Gesetzentwürfe:
- Gesetzesantrag des Landes Hessen: BR Drs. 107/20
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 107/1/20
- Gesetzentwurf des Bundesrates: BR Drs. 107/20 (B) / BT Drs. 19/21611
Das Land Hessen hat einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, mit dem es das Bußgeldverfahren unter Beibehaltung notwendiger hoher rechtsstaatlicher Standards effektiver gestalten und einen zügigen Verfahrensabschluss gewährleisten möchte.
Die Justiz habe auch in Bußgeldverfahren immer vielfältigere Lebenssachverhalte aufzuklären. Die Geldbußen im unteren zweistelligen Bereich nahmen in der Vergangenheit einen großen Raum ein. Insbesondere sei dies bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG der Fall. Rund 30.000 solcher Verfahren seien bei den Staatsanwaltschaften pro Jahr anhängig. Dies sei mit dem Rechtsstaatsprinzip, das einen Einsatz der Arbeitsressourcen der Justiz unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache vorsieht, nicht zu vereinbaren. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass eine zügige Durchführung des Bußgeldverfahrens im Interesse des Bürgers erforderlich bleibe. Daher sieht das Land Hessen dringenden Handlungsbedarf.
Der Gesetzentwurf sieht daher vor:
- Änderung des gerichtlichen Verfahrens nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (Beschlusswege ohne Hauptverhandlung)
- Erweiterung der Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens durch das Gericht auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft
- Anpassung der Begründungserfordernisse bei Beschlüssen und Urteilen an die Bedeutung der Sache
- Überarbeitung des Rechtsmittelverfahrens uns Anpassung der Wertgrenzen
- Einführung einer Anhörungsrüge nach § 80a OWiG-E, mit der der Betroffene sich gegen Entscheidungen des Instanzgerichts wenden kann, auch wenn die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist
Der Entwurf stand am 13. März 2020 auf der Tagesordnung des Bundesrates und wurde im Anschluss auf Antrag des Landes Hessen zwecks Beratung an die Fachausschüsse überwiesen.
Am 3. Juli 2020 beschloss der Bundesrat, den Entwurf aus Hessen in geänderter Fassung (BR Drs. 107/20 (B)) in den Bundestag einzubringen. Dies wurde am 12. August 2020 umgesetzt (BT Drs. 19/12611).