KriPoZ-RR, Beitrag 42/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 17.02.2021 – 5 StR 484/20: Zur Verständigung bei Aussetzung des Hauptverfahrens

Amtliche Leitsätze:

  1. Wird das Verfahren, in dem es zu einer Verständigung gekommen war, ausgesetzt, entfällt die Bindung des Gerichts an die Verständigung.

  2. Das aus der Aussetzung resultierende Entfallen der Bindungswirkung führt grundsätzlich zur Unverwertbarkeit des im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung abgegebenen Geständnisses in der neuen Hauptverhandlung.

  3. Eine Pflicht, den Angeklagten zu Beginn der neuen Hauptverhandlung über die Unverwertbarkeit seines in der ausgesetzten Hauptverhandlung abgegebenen Geständnisses ausdrücklich („qualifiziert“) zu belehren, besteht nicht, wenn der Angeklagte vor der Verständigung ordnungsgemäß nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden war; es genügt, wenn er zu Beginn der neuen Hauptverhandlung darüber informiert wird, dass eine Bindung an die in der ausgesetzten Hauptverhandlung getroffene Verständigung entfallen ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 24. April 2019 – 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12).

Sachverhalt:

Das LG Zwickau hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen verurteilt.

In der ersten Hauptverhandlung hatte es eine Verständigung gem. § 257c StPO gegeben, bei der der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgegeben hatte. Nach Erkrankung eines Schöffen und eines Beisitzers hatte die Hauptverhandlung ausgesetzt werden müssen. Nach dem Neubeginn der Verhandlung hatte der Vorsitzende den Inhalt der Verständigung soweit mitgeteilt, dass bei einer glaubhaften und geständigen Einlassung des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen 2 Jahren und 6 Monaten und 2 Jahren und 9 Monaten verhängt werde und nach Aussetzung der Verhandlung die Bindung an diese Verständigung entfallen sei. Danach hatte der Angeklagte ein Teilgeständnis abgelegt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren oder etwaige Belehrungspflichten nach § 257c Abs. 5 StPO nicht verletzt worden seien.

Zunächst stellte der Senat klar, dass ein Aussetzen der Hauptverhandlung die Bindungswirkung einer ordnungsgemäß getroffenen Verständigung entfallen lasse. Dies folge aus der gesetzgeberischen Wertung, dass auch in weiteren Instanzen oder bei Zurückverweisung eine Bindungswirkung nicht eintreten solle. Dadurch komme zum Ausdruck, dass eine Bindungswirkung nur beim konkreten Tatgericht und dessen Spruchkörper eintreten solle. Bei einem anders besetzten Spruchkörper nach Aussetzung und Neubeginn der Hauptverhandlung komme demnach eine Bindungswirkung nicht in Betracht.

In solchen Fällen, entfalle dann auch die Verwertbarkeit des abgegebenen Geständnisses. Dieses Ergebnis sei jedoch nicht aus einer analogen Anwendung des § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO zu erzielen, da die Regelungslücke nicht planwidrig entstanden sei, so der BGH. Im Gesetzgebungsverfahren habe die Bundesrechtsanwaltskammer auf solche Fälle hingewiesen und der Gesetzgeber habe die Vorschläge bewusst nicht übernommen.

Vielmehr sei das Verwertungsverbot aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abzuleiten, da in solchen Konstellationen eine Bindung an die Verständigung nicht mehr gegeben sei und der Angeklagte nicht durch das Verschlechterungsverbot geschützt werde.

Eine Pflicht zur qualifizierten Belehrung folge daraus allerdings nicht, so der BGH.

Denn aus der ordnungsgemäßen Belehrung bei der Verständigung könne der Angeklagte ableiten, was aus einem Wegfall der Bindungswirkung für sein Geständnis folge.

Dies sei auch kein Widerspruch zum Beschluss des 1. Senats vom 24. April 2019, da dieser Fall entscheidend anders gelagert gewesen sei, denn der Vorsitzende hatte nach Neubeginn der Verhandlung ausdrücklich festgestellt, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden hätten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Entscheidung des 1. Senats finden Sie hier. Die Vorschriften zur Verständigung im Strafverfahren waren 2009 durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren reformiert worden.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 38/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 29.04.2021 – 2 BvR 1543/20: Wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, du aber unbedingt etwas zur Begründetheit sagen willst…

Leitsatz der Redaktion:

Die Zustimmung zu einer Verständigung im Strafprozess nach § 257c Abs. 3 Satz 3 StPO muss ausdrücklich und nicht lediglich konkludent erklärt werden.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung des LG Lüneburg und den bestätigenden BGH-Beschluss erhoben.

