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BGH, Urt. v. 26.11.2019 – 2 StR 557/18: Keine fahrlässige Tötung nach Gewährung von Vollzugslockerungen
Leitsatz der Redaktion:
Gewähren Strafvollzugsbedienstete einem Gefangenen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums Vollzugslockerungen und wägen dabei alle maßgeblichen Argumente sorgfaltspflichtgemäß gegeneinander ab, sind sie für die unvorhersehbaren Folgen eines Fluchtversuchs nicht verantwortlich.
Sachverhalt:
Das LG Limburg hat die Angeklagten – beide Abteilungsleiter in verschiedenen Justizvollzugsanstalten – wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten sie einem Strafgefangenen Vollzugslockerungen mit der Maßgabe gewährt, dass dieser kein Kraftfahrzeug führen dürfe. Während seines Freigangs war der Häftling dennoch mit einem Auto gefahren und in eine Polizeikontrolle geraten. Er hatte versucht zu flüchten und dabei eine junge Frau getötet. Dafür war er wegen Mordes verurteilt worden.
Entscheidung des BGH:
Der BGH sprach die beiden Angeklagten frei.
Die Verlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug sowie die Gewährung von Vollzugslockerungen seien nicht sorgfaltswidrig gewesen. Beide hätten im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums und auf Grundlage einer den Landesbestimmungen entsprechenden Entscheidungsgrundlage zwischen der Sicherheit der Allgemeinheit und dem Resozialisierungsinteresse des Gefangenen abgewogen. Somit sei die Gewährung der Lockerungen kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Fahrlässigkeitstat.
Ob möglicherweise Kontroll- oder Überwachungspflicht verletzt worden sind, hatte der BGH nicht zu entscheiden, da eine etwaige Verletzung mangels Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts auch keinen Fahrlässigkeitsvorwurf hätte begründen können, so der Senat.
Anmerkung der Redaktion:
Der Volltext der Entscheidung ist mittlerweile veröffentlicht worden. Mehr dazu finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 31/2020.