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Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte: Strafschärfung als Kriminalpolitik

von Prof. Dr. Cornelius Prittwitz

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I. Berlin 2017: Der Fall zum Thema?

„Mir doch egal, wer hier gerade reanimiert wird“, soll ein 23 Jahre alter Berliner Autofahrer die Polizei­beamten angebrüllt haben, als sie ihn daran hinderten, die Rettungssanitäter zu bedrohen und ihren Kranken­wagen zu demolieren. Der Einsatz war nötig geworden, weil in der Kita „Die Wilde 13“ ein 1 Jahr altes Kind bewusstlos umgefallen war. Der Rettungswagen stand im Einsatz vor der Kita, der Autofahrer wollte und musste zur Arbeit.[1]

Auf den ersten Blick schier unglaublich, auf den zweiten Blick ein willkommener Beleg für alle, die meinen, den strafrechtlichen Schutz von Voll­streckungs­beamten und ihnen gleichgestellten Kräften durch Straf­schärfung und Strafbarkeitsausweitung verbessern zu müssen. Auf den – oft sinnvollen – dritten Blick fragt man sich, ob es sich vielleicht doch nur um einen Fall fast normal gewordener – unaus­geschlafener, gestresster und deswegen – „durchgeknallter“ Großstadt­autofahrer handelt, denen ent­weder gar nicht oder allenfalls therapeutisch, jedenfalls kaum mit Straf­rechts­ver­schärfun­gen zu beizukommen ist.

II. Strafschärfungen und Strafbarkeitsausweitungen des 52. StÄG

Am 30.5.2017 ist bekanntlich das 52. Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten.[2] In sprachlich an sich erfreulicher, sachlich entweder camouflierender[3] oder vielleicht enthüllender[4] Begrifflichkeit handelt es sich nicht um ein „Bekämpfungsgesetz“, sondern um ein Gesetz „zur Stärkung des Schutzes“. Stärker straf­rechtlich geschützt werden sollen Voll­streckungsbeamte, Rettungskräfte und andere Helfer. Wer wollte da spontan widersprechen? Dementsprechend beginnen nicht wenige Stellungnahmen  zu den diversen  Gesetzentwürfen, die letztlich zur Änderung des StGB geführt haben, mit der Betonung des „legitimen und wichtigen Anliegen(s,) Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte besser zu schützen.“[5]

Sieht man aber von der Stellungnahme Michael Kubiciels vor dem Rechtsausschuss des Bundestages am 22.3.2017[6] zunächst ab, über­wiegen trotz der Referenz, die den zu Schützenden erwiesen wird, wenn ich es recht sehe, die skeptischen oder sogar ab­lehnen­den Stellungnahmen.[7] 

Bevor ich zu der mir aufgegebenen Frage, wie „Strafschärfung als Kriminal­politik“ zu bewerten sei, Stellung nehme, seien kurz die durch dieses Gesetz bewirkten Strafschärfungen und Strafausweitungen skizziert. Im Kern geht es neben der hier nicht zu diskutierenden Neuordnung der §§ 113 ff. StGB um drei Neuerungen:

In § 114 StGB n.F. wird die (bisher schon in § 113 StGB genannte) Begehungsform des „tätlichen Angriffs“ als selbständiger Straftatbestand formuliert. Dabei wird der Bereich strafbaren Handelns insofern ausgeweitet als der (in § 113 StGB noch geforderte) Bezug zu einer Vollstreckungshandlung nicht mehr gefordert wird; gleichzeitig wird der bisher (in § 113 StGB enthaltene) Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe) zweifach erhöht: Angedroht werden nunmehr Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Zu der heraufgesetzten Mindeststrafe gesellt sich also eine heraufgesetzte Höchst­strafe.

Die in § 113 Abs. 2 StGB genannten Regelbeispiele wurden in zwei­facher Hinsicht erweitert. Beim Regel­beispiel des Abs. 2 Satz 2 Nr.1 wurde auf die bisher notwendige Verwendungsabsicht bei der mit­geführten Waffe (oder dem gefährlichen Werkzeug) verzichtet, und es wurde mit Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 das neue Regel­bei­spiel der gemeinschaftlichen Begehung mit einem anderen Be­tei­ligten hinzugefügt.