In dem dort geführten Strafverfahren hatte der vorsitzende Richter einen Verständigungsvorschlag gemacht, den der Beschwerdeführer angenommen und daraufhin auch gestanden hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte keine ausdrückliche Zustimmungserklärung abgegeben.

Diese Verständigung sei nach Ansicht des Beschwerdeführers deshalb rechtsfehlerhaft zustande gekommen.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie mangels ausreichender Angaben zur Fristwahrung unzulässig gewesen sei, machte allerdings dennoch Ausführungen zur Begründetheit.

Demnach spreche, laut BVerfG, einiges dafür, dass die Entscheidungen der Fachgerichte den verfassungsrechtlichen Vorgaben an das wirksame Zustandekommen einer Verständigung nicht gerecht geworden seien.

Grundsätzlich begegne eine Verständigung im Strafprozess keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sie nach den Vorgaben der Strafprozessordnung zustande komme.

Demnach sei das ebenfalls für die Staatsanwaltschaft geltende Zustimmungserfordernis ein wesentlicher Bestandteil der Verständigung, um die Verantwortung der StA zur Wahrung rechtsstaatlicher Standards zu stärken.

Dieses Zustimmungserfordernis müsse allerdings auch die Transparenzregeln des Verständigungsverfahrens wahren und daher sei zu verlangen, dass sowohl die Zustimmung des Angeklagten als auch die der StA ausdrücklich – und nicht lediglich konkludent – im Prozess erklärt werden, so das BVerfG. Ansonsten sei eine Kontrolle des Verständigungsgeschehens nicht zur Gänze möglich, da eine lediglich konkludente Zustimmung, Raum für informelle Absprachen und sog. Deals lasse, die aufgrund der Gefährdung des Schuldprinzips, nicht mit der Verfassung vereinbar seien.

Die strengen formalen Regelungen zum Verständigungsverfahren erfüllten eine wesentliche Schutzfunktion, was dazu führe, dass ein Verstoß gegen solche grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit einer Verständigung führe. Gehe das Gericht dennoch von dessen Wirksamkeit aus, beruhe das Urteil regelmäßig auf diesem Verfahrensfehler.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das BVerfG hatte im März 2013 entschieden, dass das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Verständigung sicherstelle. Das Urteil finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 70/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 02.09.2020 – 5 StR 630/19: Nochmaliges Unterbreiten eines Verständigungsvorschlags begründet keine Befangenheit

Leitsatz der Redaktion:

Das nochmalige Unterbreiten eines Verständigungsvorschlags ist für sich genommen ebenso wenig geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wie das Festhalten an der im Verständigungsvorschlag genannten Strafhöhe bei Scheitern der Verständigung und einem dennoch geständigen Angeklagten.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft u.a. mit der Rüge formellen Rechts. Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:

Die Vorsitzende Richterin des LG hatte im Vorfeld der Hauptverhandlung Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung geführt. Dabei hatte sie einen Strafrahmen bei einer geständigen Einlassung und Schadenswiedergutmachung des Angeklagten genannt. Die Staatsanwaltschaft war mit diesem nicht einverstanden gewesen. Dennoch unterbreitete die Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung den Verständigungsvorschlag, den der Angeklagte angenommen hatte, die StA jedoch nicht.

Nachdem dieser Versuch der Verständigung als gescheitert im Protokoll aufgenommen worden war, kam es zu einem umfassenden Geständnis des Angeklagten und einer Verteidigererklärung, dass der Angeklagte den Schaden wiedergutgemacht hätte. Zum Beweis hatte der Verteidiger einen Einzahlungsbeleg auf ein Anderkonto und zwei unwiderrufliche Zahlungsaufträge vor.

Am zweiten Verhandlungstag hatte die StA, die vorher eine dienstliche Stellungnahme der Vorsitzenden zur Erklärung über weitere Verständigungsgespräche gefordert hatte, welche diese mit einer Verneinung abgegeben hatte, daraufhin einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende gestellt, da diese trotz eines Scheiterns der Verständigung am Ziel des Verständigungsvorschlags festgehalten hätte.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Rüge als unbegründet ab.

Es stelle regelmäßig keinen Befangenheitsgrund dar, wenn ein Richter einen Verständigungsvorschlag nochmals in der Hauptverhandlung unterbreite, obwohl dieser schon vorher abgelehnt worden sei.

