Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte: Strafschärfung als Kriminalpolitik

von Prof. Dr. Cornelius Prittwitz

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I. Berlin 2017: Der Fall zum Thema?

„Mir doch egal, wer hier gerade reanimiert wird“, soll ein 23 Jahre alter Berliner Autofahrer die Polizei­beamten angebrüllt haben, als sie ihn daran hinderten, die Rettungssanitäter zu bedrohen und ihren Kranken­wagen zu demolieren. Der Einsatz war nötig geworden, weil in der Kita „Die Wilde 13“ ein 1 Jahr altes Kind bewusstlos umgefallen war. Der Rettungswagen stand im Einsatz vor der Kita, der Autofahrer wollte und musste zur Arbeit.[1]

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Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte: Strafschärfung als Kriminalpolitik? – Kommentar zum Beitrag von Prof. Dr. Cornelius Prittwitz

von Prof. Dr. Volker Erb

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Die 2011 und 2017 erfolgten Reformen der §§ 113, 114 StGB sind ohne Zweifel gleichermaßen handwerklich schlecht und in der Sache untauglich, die vom Gesetzgeber reklamierten generalpräventiven Ziele zu erreichen. Insofern kann ich dem Erstreferenten nur nachdrücklich zustimmen. Ich möchte die Verschärfungen deshalb aber nicht pauschal verwerfen. Im Mittelpunkt meiner Überlegungen soll vielmehr – losgelöst von präventiven Erwägungen – die Überlegung stehen, wie es um den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der einschlägigen Taten bestellt ist. Betrachtet man die Erweiterungen, die der alte § 113 StGB seit 2011 erfahren hat, unter diesem Gesichtspunkt, so ergibt sich m.E. ein differenziertes Bild.

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