KriPoZ-RR, Beitrag 25/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 30.07.2019 – 5 StR 288/19: Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO bei Angabe der Fundstelle des Aktenvermerks

Amtlicher Leitsatz:

Wird in der Hauptverhandlung ein Vermerk über ein außerhalb der Hauptverhandlung geführtes Verständigungsgespräch verlesen, ist der Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO genügt, wenn der Vermerk durch die Angabe der Aktenfundstelle unverwechselbar bezeichnet wird.

Sachverhalt:

Das LG Flensburg hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.

Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer die Revision mit der Verfahrensrüge erhoben, da er einen Verstoß gegen die Protokollierungspflicht aus § 273 Abs. 1a Satz 2 iVm § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO sowie die Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren in folgendem Sachverhalt sehe:

Außerhalb der Hauptverhandlung hatte ein Verständigungsgespräch nach § 257c StPO stattgefunden, über welches der Vorsitzende im Anschluss einen inhaltlich richtigen Aktenvermerk angefertigt hatte.

Dieser Vermerk war nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers im nächsten Termin der Hauptverhandlung nach einem Hinweis auf das Rechtsgespräch verlesen worden.

Im Hauptverhandlungsprotokoll war dazu festgehalten worden, dass der Vorsitzende den Aktenvermerk nach Hinweis auf das Verständigungsgespräch verlesen hatte und der Vermerk war unter Angabe des Datums und der Fundstelle in der Akte im Protokoll verzeichnet worden. Der Vermerk war jedoch nicht als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Verfahrensrüge als unbegründet. Zunächst sei ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht ersichtlich, da der Vorsitzende den Vermerk in der Hauptverhandlung verlesen und nicht bloß auf ihn verwiesen habe und damit seinen Inhalt zur Kenntnis der Beteiligten gebracht habe.

In der bloßen Angabe der Fundstelle des Vermerks sei auch kein Verstoß gegen die Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu sehen, so der BGH.

Zwar biete es sich an, einen über eine Verständigung angefertigten Vermerk nach der Verlesung als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll zu nehmen. Allerdings genüge es, dass der Vermerk mit der Aktenfundstelle derart unverwechselbar bezeichnet werde, dass eine eindeutige Identifizierung möglich sei.

Dies folge daraus, dass auch beim Urkundenbeweis (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) die Angabe einer eindeutigen Aktenfundstelle ausreiche, um den Inhalt der Beweiserhebung zulässig zu protokollieren. Lasse sich durch das Protokoll in Verbindung mit den Akten der Inhalt eines Beweismittels unproblematisch entnehmen, genüge dies nach ständiger Rechtsprechung der Protokollierungspflicht. Gleiches müsse dann aber auch für Hinweispflichten gelten.

Anmerkung der Redaktion:

Der Abs. 1a ist in den § 273 StPO durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 eingefügt worden. Zuletzt entschied der BGH, dass sich die Mitteilungspflicht aus § 273 Abs. 1a StPO auch auf die Fragen erstreckt, von welcher Seite auf eine Verständigung gedrängt worden war und auch welche Standpunkte die Beteiligten im Gespräch eingenommen hatten (BGH, Beschl. v. 23.10.2018 – 2 StR 417/18).

 

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