- Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU: BT-Drs. 20/9720
- Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses: BT-Drs. 20/10794
- Formulierungshilfe für einen Änderungsvorschlag zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Am 13. Dezember 2023 hat die Fraktion CDU/CSU einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls auf den Weg gebracht. Hintergrund ist die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens 2019 (nähere Informationen dazu finden Sie hier) eingeführte befristete Möglichkeit zur Telekommunikationsüberwachung (§100a Abs. 2 Nr. 1j StPO). Diese soll nun über den 11. Dezember 2024 hinaus fortbestehen. Laut Entwurf seien zwar die registrierten Fälle der PKS zwischen 2019 und 2021 zurückgegangen, im Jahr 2022 aber wieder angestiegen, während flankierend die Aufklärungsquote sank. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung sowie der Freispruch der Unschuldigen seien die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege. Zur Umsetzung der Aufgaben bedürfe es Verfahrensvorschriften, „welche die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege sicherstellen“.
Am 18. März 2024 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Vertreter der Strafverfolgungsbehörden äußerten sich überwiegend positiv hinsichtlich einer Entfristung der Telekommunikationsüberwachung beim Wohnungseinbruchdiebstahl über den 11. Dezember 2024 hinaus. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens waren die Befugnisse der Ermittlungsbehörden diesbezüglich zeitlich begrenzt erweitert worden. OStA Peter Holzwarth betonte, dass die TKÜ in geeigneten Fällen die Aufklärungsquote erheblich verbessere und von ihr in der Praxis aus Verhältnismäßigkeitsgründen sparsam Gebrauch gemacht werde. Dem stimmte OStA Lars Mahnke vom Deutschen Richterbund zu und sprach sich für eine Entfristung der Regelung oder zumindest für ihre Verlängerung aus. Zuspruch fand eine Entfristung auch bei den Vertretern der polizeilichen Praxis. Dirk Peglow vom Bund Deutscher Kriminalbeamter berichtete, dass dort die TKÜ bei der Aufklärung unbekannter Mittäter:innen oder Täter:innen beitrage und wichtige Informationen zu begangenen oder geplanten Straftaten sowie zu Beuteabsatz, Hehlern oder der Anmietung zu Tatfahrzeugen gebe. OStA Thorsten Thamm von der Staatsanwaltschaft Memmingen und Alexander Poitz von der GdP sahen dies ähnlich. Die Chance zur Aufklärung von Täterstrukturen entfalle, wenn die Möglichkeit zur TKÜ nicht mehr gegeben sei, äußerte Poitz. Eine weitere Befristung der Regelung hielt er für nicht zielführend und sprach sich ausdrücklich für eine Entfristung aus. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Prof. Ulrich Kelber äußerte sich hinsichtlich einer Entfristung der geschaffenen Möglichkeiten der Telekommunikationsüberwachung hingegen kritisch. Er gab zu bedenken, dass die TKÜ einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) darstelle und überhaupt nur in sehr wenigen Fallkonstellationen erfolgversprechend sei. Da eine konkrete Beurteilung der Effizienz aufgrund mangelnder repräsentativer Zahlen über die Deliktshäufigkeit und die Aufklärungsquote der letzten Jahre nicht möglich sei, sei eine Entfristung verfrüht. Stattdessen schlug er eine repräsentative Evaluierung und eine weitere Verlängerung der Regelung um zunächst weitere fünf Jahre vor. Auch Prof. Dr. Gina Rosa Wollingervon der HSPV NRW sah die Aussagekraft der Aufklärungsquote kritisch. Für eine Umsetzung des Gesetzentwurfs hätten sich seit 2019 nicht genügend Änderungen gezeigt und auch der geringe Einsatz der Maßnahme spreche nicht dafür. Dennoch überwog für sie das Argument, dass beim Wohnungseinbruchdiebstahl der Ermittlungsansatz meist nicht ausreiche und es insofern berechtigt sei, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Prof. Dr. Björn Gercke von der BRAK und Gül Pinar vom DAV lehnten den Gesetzentwurf gänzlich ab. Die Evaluierung des BMJ lasse keine Bedeutung der TKÜ in der Praxis erkennen. Der Entwurf setze eine Trendserie zur Ausweitung strafprozessualer Befugnisnormen fort, so Gercke.
