu Recht abgelehnt worden.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 76a Abs. 4 StGB ist durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im April 2017 eingeführt worden. Alles zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.

 

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Durch Abschicken des Formulares wird dein Name, E-Mail-Adresse und eingegebene Text in der Datenbank gespeichert. Für weitere Informationen lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen