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KriPoZ-RR, Beitrag 38/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 26.02.2020 – 4 StR 347/19: Zur früheren Verurteilung i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB

Amtlicher Leitsatz:

Die „Verurteilung“ zu einer vorbehaltenen Geldstrafe durch einen Beschluss nach § 59b Abs. 1 StGB ist keine frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Halle hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung von mit Urteil des AG Gelnhausen vom 5. Juni 2018 verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung einer mit Urteil des AG Gelnhausen vom 12. September 2017 wegen fahrlässigen Führens einer Schusswaffe verhängten Geldstrafe und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich hat es angeordnet, dass eine im Urteil des AG Gelnhausen vom 12. September 2017 wegen unerlaubten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verhängte Einzelstrafe gesondert bestehen bleibt. Eine vorbehaltene Geldstrafe aus einem Urteil des AG Gelnhausen vom 7. Juni 2016 hat das LG nicht in die Gesamtstrafenbildung miteinbezogen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte das Vorgehen des LG.

Zwar sei der Angeklagte zu der nach § 59 Abs. 1 StGB vorbehaltenen Geldstrafe erst mit Beschluss desselben Amtsgerichts vom 15. Oktober 2018 und damit nach den verfahrensgegenständlichen Taten verurteilt worden. Allerdings stelle dieser Beschluss (§ 59b Abs. 1 StGB) kein frühere Verurteilung i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB dar.

Die frühere Verurteilung aus § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB meine das letzte tatrichterliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis, das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasse, so der Senat. Dies ergebe sich daraus, dass zu diesem Zeitpunkt durch das Gericht des früheren Verfahrens noch tatsächliche Feststellungen getroffen werden könnten. Der Anwendungsbereich des § 55 Abs. 1 StGB sei nicht eröffnet, wenn tatrichterliche Feststellungen nicht mehr möglich seien.

Da die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gem. § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO durch Beschluss und ohne mündliche Verhandlung ergehe, könnten keine tatrichterlichen Feststellungen mehr getroffen werden. Zwar käme es erst in diesem Zeitpunkt zu einer Verurteilung des Verwarnten, eine Änderung der vorbehaltenen Strafe sei jedoch nicht mehr möglich.

 

Anmerkung der Redaktion:

Am 7. Januar 2020 hatte der BGH entschieden, dass der Beschluss, mit dem nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO über den auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkten Einspruch des Angeklagten gegen einen Strafbefehl entschieden wird, die für die mögliche Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe maßgebliche letzte tatgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB sei. Lesen Sie mehr dazu im KriPoZ-RR, Beitrag 15/2020.

 

 

 

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