Der Gesetzentwurf wurde am 11. April 2024 in zweiter und dritter Lesung beraten und fand im Bundestag keine Mehrheit. Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP stimmten gegen den Entwurf, die AfD enthielt sich bei der Abstimmung. Der Rechtsausschuss hatte zuvor eine Beschlussempfehlung (20/10794) vorgelegt.
Am 21. August 2024 hat das Bundesministerium der Justiz einen erneuten Vorstoß gewagt und eine Formulierungshilfe für einen Änderungsvorschlag des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl I S. 2121) vorgestellt, ebenfalls mit dem Ziel, die Änderung in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j StPO nunmehr bis zum 1. Januar 2030 zu erhalten. Als Grund wird eine nur beschränkte Evaluationsmöglichkeit während der Covid-19-Pandemie angeführt. Insbesondere in den Jahren 2020 und 2021 sei vermehrt im Homeoffice gearbeitet worden, ein Umstand, der wahrscheinlich Einfluss auf den Rückgang von Wohnungseinbruchsdiebstählen habe. Diese Erkenntnis gelte auch für die zunehmenden Grenzkontrollen. Insgesamt könnten demnach keine repräsentativen Daten zur Verfügung gestellt werden. Dem ursprünglichen Anliegen des Gesetzgebers, die Effizienz der Regelung hinreichend beurteilen zu können, konnte insoweit nicht nachgekommen werden. Zum Ende der (erneuten) Verlängerung soll nunmehr eine stichhaltige Evaluierung stattfinden, die tatsächlich eine hinreichende Bewertung der Effizienz und Effektivität der Maßnahmen nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j StPO ermöglicht.
Gesetzentwürfe:
- Regierungsentwurf vom 10. Mai 2017
- Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD: BT Drs. 18/12359
- Regierungsentwurf vom 14. Juni 2017: BT Drs. 18/12729
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 380/1/17
Stellungname des Bundesrates: 380/17 (B)
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12933
Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12995
Initiativen auf Landesebene:
- Nordrhein-Westfalen
Antrag der Fraktion der CDU im Landtag Nordrhein-Westfalen: LT Drs. 16/12344
- Gesetzesantrag des Freistaats Bayern: BR Drs. 30/15
-
Empfehlung des Ausschusses: BR Drs. 30/1/15 & Beschluss des Bundesrates: BR Drs. 30/15(B)
Der Wohnungseinbruchdiebstahl hat neben dem finanziellen Aspekt oft auch gravierende psychische Folgen für die Geschädigten. Sie fühlen sich nicht mehr sicher, schließlich wurde schwerwiegend in ihren persönlichen Lebensbereich eingegriffen. Immer wieder wurden Stimmen laut, dass der Strafrahmen im Falle des Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, der Schwere des Eingriffs nicht gerecht werde. Ebenso sei die Möglichkeit der Strafmilderung, die § 244 Abs. 3 des StGB eröffnet, nicht sachgerecht.
