von Prof. Dr. Anja Schiemann, Kristopher Kunde und Annalena Krzysanowski
Abstract
Obwohl der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) sowohl im Strafgesetzbuch als auch in der Strafprozessordnung schon vor mehr als 20 Jahren gesetzlich verankert wurde, bleiben die Fallzahlen nach wie vor weit hinter den Erwartungen zurück. Die Aufmerksamkeit, die der TOA im kriminalpolitischen und wissenschaftlichen Diskurs nach einigen Modellprojekten und der gesetzlichen Etablierung erfahren hat, ist in letzter Zeit ein wenig verblasst. Dies liegt zum einen an den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erfassung der Fallzahlen. Zum anderen sind die – eher geringen – Fallzahlen einer unzulänglichen rechtlichen Umsetzung des TOA geschuldet. Der Beitrag möchte neben der Darstellung des Status Quo, Forschungsbedarfe sowie strafprozessuale und praktische Defizite aufzeigen.
Although victim-offender mediation (VOM) was anchored in both the German Criminal Code and the German Code of Criminal Procedure more than 20 years ago, the number of cases still falls far short of expectations. The attention that VOM received in criminal policy and academic discourse after a few model projects and its legal establishment has faded somewhat recently. This is in part due to the difficulties associated with recording the number of cases. Furthermore, the rather low number of cases are due to an inadequate legal implementation of TOA. In addition to presenting the status quo, this article aims to identify research needs as well as criminal procedural and practical deficits.
I. Die „Verrechtlichung“ des TOA
Der TOA ist erst relativ spät, nämlich 1994, in § 46a StGB verankert worden.[1] Allerdings hatte der Gesetzgeber bereits 1986 durch das Erste Opferschutzgesetz darauf hingewiesen, dass nicht nur die Schadenswiedergutmachung, sondern auch das Bemühen des Täters um einen Ausgleich mit dem Verletzten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien und hat dies explizit in die Strafzumessungsgründe des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB aufgenommen. Mit der ausdrücklichen Erwähnung der Ausgleichbemühungen des Täters als Strafzumessungstatsache sollte deutlich gemacht werden, dass dem Ausgleichsgedanken und der Initiative des Täters, einen solchen Ausgleich herbeizuführen, im Rahmen des Verhaltens nach der Tat ein besonderer Stellenwert zukommen sollte.[2]
In Gestalt des § 46a StGB hat der Gesetzgeber dann die Idee des TOA in Rechtsbegriffe transformiert[3] und durch Verweis auf § 49 StGB eine feste Stufenfolge der Strafminderung angeordnet, wenn von der fakultativen Strafmilderung Gebrauch gemacht wird. Diese fakultative Milderungsmöglichkeit wurde von der Praxis in der Folge aber nicht in ausreichendem Maß genutzt, so dass man durch das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 20.12.1999 dem TOA im Verfahrensrecht eine gesetzliche Grundlage schaffen wollte.[4] Die „neue Hoffnung“ für den TOA, die schon von Beginn an mangels schärferer gesetzlicher Konturen mit einem Fragezeichen versehen war, hat aber getrogen.[5] Die gesetzlichen Regelungen zum TOA werden als unzulänglich angesehen und „Unschärfen“ attestiert.[6]
II. Die gesetzlichen Reglungen von TOA und Schadenswiedergutmachung
§ 46a StGB regelt nicht nur den TOA, sondern auch die Schadenswiedergutmachung. Die Anforderungsvoraussetzungen werden in der Vorschrift abschließend beschrieben. Allerdings überschneiden sich die Anwendungsbereiche von TOA und Schadenswiedergutmachung. Aufgrund der grundsätzlichen Skepsis der Gerichte gegen das Rechtsinstitut wird im Rahmen der Rechtsprechung versucht, die Anwendungsvoraussetzungen eher zu begrenzen.[7] Im Grundsatz differenziert die Rechtsprechung nach der Art des Schadens und wendet Nr. 1 – also den TOA – bei immateriellen und Nr. 2 – die Schadenswiedergutmachung – bei materiellen Schäden an.[8]