Schließlich wurde im sogenannten „Gaffer-Paragraphen“ des § 323c Abs. 2 StGB der strafrechtliche Schutz, der bisher in § 114 StGB a.F. nur den organisierten Hilfeleistenden (der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder der Rettungsdienste) „gewährt“ wurde, im neuen § 323 Abs. 2 StGB auf alle Personen, die Hilfe leisten oder leisten wollen, ausgedehnt. Diese Behinderung Hilfe­leisten­der wird der unterlassenen Hilfeleistung gleich mit Strafe bedroht.

III. Stellungnahme

Wie ist nun zu diesen Strafschärfungen und Strafbarkeitsaus­weitungen Stellung zu nehmen? Ich halte diese neuesten Aspekte punitiver, also auf mehr und härtere Strafe setzender, Kriminalpolitik unab­hängig von der auch von mir geteilten Überzeugung der Schutzwürdigkeit von Voll­streckungs­beam­ten und Rettungskräften für ver­fehlt. Und dies aus drei Gründen, die ich gleich zu Beginn zusammen­fassend nennen will.

Es sind Zweifel an den Zahlen, die zur Begründung angeführt werden, anzumelden, zudem Zweifel an der (erhofften) Wirksamkeit der Strafschärfungen. Dazu kommende Zweifel an der Legitimität des ungleichen Schutzes der durch §§ 113 ff. StGB geschützten Personenkreises, und schließlich erhebliche und grundsätzliche Zweifel an der Legitimität des „Gaffer-Paragraphen“.

1. Zweifel an den Zahlen

Man muss, da ist Kubiciel Recht zu geben,[8] nicht be­haupten, dass Polizeibeamte zu Falsch­anzeigen neigen. Mehr als anekdotische Hinweise dafür gibt es wohl nicht. Gänzlich unplausibel erscheint es allerdings nicht, das muss man sagen dürfen, dass sich die Hüter von Recht und Ord­nung, erst Recht, wenn ihnen unkorrektes Verhalten vorgeworfen wird, grundsätzlich eher „im Recht“ fühlen und das auch gut durchsetzen können.[9] Ein polizeilicher Korpsgeist, gegen den per se erst einmal nichts ein­zu­wenden ist, kann in einer gesellschaftlichen Situation, in der Polizeigewalt thematisiert wird, Polizei­gewalt, die es natürlich gibt, und die von einigen als grundsätzlicher Angriff auf die Polizei, miss­ver­standen wird, auch dazu führen, dass man sich mit den Mitteln, die  man kennt, strafjuristisch wehrt.

Viel wichtiger sind die vielfach hervorgehobenen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Daten, die der PKS entnommen werden. Kubiciel will auch sie nicht gelten lassen, ich möchte ihm da widersprechen, ohne umgekehrt behaupten zu willen, es gebe keinen Anstieg. Thomas Feltes hat es als krimino­logisches Basiswissen[10] bezeichnet, dass die dort verwendeten Statistiken durch eine Reihe von Faktoren derart verzerrt werden können, dass sie nicht als verlässliches Abbild der Realität gelten können. Dem ist eigentlich wenig hinzuzufügen, vielleicht aber doch noch, dass die Gefahr von Verzerrungen (wohlgemerkt: Verzerrungen, nicht von Manipulationen) dort besonders naheliegend ist, wo die Produzenten der Daten selbst kriminalpolitisch die „Nutznießer“ der behaupteten Datenlage und ihrer gesetzgeberischen Konsequenz sind.[11]

Das ist, wie mir scheint, auch der Kern des Arguments von Singelstein und Putzke, wenn sie auf die unterschiedliche Wahr­nehmung des Geschehens durch (Bürger) Täter und (Polizisten-) Opfer anspielen.[12] Wenn Kubiciel dagegenhält, dass es diesen Wahrnehmungsunterschied zwischen Täter und Opfern regelmäßig gibt,[13] ist das zwar zutreffend; kaum bestreitbar erscheint aber, dass die Definitions- und soziale Beschwerdemacht[14] von Opfer-Polizisten, unterstützt von einer aktiven Polizeigewerkschaft sowie Teilen der Politik und der öffentlichen Meinung im Vergleich zur Definitions- und sozialen Beschwerdemacht nicht polizeilicher Opfer eindrucksvoll wirkmächtiger erscheint.

