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KriPoZ-RR, Beitrag 24/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.01.2020 – 4 StR 397/19: Versuchsbeginn bei Qualifikationstatbeständen

Leitsatz der Redaktion:

Sollen keine weiteren wesentlichen Zwischenakte bis zur Tatbestandsverwirklichung mehr erfolgen, liegt der Versuchsbeginn bei Qualifikationstatbeständen schon im Zeitpunkt der Erfüllung des qualifizierenden Merkmals.

Sachverhalt:

Das LG Halle hat den Angeklagten wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte er begonnen, ein Küchen- bzw. Terrassenfenster eines Einfamilienhauses aufzuhebeln. Dabei war er jeweils beobachtet und angesprochen worden und hatte sich daraufhin vom Tatort entfernt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung durch das LG. Der Angeklagte habe die Fenster aufgehebelt, um im Anschluss Gegenstände aus den Häusern zu entwenden. Dass er zu der für die Tatbestandsverwirklichung maßgeblichen Wegnahmehandlung noch nicht angesetzt hatte, sei für den Versuchsbeginn des Wohnungseinbruchdiebstahls in diesem Fall irrelevant. Nach dem Einbrechen in die Privathäuser, seien nach dem Tatplan des Beschuldigten keine weiteren wesentlichen Zwischenakte mehr bis zur Wegnahme erforderlich gewesen. Daher genüge die Verwirklichung dieses qualifizierenden Merkmals, um den Versuch beginnen zu lassen.

Zwar müsse die Handlung des Täters für die Beurteilung, ob diese nach dem Tatplan ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte, auch bei Qualifikationen oder Strafschärfungen meist in Beziehung zum Grundtatbestand beurteilt werden. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Tatbestandserfüllung im unmittelbaren Anschluss geschehen soll und das Rechtsgut daher aus Tätersicht schon konkret gefährdet sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Dies hatten der zweite (Beschl. v. 20.09.2016 – 2 StR 43/16) und fünfte Strafsenat (Beschl. v. 04.07.2019 – 5 StR 274/19) in anders gelagerten Fällen anders entschieden. Ein genereller Ausschluss des Versuchsbeginns beim Wohnungseinbruchdiebstahl, solange noch nicht unmittelbar zur Wegnahmehandlung angesetzt worden sei, schließe der vierte Senat aus.

 

 

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