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KriPoZ-RR, Beitrag 58/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 21.08.2019 – 3 StR 7/19: Konkurrenzverhältnis Urkundenfälschung und –unterdrückung

Leitsatz der Redaktion:

Die durch Beschädigen einer echten Urkunde begangene Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB tritt hinter der Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB im Wege der Konsumtion zurück.

Sachverhalt:

Das LG Verden hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung in acht Fällen verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Beschuldigte mit anderen Mittätern Bescheinigungen der DEKRA und des TÜV gefälscht, um Autofahrern, die sich einer MPU unterziehen mussten, bei der Wiedererlangung ihres Führerscheins zu helfen. Dazu hatten sie sich Papier in der Art besorgt, wie es von den Prüfstellen verwendet wird und auf diesem Papier eine bestandene MPU bescheinigt. Anschließend waren die Vernietung und das Siegel des originalen Zeugnisses gelöst und auf dem von ihnen erstellten Zeugnis angebracht worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab der Revision des Angeklagten statt, da die rechtliche Würdigung des LG rechtsfehlerhaft sei.

Verwirkliche dieselbe Handlung eines Täter die Verletzung mehrerer Gesetze, sei grundsätzlich von Tateinheit (§ 52 StGB) auszugehen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur in den Fällen der Gesetzeskonkurrenz zu machen, also in Fällen der Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion.

Typisch für die Konsumtion sei es, dass die verschiedenen Tatbestände in einem kriminologischen Zusammenhang stünden und der Schuldgehalt der Tat schon durch die Nennung des schwereren Delikts im Schuldspruch genügend zum Ausdruck komme. Insofern bestehe gerade kein Rangverhältnis zwischen den verschiedenen Delikten wie beispielsweise bei der Subsidiarität.

Die Konsumtion erfasse somit typische Begleittaten, selbst wenn diese ein anderes Rechtsgut schützten, so der BGH.

Auch in dem zu entscheidenden Fall sprächen die Unterschiedlichen Rechtsgüter der §§ 274 und 267 StGB zwar für die Annahme von Tateinheit, allerdings sei die Urkundenunterdrückung eine typische Begleittat bei der Verfälschung einer echten Urkunde, denn es sei kein Fall denkbar, bei dem eine echte Urkunde verfälscht werde, ohne das zugleich eine Beschädigung dieser Urkunde stattfinde. Auch die unterschiedlichen Vorsatzgrade hätten für die konkurrenzrechtliche Bewertung keine Relevanz. Somit enthalte das Beschädigen einer Urkunde keinen eigenständigen und über die Verfälschung hinausgehenden Unrechtsgehalt.

 

Anmerkung der Redaktion:

Den Streit, ob die Gutachten den begutachteten Personen gehören oder auch den Fahrerlaubnisbehörden (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.1980 – 1 StR 683/79), brauchte der BGH in diesem Fall nicht zu entscheiden.

 

 

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