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KriPoZ-RR, Beitrag 42/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 17.02.2021 – 5 StR 484/20: Zur Verständigung bei Aussetzung des Hauptverfahrens

Amtliche Leitsätze:

  1. Wird das Verfahren, in dem es zu einer Verständigung gekommen war, ausgesetzt, entfällt die Bindung des Gerichts an die Verständigung.

  2. Das aus der Aussetzung resultierende Entfallen der Bindungswirkung führt grundsätzlich zur Unverwertbarkeit des im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung abgegebenen Geständnisses in der neuen Hauptverhandlung.

  3. Eine Pflicht, den Angeklagten zu Beginn der neuen Hauptverhandlung über die Unverwertbarkeit seines in der ausgesetzten Hauptverhandlung abgegebenen Geständnisses ausdrücklich („qualifiziert“) zu belehren, besteht nicht, wenn der Angeklagte vor der Verständigung ordnungsgemäß nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden war; es genügt, wenn er zu Beginn der neuen Hauptverhandlung darüber informiert wird, dass eine Bindung an die in der ausgesetzten Hauptverhandlung getroffene Verständigung entfallen ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 24. April 2019 – 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12).

Sachverhalt:

Das LG Zwickau hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen verurteilt.

In der ersten Hauptverhandlung hatte es eine Verständigung gem. § 257c StPO gegeben, bei der der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgegeben hatte. Nach Erkrankung eines Schöffen und eines Beisitzers hatte die Hauptverhandlung ausgesetzt werden müssen. Nach dem Neubeginn der Verhandlung hatte der Vorsitzende den Inhalt der Verständigung soweit mitgeteilt, dass bei einer glaubhaften und geständigen Einlassung des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen 2 Jahren und 6 Monaten und 2 Jahren und 9 Monaten verhängt werde und nach Aussetzung der Verhandlung die Bindung an diese Verständigung entfallen sei. Danach hatte der Angeklagte ein Teilgeständnis abgelegt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren oder etwaige Belehrungspflichten nach § 257c Abs. 5 StPO nicht verletzt worden seien.

Zunächst stellte der Senat klar, dass ein Aussetzen der Hauptverhandlung die Bindungswirkung einer ordnungsgemäß getroffenen Verständigung entfallen lasse. Dies folge aus der gesetzgeberischen Wertung, dass auch in weiteren Instanzen oder bei Zurückverweisung eine Bindungswirkung nicht eintreten solle. Dadurch komme zum Ausdruck, dass eine Bindungswirkung nur beim konkreten Tatgericht und dessen Spruchkörper eintreten solle. Bei einem anders besetzten Spruchkörper nach Aussetzung und Neubeginn der Hauptverhandlung komme demnach eine Bindungswirkung nicht in Betracht.

In solchen Fällen, entfalle dann auch die Verwertbarkeit des abgegebenen Geständnisses. Dieses Ergebnis sei jedoch nicht aus einer analogen Anwendung des § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO zu erzielen, da die Regelungslücke nicht planwidrig entstanden sei, so der BGH. Im Gesetzgebungsverfahren habe die Bundesrechtsanwaltskammer auf solche Fälle hingewiesen und der Gesetzgeber habe die Vorschläge bewusst nicht übernommen.

Vielmehr sei das Verwertungsverbot aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abzuleiten, da in solchen Konstellationen eine Bindung an die Verständigung nicht mehr gegeben sei und der Angeklagte nicht durch das Verschlechterungsverbot geschützt werde.

Eine Pflicht zur qualifizierten Belehrung folge daraus allerdings nicht, so der BGH.

Denn aus der ordnungsgemäßen Belehrung bei der Verständigung könne der Angeklagte ableiten, was aus einem Wegfall der Bindungswirkung für sein Geständnis folge.

Dies sei auch kein Widerspruch zum Beschluss des 1. Senats vom 24. April 2019, da dieser Fall entscheidend anders gelagert gewesen sei, denn der Vorsitzende hatte nach Neubeginn der Verhandlung ausdrücklich festgestellt, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden hätten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Entscheidung des 1. Senats finden Sie hier. Die Vorschriften zur Verständigung im Strafverfahren waren 2009 durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren reformiert worden.

 

 

 

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