Bislang sieht § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB für den Wohnungseinbruchdiebstahl eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gesondert und mit verschärftem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren unter Strafe zu stellen und den minder schweren Fall für den Wohnungseinbruchdiebstahl entfallen zu lassen. Geschütztes Tatobjekt in diesem Sinne sollen sowohl private Wohnungen oder Einfamilienhäuser und die dazu gehörenden, von ihnen nicht getrennten weiteren Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppen, Wasch- und Trockenräume sowie Zweitwohnungen von Berufspendlern sein. Andere Räumlichkeiten, die keine dauerhaft genutzte Privatwohnung darstellen und Menschen nicht nur vorübergehend zur Unterkunft dienen, fallen unter den Begriff der Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Zur Umsetzung sieht der Entwurf vor, den Einbruchdiebstahl als neuen Abs. 4 in den § 244 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, einzufügen. Damit soll der Wohnungseinbruchdiebstahl künftig ein Verbrechen darstellen (§ 12 Abs. 1 StGB). Dies ist insbesondere für die Ermittlungstätigkeit von Bedeutung. Hier kann eine Funkzellenabfrage, bei der alle zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten erhoben werden (§ 100 g Abs. 3 StPO), nützlich sein. Da bei einer solchen Maßnahme immer eine Vielzahl Unbeteiligter betroffen ist, darf sie nur unter den strengen Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 TKG erfolgen. Voraussetzung ist, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung begangen, versucht oder vorbereitet hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Des Weiteren muss die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Mit der Heraufstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls zum Verbrechen, macht der Gesetzgeber deutlich, dass Straftaten dieser Art grundsätzlich als schwer zu beurteilen sind. Dass der Wohnungseinbruchdiebstahl nicht im Katalog von § 100a Absatz 2 StPO genannt ist, sei nicht von Bedeutung, denn dieser diene lediglich als Orientierungshilfe für die in § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 sowie Abs. 3 StPO geregelte Funkzellenabfrage.
Die Strafzumessungsregelung des minder schweren Falles in § 244 Abs. 3 des StGB soll nur noch für den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl und den Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 StGB) angewendet werden. Der Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB ermögliche auch ohne die Normierung eines minder schweren Falls eine tat- und schuldangemessene Bestrafung bei Fällen mit geringem Schuldgehalt.
Zur Strafrechtsverschärfung bei Wohnungseinbruchdiebstahl siehe auch Mitsch, KriPoZ 2017, 21 ff.
Am 10. Mai 2017 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschlossen. Der Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (BT Drs. 18/12359) wurde am 17. Mai 2017 in den Bundestag eingebracht.
Am 19. Mai 2017 debattierte der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD. Er wurde im Anschluss zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen.
Die Fraktion die Linke warf der Bundesregierung „Law-and-Order“ Methoden vor. Die Strafverschärfung sei nicht notwendig und einzig für die Wähler geschaffen worden. Einbrecher ließen sich nicht mit einer Strafverschärfung abschrecken. Angesetzt werden müsse an der Aufklärungsquote. Dafür seien aufwendige Ermittlungen notwendig. Hier habe der Personalabbau bei der Polizei „negative Spuren“ hinterlassen. Die Grünen sprachen sich gegen eine Erweiterung der Vorratsdatenspeicherung auf den Wohnungseinbruchdiebstahl aus. Wichtiger sei es, die Polizeipräsenz vor Ort zu stärken. Eine Erhöhung des Strafmaßes lehnten auch die Grünen ab. Die Erhöhung der Mindeststrafe von 3 auf 6 Monate habe bereits keinen Erfolg verzeichnen können.
Bundesjustizminister Heiko Maas verteidigte den Gesetzentwurf. Es sei ein Mix aus Prävention, höherer Aufklärung und härteren Strafen gefragt. Im vergangenen Jahr seien mehr als 150.000 Wohnungseinbrüche verzeichnet worden. Vor zehn Jahren seien es noch 100.000 Fälle gewesen. Deshalb könne man „diesen Anstieg nicht ignorieren“. Im Jahr 2016 sind lediglich 17 Prozent der Wohnungseinbrüche aufgeklärt worden. Daher müsse durch mehr Personal bei der Polizei die Aufklärungsquote massiv erhöht werden. Dabei könne auch die zu schaffende Möglichkeit der Funkzellenabfrage helfen. Schließlich sei auch die Strafrahmenerhöhung wichtig, denn der Staat müsse Einbrechern klar machen: „Wer in eine Privatwohnung einbricht begeht ein Verbrechen, für das ihn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erwartet“.
Auch die Fraktion der SPD beklagte die viel zu niedrigen Aufklärungsquoten. Ein wichtiges Thema sei ebenfalls die Eigensicherung der Bürger. Hierfür seien 50 Millionen Euro für das KfW-Programm zur Verfügung gestellt worden. Zusätzlich könnten durch Änderungen der Landesbauordnungen Schutzmaßnahmen als Sicherheitsstandards eingeführt werden.