Gerade weil eine Verständigung nach der Rechtsprechung des BVerfG kein Vergleich im Gewande eines Urteils sein dürfe, sondern lediglich eine transparente Einschätzung der Strafzumessungsentscheidung des Gerichts bei geständiger Einlassung des Angeklagten, diene eine derart offene und kommunikative Verhandlungsführung der Verfahrensförderung und begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Daher sei es unbedenklich, wenn das Gericht einen abgelehnten Verständigungsvorschlag nochmals zu Beginn der Hauptverhandlung unterbreite. Aufgrund des Charakters der Verständigung als antizipierte strafzumessungsrechtliche Bewertung bei einem bestimmten erwarteten Prozessverhalten des Angeklagten (beispielsweise einem Geständnis), sei es zudem unbedenklich, wenn das Gericht auch ohne Zustandekommen der Verständigung bei Vornahme der erwarteten Prozesshandlungen durch den Angeklagten, den im Verständigungsvorschlag gewählten Strafrahmen nutze.

Die Verständigung solle gerade keinen „Handel mit Gerechtigkeit“, sondern ein transparentes Verfahren darstellen, welches dem Angeklagten den Wert eines etwaigen Geständnisses transparent aufzeige.

Bei Nichtzustandekommen der Verständigung entfalle lediglich die Bindungswirkung und die Sicherheit für den Angeklagten, dass sein Geständnis nicht verwertet werde, wenn die Strafzumessung nicht im gewählten Rahmen bliebe. Dennoch spreche nichts dagegen den gleichen Rahmen zu wählen, wenn eine Verständigung scheitert und der Angeklagte dennoch alle Bedingungen bei ansonsten unveränderter Sachlage erfülle. Dies sei dann nur folgerichtig.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Grundsatzurteil des BVerfG zur Verständigung im Strafprozess finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 25/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 30.07.2019 – 5 StR 288/19: Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO bei Angabe der Fundstelle des Aktenvermerks

Amtlicher Leitsatz:

Wird in der Hauptverhandlung ein Vermerk über ein außerhalb der Hauptverhandlung geführtes Verständigungsgespräch verlesen, ist der Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO genügt, wenn der Vermerk durch die Angabe der Aktenfundstelle unverwechselbar bezeichnet wird.

Sachverhalt:

Das LG Flensburg hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.

Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer die Revision mit der Verfahrensrüge erhoben, da er einen Verstoß gegen die Protokollierungspflicht aus § 273 Abs. 1a Satz 2 iVm § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO sowie die Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren in folgendem Sachverhalt sehe:

Außerhalb der Hauptverhandlung hatte ein Verständigungsgespräch nach § 257c StPO stattgefunden, über welches der Vorsitzende im Anschluss einen inhaltlich richtigen Aktenvermerk angefertigt hatte.

Dieser Vermerk war nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers im nächsten Termin der Hauptverhandlung nach einem Hinweis auf das Rechtsgespräch verlesen worden.

Im Hauptverhandlungsprotokoll war dazu festgehalten worden, dass der Vorsitzende den Aktenvermerk nach Hinweis auf das Verständigungsgespräch verlesen hatte und der Vermerk war unter Angabe des Datums und der Fundstelle in der Akte im Protokoll verzeichnet worden. Der Vermerk war jedoch nicht als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Verfahrensrüge als unbegründet. Zunächst sei ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht ersichtlich, da der Vorsitzende den Vermerk in der Hauptverhandlung verlesen und nicht bloß auf ihn verwiesen habe und damit seinen Inhalt zur Kenntnis der Beteiligten gebracht habe.

In der bloßen Angabe der Fundstelle des Vermerks sei auch kein Verstoß gegen die Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu sehen, so der BGH.

Zwar biete es sich an, einen über eine Verständigung angefertigten Vermerk nach der Verlesung als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll zu nehmen. Allerdings genüge es, dass der Vermerk mit der Aktenfundstelle derart unverwechselbar bezeichnet werde, dass eine eindeutige Identifizierung möglich sei.

Dies folge daraus, dass auch beim Urkundenbeweis (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) die Angabe einer eindeutigen Aktenfundstelle ausreiche, um den Inhalt der Beweiserhebung zulässig zu protokollieren. Lasse sich durch das Protokoll in Verbindung mit den Akten der Inhalt eines Beweismittels unproblematisch entnehmen, genüge dies nach ständiger Rechtsprechung der Protokollierungspflicht. Gleiches müsse dann aber auch für Hinweispflichten gelten.

Anmerkung der Redaktion:

Der Abs. 1a ist in den § 273 StPO durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 eingefügt worden. Zuletzt entschied der BGH, dass sich die Mitteilungspflicht aus § 273 Abs. 1a StPO auch auf die Fragen erstreckt, von welcher Seite auf eine Verständigung gedrängt worden war und auch welche Standpunkte die Beteiligten im Gespräch eingenommen hatten (BGH, Beschl. v. 23.10.2018 – 2 StR 417/18).

 

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