Schließlich führt Kubiciel an, endgültig widerlegt seien die Zweifel an der Faktenlage durch die Daten der Straf­ver­folgungs­statistik, die (zwischen 2002 und 2015) ebenfalls einen beachtlichen (+ 27%) Anstieg der gegen Polizisten verübten Widerstands­kriminalität zeige.[15] Einen solchen Anstieg mag es geben, erwiesen sein dürfte er durch die Zahlen der Strafverfolgungsstatistik nicht. Denn natürlich wird sich eine erhöhte Zahl von Ermittlungen, die ja keineswegs missbräuchlich sein muss, auch in Verurteilungen widerspiegelt. Dies umso mehr, wenn es gesellschaftliche und auch in der Justiz vorhandene Wahrnehmungen gibt, dass die Gewalt gegen Polizei zunimmt.

2. Zweifel an der Wirksamkeit der Strafschärfung

Auch wenn feststünde, dass Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte zugenommen hat, stünde ich diesen Gesetzesänderungen skeptisch gegenüber. Denn ebenso wie die Zweifel an der Aussagekraft der PKS kriminologisches Basiswissen sind (was bekanntlich die Politik nicht daran hindert, systematisch auf kriminologischen  Sachverstand zu verzichten),[16] gehören die Zweifel an dem generalpräventiven Effekt von Strafschärfungen zum kriminologischen Basiswissen.[17] Es gibt, abgesehen vom (auch nur vermeintlich: rettenden) Strohhalm des Beispiels der Gurtanschnall­pflicht[18] schlicht keinen Beleg für solche Effekte.

Nun mag man argumentieren, es komme entscheidend nicht auf die Reduzierung der ent­sprechen­den Kriminalität an, sondern auf die symbolische Wirkung, die symbolische Rückenstärkung der Polizei und Retter. Auf den ersten Blick wird man sich angesichts des gesellschaftlichen und staatlichen Nutzens der durch das 52. StÄG stärker strafrechtlich geschützten Personengruppe diesem Argument nicht entgegenstellen wollen. Der zweite Blick lehrt Anderes: Wenn es denn richtig ist, dass es einer solchen Rückenstärkung bedarf, dann ist das in der Tat alarmierend. Dann aber hat dieser Ansehensverlust seine gesellschaftlichen und politischen Gründe, denen mit straf­rechts­ver­stärkter Autorität kaum beizukommen sein dürfte.[19] Es wäre zudem nicht das erste Mal, dass der potentiell gesetzgebende und potentiell geldgebende Staat, das billigere Strafrechtssymbol der teuren personellen und Ausstattungsverstärkung bevorzugt.[20]

3. Zweifel an der Legitimität des bevorzugten Schutzes der durch §§ 113 ff. StGB geschützten Personen

Denkt man zunächst an die Teilgruppe der Vollstreckungsbeamten – die Gleichbehandlung mit den Rettungskräften ist in sich problematisch, die jetzt noch angehängte Mitnahme privater Helfer hoch­problematisch – ist den verbreiteten Zweifel daran, dass diese Gruppe im Vergleich zu anderen Bürgern bevorzugten Schutz verdienen, zuzustimmen.

Das ist keine Vollstreckungsbeamtenfeindlichkeit, sondern zunächst ein Gebot der Gleich­behand­lung.[21] Nun wird ja dagegen eingewandt, Voll­streckungsbeamte trügen höhere Risiken und bedürften daher verstärkten Schutzes. Voll­streckungsbeamte mögen (und werden wohl) ein größeres Risiko tragen, dass man sich ihnen widersetzt, ja, dass man sie tätlich angreift. Aber sie sind dafür auch, anders als der normale Bürger, vorbereitet. Es sind spezifische Berufsrisiken, wie wir sie analog auch in § 35 StGB „zu Lasten“ der zu Risiken verpflichteten kennen. Ein strafrechtlicher Sonderschutz für solche berufsspezifische Risiken ist, worauf Fischer hinweist, auch kaum mit der Rechtsprechung des BGH zu vereinbaren, „die Taten gegen Personen, die professionell mit Konfliktsituationen umgehen und hierfür geschult und ausgerüstet sind, zutreffend als eher weniger „erheblich“ ansieht.“[22]

