Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
BGH, Beschl. v. 04.12.2019 – 4 ARs 14/19: Antwort auf Anfragebeschluss des 5. Senats vom 08.05.2019 (5 StR 146/19)
Bestätigter Leitsatz des Anfragebeschlusses:
Auch durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden.
Sachverhalt:
Der 5. Strafsenat hatte beabsichtigt den Angeklagten wegen Ausweismissbrauchs zu verurteilen, weil dieser eine unbeglaubigte Fotokopie eines echten Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet hatte, fühlte sich daran jedoch durch die Rechtsprechung des 4. Senats gehindert. Weitere Informationen finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 21/2019.
Entscheidung des 4. Senats:
Der Senat bestätigte den beabsichtigten amtlichen Leitsatz der Entscheidung.
Als nicht überzeugend sah der Senat jedoch das Argument, dass die Änderungen des Passwesens vom 7. Juli 2017, die erstmals ein Ablichten von Ausweispapieren erlaubten, für eine einheitliche Auslegung des Merkmals „Gebrauchen“ in § 281 Abs. 1 und § 267 Abs. 1 StGB sprächen. Der Gesetzgeber habe mit den Änderungen nur das Bedürfnis der Bevölkerung zur Nutzung von abfotografierten Ausweisen anerkennen und gerade nicht die unbeglaubigte Fotografie eines Ausweispapiers in ihrer Beweisfunktion neben einen echten Ausweis stellen wollen. Dafür spreche auch, dass der Rechtsverkehr bei Geschäften, bei denen es auf die Identität der Personen ankomme, nach wie vor nur echte Ausweispapiere zur Legitimation anerkenne. Zudem fände das deutsche PassG oder PAuswG nur auf inländische Ausweispapiere Anwendung, § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB gelte jedoch für sämtliche Urkunden, die zur Identifikation von einer Behörde oder amtlichen Stelle ausgestellt würden, also auch für ausländische Ausweispapiere, die auch im zu entscheidenden Fall genutzt worden waren.
Dennoch spricht sich der Senat für eine einheitliche Auslegung des „Gebrauchens“ in § 281 Abs. 1 StGB sowie § 267 Abs. 1 StGB aus, da zum einen der gleichlautende Wortlaut und zum anderen der Schutzzweck der Norm dafür spreche. Zusätzlich könnten so Wertungswidersprüche vermieden werden, die aufträten, wenn eine Strafbarkeit nach § 281 StGB aufgrund der Verwendung einer Kopie nicht in Betracht käme, der Täter jedoch nach § 267 StGB deutlich härter aufgrund desselben Sachverhalts zu bestrafen wäre, so der BGH.
Anmerkung der Redaktion:
Den betreffenden KriPoZ-RR-Beitrag zum Anfragebeschluss finden Sie hier. Den Anfragebeschluss im Original finden Sie hier.