Bundesregierung verabschiedet Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität

 

Das Bundeskabinett hat am 25. Februar 2026 den Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität verabschiedet, der von Bundesfinanzministerium, Bundesinnenministerium und Bundesjustizministerium gemeinsam erarbeitet wurde. Der Aktionsplan verfolgt eine systematische Neuausrichtung der Strafverfolgung in den Kernbereichen Finanzkriminalität, Geldwäsche und Rauschgiftkriminalität und orientiert sich eng an den Vorgaben des Koalitionsvertrags.

1. Rechtliche Neuausrichtung und Befugnisausbau

Ein zentrales Element des Aktionsplans ist die Schaffung tragfähiger gesetzlicher Grundlagen, die den Zugriff auf Daten und die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden erleichtern sollen. Konkret vorgesehen sind:

  • Zweckgebundene Datenzugriffe zwischen Zoll und BKA zur Verhinderung und Verfolgung von Finanz- und Rauschgiftkriminalität, einschließlich der Anpassung nationaler Rechtsvorschriften im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
  • Automatisierte Datenanalysen und biometrische Internetabgleiche als neue Instrumente der Gefahrenabwehr.
  • EU-weite Kooperation zur Bekämpfung mafiöser und mafiaähnlicher Strukturen sowie zur Verbesserung des Zugangs zu relevanten Informationsdatenbanken.

2. Finanzermittlungen nach dem Prinzip „Follow The Money“

Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität soll insbesondere durch gezielte Finanzermittlungenerfolgen. Hierbei steht die Aufdeckung verschleierter Vermögenswerte und die Einziehung krimineller Erträge im Mittelpunkt. Zu den Maßnahmen gehören:

  • Weiterentwicklung der Geldwäsche- und Vermögensabschöpfungsregelungen, insbesondere Beweislastumkehr bei auffälligen Vermögens-Einkommens-Diskrepanzen im Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen.
  • Vereinfachung administrativer Ermittlungsverfahren zur Sicherstellung von Vermögen unklarer Herkunft.
  • Aufbau eines gemeinsamen Kompetenzzentrums „FinPool“ im Datenhaus P20, das illegale Finanzströme frühzeitig erkennen, auswerten und für Ermittlungen verfügbar machen soll.

3. Internationale Dimension und institutionelle Vernetzung

Angesichts global operierender Netzwerke setzt der Aktionsplan auf intensive internationale Zusammenarbeit:

  • Evaluation und Ausweitung des Straftatbestands der Geldwäsche (§ 261 StGB) um sogenannte ersparte Aufwendungen zur besseren Erfassung von Steuerhinterziehung, Umwelt- und Artenschutzdelikten sowie Veruntreuung von Arbeitsentgelt.
  • Umsetzung des „All Crime“-Ansatzes im Strafprozessrecht, der Ermittlungen bei gewerbs- oder bandenmäßiger Geldwäsche unabhängig von der Vortat ermöglicht.
  • Aufbau eines gemeinsamen Kompetenzzentrums Zoll/BKA und Weiterentwicklung der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Geldwäsche (GEG).

4. Rauschgiftkriminalität im Fokus

Für die Bekämpfung der internationalen Rauschgiftkriminalität werden zentrale Maßnahmen implementiert:

  • Einrichtung eines gemeinsamen Analyse- und Auswertezentrums „Rauschgift“ und Aufbau der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift (GER) Bund.
  • Verstärkte internationale Kooperation mit Produktions- und Transitländern.
  • Überwachung und Regulierung der Grundstoffe für synthetische Drogen sowie gesetzliche Regelungen zur Vernichtung nicht verkehrsfähiger Gegenstände bereits während des Ermittlungsverfahrens.

Der Gemeinsame Aktionsplan markiert eine strategische Neuorientierung der Kriminalpolitik in Deutschland. Durch die Kombination von rechtlicher Absicherung, institutioneller Vernetzung, technischer Aufrüstung und gezielter Finanzermittlung wird ein präventiv-strategischer Ansatz verfolgt, der die Organisierte Kriminalität systematisch auf allen Ebenen bekämpfen soll. Es bleibt abzuwarten, wie die Bundesregierung die im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen konkret umsetzt.

 

Organisierte Kriminalität als kriminelle Vereinigung – Eine kritische Auseinandersetzung mit der Reform des § 129 StGB

von Wiss. Mit. Nicole Selzer 

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Abstract
Nachdem gegen Deutschland bereits ein Vertragsverletzungsverfahren mangels vollständiger Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24.10.2008 eingeleitet wurde, ist mit dem 54. Gesetz zur Änderung des Strafrechts vom 21.7.2017 nunmehr eine Legaldefinition der Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB aufgenommen worden. Obwohl Ziel des Rahmenbeschlusses der Kampf gegen grenzüberschreitende Organisierte Kriminalität ist, erscheint diskussionswürdig, ob dieses Ziel auch bei der Umsetzung in deutsches Recht verfolgt wurde. Die bisherigen Anforderungen, dass eine Vereinigung ein organisatorisches und voluntatives Element aufweisen muss, scheinen zwar auf den ersten Blick überwunden. Auch werden künftig Mafia-Gruppierungen erfasst. Die Anwendung der Norm auf die in Deutschland weitaus häufiger vorkommenden loseren Verbindungen scheint dagegen ungewiss. Ein besonderes Problem stellt dabei die Überschneidung mit dem Begriff der „Bande“ dar, die durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses verschärft wurde.

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Europäisierte Vereinigungsdelikte? – Der Regierungsentwurf zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

von Prof. Dr. Mark A. Zöller

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Abstract
Am 30.12.2016 hat die Bundesregierung dem Bundesrat ihren Entwurf
eines „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24.10.2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität“ vom 14.12.2016 zugeleitet. Dieser Regierungsentwurf führt die inhaltlichen Überlegungen des gleichnamigen Referentenentwurfs vom 28.6.2016 weitgehend unverändert fort. Er schlägt die Übernahme des im Vergleich zur bisherigen, richterrechtlich geprägten Definition des Vereinigungsbegriffs deutlich weiteren, unionsrechtlichen Begriffsverständnisses für die §§ 129 ff. StGB vor und erkennt damit erstmals an, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Loyalitätspflichten aus Art. 4 Abs. 3 EUV bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses bislang nicht vollständig erfüllt hat. Allerdings greift der Entwurf zu kurz, da er die Folgewirkungen der – sachlich zwingenden – Übernahme des unionsrechtlichen Vereinigungsbegriffs für das Gesamtsystem des Zusammenwirkens mehrerer Personen zur Straftatbegehung nicht ausreichend in den Blick nimmt.

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Zweitägige internationale Konferenz an der Universität Trier: Herausforderungen der Organisierten Kriminalität an das Strafrecht

von Wiss. Mit. Monique Schmidt

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Am 05. und 06. März 2016 rückte eine zweitägige internationale Konferenz an der Universität Trier zum Thema „Herausforderungen der Organisierten Kriminalität (OK) an das Strafrecht – Brasilien, Italien, Deutschland“ die OK-Bekämpfung in den Fokus aktueller wissenschaftlicher Diskussionen.

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