Die Fraktion der CDU/CSU sieht die Reform des Strafrechts schon aus Opfergründen als geboten an. „Wer einen Wohnungseinbruch begeht, raubt den Menschen die Freiheit auf ungestörte Privatsphäre“, so Volker Ullrich. Sie begrüßte ebenfalls die Aufnahme des Einbruchdiebstahls in den Katalog der Verkehrsdatenabfrage und die Speicherung von Verbindungsdaten.
In seiner Plenarsitzung am 2. Juni 2017 erhob der Bundesrat keine Einwände gegen eine Verschärfung der Strafe beim Wohnungseinbruchdiebstahl. Er gab jedoch zu bedenken, dass dadurch die strafrechtliche Ermittlung beim bandenmäßigen Wohnungseinbruchdiebstahl erschwert werden könnte. Der Bundesrat schlug daher vor, die Telekommunikationsüberwachung und akustische Wohnraumüberwachung bei der bandenmäßigen Begehung des Wohnungseinbruchdiebstahls weiterhin zu ermöglichen und die Formulierungen des Gesetzentwurf an zwei Stellen zu ändern. Dies lehnte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung ab.
Am 15. Juni 2017 brachte die Bundesregierung ihren wortgleichen Gesetzentwurf (BT Drs. 18/12729) in den Bundestag ein. Zur Verfahrensbeschleunigung wurde der Entwurf der Koalitionsfraktionen (BT Drs. 18/12359) bereits in den Bundestag eingebracht und beraten, während der Gesetzentwurf der Bundesregierung seinen üblichen Weg ging und zunächst dem Bundesrat zur Beratung zugeleitet wurde.
Am 21. Juni 2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten bewerteten den Gesetzentwurf unterschiedlich. Einige sahen den Vorstoß der Bundesregierung als den „Schlagzeilen geschuldet“ an, weshalb eine Verschärfung der Strafandrohung nicht gerechfertigt sei. Der höhere Strafrahmen werde auch in Zukunft die Täter nicht beeindrucken. „Sie kennen ihn in der Regel nicht und er interessiert sie auch nicht, da sie nicht mit einer Festnahme rechnen“, so Prof. Gerd Neubeck, Vorstand des von Bund und Ländern getragenen Deutschen Forums für Kriminalprävention. Thomas Wüppesahl von der Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer Polizistinnen sprach sogar von „Tagträumerei, eine relevante Täterzahl abschrecken zu können“, da das Entdeckungsrisiko unter 5 Prozent liege.
Die Befürworter betonten, dass ein Wohnungseinbruch mehr als nur ein Eigentumsdelikt sei, denn schließlich werde hier auch ein Grundrecht verletzt. Durch die sehr schnelle Einstellung der Verfahren sei die Situation für die Opfer insgesamt sehr belastend. Dies solle nach der neuen Regelung nicht mehr möglich sein. Die Gewerkschaft der Polizei beklagte, dass die Kollegen den Erwartungen der Opfer nicht mehr gerecht werden könnten. Um Serientäter identifizieren zu können wurde daher die Einführung der Verkehrsdatenerhebung begrüßt. Ob dies letztlich überhaupt personell bewältigt werden könne, blieb offen. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Strafrahmen sei immer noch mild im Vergleich zu den Raubdelikten und die Täter träfen sehr wohl eine Risiko-Nutzen-Analyse. Allerdings sahen auch die Befürworter einen Nachbesserungsbedarf hinsichtlich der Begrifflichkeit der „dauerhaft genutzten Privatwohnung“.
Am 29. Juni 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 18/12933) in zweiter und dritter Lesung angenommen. Die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen stimmten gegen den Entwurf. Der zur Verfahrensbeschleunigung eingebrachte gleichlautende Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT Drs. 18/12729) wurde für erledigt erklärt.
Am 7. Juli 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung die vom Bundestag beschlossene Verschärfung der Strafe für den Wohnungseinbruchdiebstahl gebilligt. Das Gesetz soll unmittelbar nach der Verkündung in Kraft treten.
Das Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Wohnungseinbruchdiebstahl wurde am 21. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.