Die Verwertbarkeit von AnomChat-Daten im Strafprozess

von Alicia Althaus und Justin Samek

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Abstract

Die steigende Bedeutung digitaler Daten als Beweismittel im Strafverfahren zeigt sich am Beispiel des AnomChats. In jüngster Zeit konnten deutsche Ermittlungsbehörden mit Hilfe von Chatdaten aus einem Chat namens Anom Erfolge bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erzielen. Die Erhebung der Daten erfolgte jedoch über unbekannte ausländische Behörden unter unklaren Umständen, was die Gefahr der Umgehung rechtsstaatlicher Prinzipien in sich birgt. Der Beitrag widmet sich der Beweisverwertung der im Ausland gewonnenen AnomChat-Daten im deutschen Strafprozess. Dazu wird zunächst auf die europarechtliche Dimension der Datenerhebung eingegangen, um in einem zweiten Schritt die Verwertbarkeit im deutschen Strafprozess zu beurteilen. Der Beitrag schließt mit einer rechtspolitischen Diskussion der Thematik und der Forderung nach Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahren.

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Die Jugendstrafe nach 101 Jahren JGG – ein Blick zurück und einer nach vorn

von Prof. Dr. Ralf Kölbel

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Abstract

Da es für das JGG jüngst ein Jubiläum zu begehen galt, besteht Anlass, um auf die Entwicklung des Gesetzes zurückzuschauen. Das ist gerade auch mit Blick auf die Jugendstrafe erforderlich. Denn das Jugendkriminalrecht scheint hier die größte Nähe zum allgemeinen Strafrecht aufzuweisen – eine Nähe, die allerdings in Frage gestellt werden muss. Bei einer näheren Analyse erweist sich die Jugendstrafe nämlich als ein Institut, das sich von der Freiheitsstrafe rechtlich und teilweise auch faktisch klar unterscheidet. Durch die neueste Rechtsprechung des BGH wird diese Differenz jedoch nivelliert. Weil dies für die Zukunft einen problematischen Gebrauch der Jugendstrafe befürchten lässt, ist der Gesetzgeber zu einer Korrektur aufgerufen.

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Für die Wahrheitspflicht des Zeugen als besonderes persönliches Merkmal – Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 5.2.2024, 3 StR 470/23

von Tim Stephan und Hannah Schulze Zurmussen

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 I. Einleitung

Die §§ 153 ff. StGB sind, insbesondere wegen der Eigenhändigkeit der Delikte des 9. Abschnitts, ein äußerst komplexer Deliktsbereich. Insbesondere anhand der Frage, inwieweit bei Beteiligten auch die akzessorietätslockernde Vorschrift des § 28 Abs. 1 StGB anwendbar ist, zeigen sich die hier vorliegenden Problematiken deutlich. Die zu besprechende Entscheidung des BGH vom 5. Februar 2024[1] musste sich hierbei mit der in der Literatur höchst umstrittenen Frage befassen, inwiefern das Tatbestandsmerkmal „als Zeuge“ in § 153 StGB ein besonderes persönliches Merkmal i.S. des § 28 Abs. 1 StGB darstellt.[2] Bislang wurde sich mit der konkreten Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich befasst, wodurch die hiesige Entscheidung wohl in der Wissenschaft und der Praxis gleichsam besondere Bedeutung erlangen wird. Die folgende Entscheidungsbesprechung setzt sich kritisch mit den Begründungslinien des 3. Strafsenats unter Heranziehung der bisher in der juristischen Fachliteratur vorzufindenden Argumente auseinander.

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Jan Nicklaus: Fahrlässigkeit als Irrtum. Eine Untersuchung von Sorgfalt und Er-laubnistatbeständen im Strafrecht

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2023, Nomos, ISBN: 978-3-7560-1242-8, S. 243, Euro 74,00.

Hauptanliegen der Dissertation ist die Auslegung des Fahrlässigkeitsbegriffs in einer Weise, die sich widerspruchsfrei in das Straftatsystem im Übrigen einfügt, den gesetzlichen Anforderungen genügt und Wertungswidersprüche minimiert (S. 15). Ziel der Arbeit ist es daher, Hinweise zur Anwendung des geltenden Gesetzesrechts zu geben (S. 16) und so eine Methodik zur möglichst präzisen und somit rechtssicheren Beschreibung der strafrechtlich relevanten gesetzlichen Wertungen zu entwickeln (S. 18).

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Fortschritte im Notwehrrecht?

