von Prof. Dr. Tobias Reinbacher
Abstract
Die Umsetzung der RL (EU) 2016/943 im GeschGehG v. 18.4.2019, durch welche die §§ 17-19 UWG abgelöst wurden, enthält mit § 23 GeschGehG ebenfalls eine Strafvorschrift, daneben eine Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG und eine „Ausnahme“ in § 5 Nr. 2 GeschGehG für die Offenbarung rechtswidriger Geschäftspraktiken, die Whistlerblower entlasten soll. Der Beitrag untersucht die Strafbarkeit der Whistleblower nach der neuen Regelung und weist dabei auf einige offene Fragen hin.