Hinzu kommt, dass der ursprünglich bei § 113 StGB Pate stehende Gedanke einer sogar privilegierten Nötigung unvermindert Geltung beanspruchen kann. Die Berücksichtigung der Erregung des Bürgers, wenn der Staat gegen ihn Gewalt anwendet, legitime Gewalt, deren Legitimität aus der Sicht des Betroffenen freilich nicht immer eingesehen wird – manchmal zu recht, manchmal zu Unrecht, hat für mich nichts mit eine unzeitgemäßen Paternalismus[23] zu tun. Natürlich kann das auch von Kubiciel als angemessen empfundene „selbstsichere Auftreten der Bürger“ gegenüber der Polizei[24] um­schlagen kann in ein rechthaberisches, u.U. auch unverschämtes uneinsichtiges Verhalten. Das eingangs genannte Beispiel illustriert das überdeutlich. Aber das sind Exzesse. Und selbst wenn das Phänomen nicht mehr „selbstbewusster“, sondern „aufsässiger“ Bürger überhandnimmt, geht es nicht um den Untergang des gesitteten und gehorsamen Abendlandes. Wenn man gegen solch aufsässige Bürger meint, mit mehr Strafgewalt antreten zu müssen, als ihnen ohnehin durch die Vorschriften des allgemeinen Strafrechts droht, stärkt man eher autoritäre Muster als vorbildliche Autorität.[25]

4. Erhebliche Zweifel an der Legitimität des „Gaffer-Paragraphen“

Nur kurz nur sei zu dem „Gaffer-Paragraphen“ Stellung bezogen. „Gaffen“ bedeutet dem Duden zufolge, „verwundert, neugierig, selbstvergessen, häufiger aber sensationslüstern [mit offenem Mund, und dümmlichen Gesichtsausdruck] jemanden oder etwas anzustarren“. Gaffen ist also bisweilen nachvollziehbar, weil der Mensch nicht immer die Kraft zum homo sapiens hat, oft aber schlicht widerlich. Dass durch „Gaffer“ Helfer behindert werden ist, auch hier sei wieder auf das Eingangsbeispiel verwiesen, schrecklich. Aber: § 115 Abs. 3 StGB n.F., der § 114 Abs. 3 StGB a.F. entspricht, trägt dem ebenso Rechnung wie der allgemeine Grundsatz, dass als Täter eines aktiven Verhaltens verantwortlich ist, wer einen rettenden Kausalverlauf abbricht.[26] Dass die Einführung eines straf­rechtlichen „Gaffer-Paragraphen“, der auch noch so bezeichnet wird, von einer großen Volkspartei (knapp sechs Monate vor einer Bundestagswahl) als „erfreulich“ bezeichnet wird,[27] symbolisiert unverhüllten Populismus.

IV. Fazit: Anachronismus und verfehlte Symbolik

Strafschärfung ist ein untaugliches und anachronistisches Mittel der Kriminalpolitik. Dass die uns umgebenden populistischen Tendenzen in Zeiten unübersichtlicher gesellschaftlicher Entwicklungen besonders anfällig sind für die  Sehnsucht  nach  den  „guten  alten  Zeiten“,  in  denen man noch richtig (hart) bestraft hat, ist keine Überraschung. Dass der Gesetzgeber dieser Sehnsucht gerne nach­kommt, wenn er symbolisch und also billiger dabei wegkommt, als wenn er sich auf mehr Erfolg versprechende, aber teurere Maßnahmen einlässt, dürfte auch niemanden überraschen. Das ist das wenig erfreuliche Fazit.

 

