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KriPoZ-RR, Beitrag 39/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 13.05.2020 – 2 ARs 228/19: Antwort auf Anfragebeschluss des 5. Senats vom 08.05.2019 (5 StR 146/19)

Leitsatz der Redaktion:

Zweiter Senat widerspricht dem Vierten und Fünften Senat und hält das Merkmal des Gebrauchens in § 281 Abs. 1 S. 1 StGB nur durch Verwendung eines echten Ausweispapieres für erfüllbar.

Sachverhalt:

Der 5. Strafsenat hatte beabsichtigt den Angeklagten wegen Ausweismissbrauchs zu verurteilen, weil dieser eine unbeglaubigte Fotokopie eines echten Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet hatte, fühlte sich daran jedoch durch die Rechtsprechung des 4. Senats gehindert. Weitere Informationen finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 21/2019.

Der 4. Strafsenat bestätigte den beabsichtigten Leitsatz: KriPoZ-RR, Beitrag 13/2020.

Entscheidung des 2. Senats:

Der 2. Senat beschloss, dass es seinerseits keine entgegenstehende Rechtsprechung gebe.

Allerdings sei er entgegen den anderen Senat der Auffassung, dass die Verwirklichung des § 281 StGB nur durch Gebrauchen eines echten Ausweispapiers möglich sei. Die Verwendung einer Fotokopie reiche gerade nicht aus.

Der Wortlaut gebe keine zwingende Auslegung vor, sodass auf die Systematik und den Normzweck abzustellen sei. Der Rechtsverkehr sehe in amtlichen Ausweisdokumenten eine besondere Bedeutung, weshalb § 281 Abs. 1 StGB im Gegensatz zu § 267 Abs. 1 StGB die Tatbestandsvariante des Überlassens unter Strafe stelle. Zudem fordere der Rechtsverkehr auch in vielen Fällen noch eine originale Vorlage des Ausweispapiers. Stellte man eine Fotokopie dem amtlichen Originaldokument gleicht, würde dieser strafrechtliche Schutz entgegen dem gesetzgeberischen Willen zu weit ausgedehnt. Eine Strafbarkeitslücke bestehe zudem nicht, da bei Nutzung einer Fotokopie zur Identifikation eine mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs erhalten bliebe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Den betreffenden KriPoZ-RR-Beitrag zum Anfragebeschluss finden Sie hier. Den Anfragebeschluss im Original finden Sie hier.

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