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KriPoZ-RR, Beitrag 07/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – 1 StR 199/19: Zur Einziehung bei Verbrauch- und Warensteuerhinterziehung

Leitsatz der Redaktion:

Die verkürzte Steuer ist als ersparte Aufwendung ein erlangtes Etwas nach § 73 Abs. 1 StGB, wenn ein Vermögensvorteil beim Täter verblieben ist. Dies ist bei allen Verbrauch- und Warensteuern der Fall, wenn der Täter durch das Inverkehrbringen einen Vermögenszuwachs erzielt.

Sachverhalt:

Das LG Bielefeld hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.472.555,19€ angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte über einen längeren Zeitraum selbst oder unter Einschaltung einer Spedition unversteuerten Trinkbranntwein aus Italien und Bulgarien nach Deutschland eingeführt. Dadurch war nach den Feststellungen des LG insgesamt ein Steuerbetrag von 1.472.555,19€ verkürzt worden. 57.462,30€ waren dabei auf den letzten Transport entfallen. Dieser Transport hatte 30 Paletten mit je 750 Flaschen „Limoncello“ eingeführt, von denen allerdings 26 Paletten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sichergestellt worden waren.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass die Einziehungsentscheidung des LG Rechtsfehler aufweise.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB sei lediglich in Höhe von 1.442.754,53€ möglich, da die verkürzte Steuer, die auf die sichergestellten Paletten entfalle, unbeachtet bleiben müsse.

Die verkürzte Steuer könne im Rahmen der Steuerhinterziehungsdelikte ein erlangtes Etwas i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB darstellen, da der Täter sich Aufwendungen für die Steuerzahlung erspare. Allerdings sei dafür erforderlich, dass sich ein Vermögensvorteil beim Täter realisiere, denn dies sei der Anknüpfungspunkt des Rechts der Einziehung, so der BGH.

Die Rechtsprechung des Senats zu Tabaksteuern, die auf einen Vermögenszuwachs durch das Inverkehrbringen abstelle, sei auf alle Verbrauch- und Warensteuern zu übertragen. Denn erst mit dem Eintritt in den Wirtschaftskreislauf werde die Verbrauchsteuer erhoben.

Da der Angeklagte die sichergestellten Paletten nicht mehr wirtschaftlich verwerten habe können, sei bei ihm kein Vermögenszuwachs entstanden. Dies führe dazu, dass eine Einziehung des Wertes von Taterträgen bezüglich der sichergestellten Paletten nicht gerechtfertigt sei, was ebenfalls von der Wertung des § 74c Abs. 1 StGB bestätigt werde.

 

Anmerkung der Redaktion:

Entscheidungen zur Einziehung von Taterträgen bei der Tabaksteuerhinterziehung finden Sie hier und hier.

 

 

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