[1]      Berliner Zeitung v. 3.11.2017.
[2]      52. StÄG – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.5.2017.
[3]      Camouflierend insoweit, als der (im Schutz durch Strafrecht immer enthaltene) Aspekt des „Schutzes“ durch Bekämpfung der Feinde der Schutzwürdigen in sprachlich in den Hintergrund tritt.
[4]      Enthüllend insofern, als (und wenn) tatsächlich der Schutzgedanke des Schutz- und Vorsorgestaats den Kampfgedanken oder zumindest die Kampfrhetorik abgelöst hat.
[5]      So z.B. D. Magnus in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der CDU/CSU und der SPD vor dem Rechts­ausschuss des Bundestages (und leicht abgemildert jetzt in GA 2017, S. 530). Auch der Deutsche Richterbund stellt seiner skeptischen Stellungnahme zum Gesetzentwurf die salvatorische Klausel voraus, man begrüße, „dass Polizei­beamte und sonstige Einsatzkräfte – gegebenenfalls auch durch das Strafrecht – besser vor Gewalt … geschützt werden sollen.“ (Stellungnahme Nr. 6/17 vom Januar 2017, S. 1).
[6]      Kubiciel, Schriftliche Fassung der Stellungnahme in der öffentlichen Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 22.3.2017 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straf­gesetz­buches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten – BT-Drs. 18/11161.
[7]      Vgl. etwa Magnus, GA 2017, 530 (542 f.); Müller, Stellungnahme zum Gesetzesvorhaben BT-Drs. 18/11161 und zu den Empfehlungen der Bundesratsausschüsse in BR-Drs. 126/1/17; Deutscher Richterbund, Stellungnahme vom Januar 2017 (o. Fn. 2); deutlich: Feltes, Stellungnahme zur Anhörung des Innenausschusses des Landtags Rheinland-Pfalz am 16.7.2015 vom 4.7.2015.
[8]      Kubiciel, (o. Fn. 6), S. 4 f. ohne Nachweis.
[9]      Auch dazu skeptisch („belegt ist diese Hypothese nicht“): Kubiciel (o. Fn. 6, S. 4 unter Verweis auf Blogbeiträge (Fundstellen bei Kubiciel, a.a.O.) von Müller und Fischer.
[10]    Vgl. zum („ideologisch“ unverdächtigen) Beispiel: Schwind, Kriminologie und Kriminalpolitik, 23. Aufl. (2016), § 2 Rn. 2 ff, der aber, auch das soll nicht unterschlagen werden, die PKS „trotz ihrer Fehlerquellen (als) das noch relativ brauchbarste Instrument zur Kriminalitätsmesung“ bezeichnet (a.a.O., Rn. 14).
[11]    Aufschlussreich erscheint der Hinweis von Müller (o. Fn. 7), S. 6 auf die nachweisbar dramatisch größere Bereitschaft von Polizeibeamten (im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung), auch versuchte Körperverletzungen anzuzeigen.
[12]    Singelnstein/Putzke, NJW 2011, 3473 (3475 f.).
[13]    Kubiciel (o. Fn. 6), S. 4.
[14]    Vgl. dazu Kühne, Strafprozessrecht, 7. Aufl. (2006), Rn. 340-344.
[15]    Kubiciel (o. Fn. 6), S. 5.
[16]    Was die Politik (nachvollziehbar, aber kritisierbar) nicht daran hindert, dort, wo kriminologische Erkenntnisse eine kriminalpolitische Aktivität stützen, sich ihrer legitimatorisch zu bedienen.
[17]    Vgl. z.B. umfassend und (kriminalpolitisch) unaufgeregt: Kunz/Singelnstein, Kriminologie, 7. Aufl. (2016), § 20, Rn. 6 ff. (S. 286 ff.), zusammenfassend: Rn. 22 f. (S. 292).
[18]    Vgl. Kaiser, Kriminologie, 3. Aufl. (1996), § 78, Rn. 11, der aber auch einräumt, auf einen Zusammenhang zwischen Sanktionsandrohung und Abnahme der Unfalltoten lasse sich nicht mit Sicherheit schließen.
[19]    Ähnlich Magnus, GA 2017, S. 530 ff. (543.).
[20]    Ähnlich H.E. Müller (o. Fn. 7), S.14.
[21]    Dezidiert so: Magnus, GA 2017, 530 und Zöller, KriPoZ 2017, 143 ff. (147).
[22]    Fischer, StGB, 65. Aufl. (2018), § 113 Rn. 2. mit Hinweis auf BGH, StV 2017, 577.
[23]    So aber Kubiciel (o. Fn. 6), S. 2.
[24]    Kubiciel (o. Fn. 6) S. 3.
[25]    Ebenfalls deutlich, wenngleich einen anderen Akzent setzend: Müller (o. Fn. 7), S. 8: „Die Vorstellung, durch Erhöhung der Strafe für Verhaltensweisen, die allgemein als nicht strafwürdig angesehen werden und die nur gegenüber einer bestimmten Opfergruppe überhaupt strafbar sind, werde dieser Opfergruppe tatsächlich ein „Schutz“ durch erhöhten „Respekt“ gewährt, ist kaum rational begründbar.“ (Hervorhebung C.P.).
[26]    So auch Magnus, GA 2017, 541. Anders wohl Müller (o. Fn. 7, S. 18), der für den Schutz von Rettungs­einsätzen die „strafrechtliche Erfassung aktiver Handlungen, die Rettungseinsätze gefährden, durch eine eigene Strafnorm in Ergänzung und im Umfeld des §  323c StGB“ empfiehlt.
[27]    Pressemitteilung der CDU/CSU Fraktion vom 27.4.2017.

 

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