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

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Abstract
Der untenstehende Text ist eine recht spontane Reaktion auf Bemerkungen, die jüngst von den Kollegen Armin Engländer und Christian Rückert zu einem Kodifizierungsvorschlag für die Regelungsthemen Notwehr, Notwehrexzess und subjektives Rechtfertigungselement in der Zeitschrift „Goltdammer’s Archiv für Strafrecht“ präsentiert wurden. Den Entwurfstext hat eine – kleine – Gruppe von Strafrechtslehrern erarbeitet. Er wurde letztes Jahr mittels eines Aufsatzes von Elisa Hoven und Wolfgang Mitsch – ebenfalls im „Goltdammer’s Archiv“ − vorgestellt und erläutert. Engländer und Rückert äußern stellenweise Zustimmung, üben aber auch zu vielen Punkten des Entwurfs und seiner Begründung Kritik. Da der hiesige Verfasser sowohl an der Entwicklung des Entwurfstextes als auch an dem genannten GA-Aufsatz als Ko-Autor beteiligt war, möchte er − im Folgenden: ich − zu einigen der Kritiken Stellung nehmen.

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Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung: Ins Vorfeld! Weiter, immer weiter …?

von Dr. Anneke Petzsche und Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Heger

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Abstract
Der vor kurzem vom Kabinett beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung soll nach deutlicher Rüge von Umsetzungsdefiziten im deutschen Recht und einem eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission das deutsche Terrorismusstrafrecht an die europäischen Vorgaben anpassen. Der vorliegende Beitrag analysiert die darin enthaltenen zentralen Änderungen kritisch und untersucht sie auf ihre europarechtliche Determinierung. Dabei werden auch die von der Kommission behaupteten Umsetzungsdefizite kritisch hinterfragt. Der Beitrag kritisiert die im Entwurf enthaltenen weiteren erheblichen Vorverlagerungen im Bereich des Terrorismusstrafrechts, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehenen Versuchsstrafbarkeiten, und mahnt eine Berücksichtigung der europarechtlich bestehenden Spielräume im weiteren Gesetzgebungsverfahren an.

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Diskursverbesserung durch Diskursverkürzung? Der Praxistest des § 126a StGB als Mahnung zu politischer Neutralität des Strafrechts

von Prof. Dr. Elisa Hoven und  Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski

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Abstract
Der Gesetzgeber dringt seit einigen Jahren vermehrt mit Strafvorschriften in den offenen Meinungsaustausch ein, um eine Verbesserung des Diskursklimas herbeizuführen. Mit der Einführung des § 126a StGB, der das Verbreiten sog. „Feindeslisten“ unter Strafe stellt, steht erneut die politische Neutralität des Strafrechts in Frage. Der Vorschrift stehen relevante verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Sie ist nicht zuletzt Einfallstor für doppelte Standards in der gerichtlichen Bewertung unterschiedlicher Meinungslager, was eine aktuelle Entscheidung des LG Köln zeigt. Vor diesem Hintergrund plädieren die Autorinnen für eine Streichung des § 126a StGB und eine politische Zurückhaltung des Strafrechts.

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Research Honeypots – Strafbarkeitsrisiken für IT-Sicherheitsforschende?

von PD Dr. Georgia Stefanopoulou, LL.M.

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Abstract
Eine in der IT-Sicherheit eingesetzte Technik zur Analyse von Cyberangriffen und zur Detektion von Sicherheitslücken sind sog. honeypots. Dabei handelt es sich um Rechnernetz-Simulationen, die absichtlich mit Schwachstellen versehen sind, um Angreifer anzulocken. Hackertaktiken können dann beobachtet und studiert werden. Werden Honeypots bei der Analyse und Bekämpfung von sog. D[R]DoS-Attacken eingesetzt, entsteht folgende Besonderheit: Erst durch den Honeypot wird der Angriff möglich. Dies wirft die Frage auf, ob sich IT-Forschende wegen Beihilfe zu den Straftaten des Cyberangreifers strafbar machen. Mit dieser Frage befasst sich der vorliegende Beitrag.

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Das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen bei den Besitzdelikten des § 184b StGB – Mit Überlegungen zur Verfassungsmäßigkeit der Besitzdelikte und zu weiterem Reformbedarf im Pornographiestrafrecht

von PD Dr. Anja Schmidt

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Abstract
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen bei den Besitzdelikten in § 184b StGB werden die Mindestfreiheitsstrafen von einem Jahr abgesenkt. Damit wird das Gesetz dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Strafens im Rahmen des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums gerecht. Allerdings geht es nicht weit genug. Die Strafrahmen hätten im Mindest- und Höchstmaß an den Stand vor der Hochstufung zum Verbrechen angepasst werden sollen. Zudem bedarf es dringend einer Reform des Strafrechts in Bezug auf das unbefugte Herstellen, Besitzen und Weitergeben von Inhalten, die eine erwachsene Person sexualbezogen wiedergeben. Eine Regelungslücke besteht außerdem im Hinblick auf das Herstellen wirklichkeitsnaher kinder- und jugendpornographischer Inhalte als Deep Fakes.

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