KriPoZ-RR, Beitrag 57/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.07.2020 – 6 StR 114/20: Zur Zwischenfrist des § 229 Abs. 1 StPO

Leitsatz der Redaktion:

Die Drei-Wochen-Frist des § 229 Abs. 1 StPO beträgt als eigenständige Zwischenfrist 21 Tage.

Sachverhalt:

Das LG Hannover hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt. Für die Entscheidung relevant ist, dass das LG die Hauptverhandlung am achten Verhandlungstag (Montag den 23.09.2019) unterbrochen und nach 22 Tagen am Mittwoch den 16.10.2019 fortgesetzt hatte.

Dies hat die Revision als Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO gerügt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da eine Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO gegeben sei.

Der Vorschrift komme als Zwischenfrist eine eigenständige Bedeutung zu, weil die Unterbrechungsfrist keine Frist im Sinne der §§ 42, 43 StPO darstelle.

Dabei sei bei der Berechnung der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet werde, und der Tag, an dem die Hauptverhandlung fortgesetzt werde, nicht mitzuzählen.

Die Fristenregeln des BGB seien erst recht nicht anzuwenden, da die Einführung des § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO zeige, dass der Gesetzgeber die Regelungen des BGB, insbesondere die entsprechende Vorschrift des § 193 BGB, nicht führ anwendbar gehalten hatte.

Nach dem natürlichen und juristischen Sprachgebrauch umfasse eine Woche 7 Tage, was zu einer Frist von 21 Tagen führe. Beispiele für eine solche Auslegung finden sich in § 339 Satz 1 SGB III und § 359 Abs. 2 HGB. Da der Normzweck des § 229 Abs. 1 StPO die Verwirklichung der Konzentrationsmaxime und des Beschleunigungsgebots in sich trage, sei eine enge Auslegung auch nach dem Telos geboten, was das Ergebnis von 21 Tagen stütze.

Anmerkung der Redaktion:

Ebenso von einer 21 Tagesfrist gehen die anderen Senate aus: BGH, Beschl. v. 22.05.2013 – 4 StR 106/13; Beschl. v. 29.11.2016 – 3 StR 235/16; Beschl. v. 24.09.2019 – 2 StR 194/19; Beschl. v. 26.05.2020 – 5 StR 65/20.

 

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