1. Materiell-rechtliche Grundlagen des TOA
Der BGH setzt den Fokus seiner Rechtsprechung zu § 46a StGB auf den kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der „Übernahme von Verantwortung“ sein muss.[9] Wie dieser kommunikative Prozess ausgestaltet wird, lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen, auch die Rechtsprechung legt diesen nicht eindeutig fest.[10] Fischer hält eine „übertriebene Formalisierung“ des Kommunikationsprozesses im Hinblick auf den Gesetzeszweck auch für nicht gerechtfertigt. Anhand formaler Kriterien könne nicht definiert werden, was ein hinreichender kommunikativer Prozess ist.[11] Dennoch wird aber vom Gericht verlangt, zu beurteilen, wann ein ausreichender Kommunikationsprozess bejaht werden kann. Die Wege sind hier vielfältig. Ein persönliches Gespräch zwischen Opfer und Täter ist beispielsweise nicht zwingend erforderlich, so dass die schriftliche Entschuldigung im Einzelfall als ausreichend angesehen wird.[12] Auch wird nicht zwangsläufig die Betreuung durch eine dritte Person vorausgesetzt.[13]
Dies macht es schwer, Standards für die Durchführung des gesetzlich verankerten TOA zu formulieren. Allerdings hat das TOA-Servicebüro bereits in der 7. Auflage TOA-Standards herausgegeben,[14] die jedoch nur für eine besondere Form des TOA, nämlich die Mediation gelten und die Anforderungen an die Mediatoren beschreiben.[15] Zudem wurde die verfahrensmäßige Ausgestaltung sowie Qualitätssicherung jeder Form von Konfliktvermittlung im Mediationsgesetz von 2012 geregelt und gilt für die gesamte Vermittlungspraxis.[16] Allerdings sind TOA und Mediation in strafrechtlichen Konflikten nicht deckungsgleich.[17] Unabhängig von der Mediation gibt es vielfältigste andere Wege, wie der geforderte kommunikative Prozess geführt werden kann. Dies macht eine Bewertung schwierig und führt vermutlich nicht nur zu divergierenden Methoden der Umsetzung, sondern auch zur unterschiedlichen Güte der Umsetzung. Insofern wäre es hilfreich, nicht nur für die Mediatoren, sondern insgesamt Qualitätsstandards in Form von Mindeststandards zu formulieren, um einen entsprechenden Maßstab zu haben.
§ 46a Nr. 1 StGB fordert neben dem kommunikativen Prozess, dass der Täter eine Wiedergutmachung ernsthaft er-strebt. Diese Formulierung einer subjektiven Komponente macht deutlich, dass ein Bemühen des Täters um Ausgleich ausreichend ist.[18] Dies hat bspw. dann Bedeutung, wenn das Opfer beim erstrebten TOA nicht mitwirkt.[19] Die Fallgruppe der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Opfers steht allerdings mit der strafprozessualen Regelung des § 155a S. 3 StPO nicht in Einklang, da hiernach „gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten … die Einigung nicht angenommen werden“ darf. Dieses Dilemma wird nach Literaturauffassung dadurch aufgelöst, dass im Falle einer Mitwirkungsverweigerung eine Wiedergutmachungsleistung dann als ausgleichstauglich akzeptiert wird, wenn dem Tatopfer ein Ausgleich mit dem Täter bei verständiger Würdigung zugemutet werden kann.[20] Dennoch wird die Wortlautgrenze der strafprozessualen Regelung Einfluss auf die richterliche oder staatsanwaltliche Entscheidung zur Hinwirkung auf einen Ausgleich nehmen, da bei offensichtlicher Unwilligkeit des Verletzten der TOA vermutlich von vornherein nicht in Betracht gezogen wird.[21]
Neben dem ernsthaften Erstreben der Wiedergutmachung benennt § 46a Nr. 1 StGB noch die vollständige oder überwiegende Wiedergutmachung. Die Wiedergutmachung zum überwiegenden Teil wird so interpretiert, dass mehr als die Hälfte der vereinbarten Ausgleichsleistung auch erbracht worden ist.[22]
2. Materiell-rechtliche Grundlagen der Schadenswiedergutmachung
Nach § 46a Nr. 2 StGB muss der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt haben. Ebenso muss die Erbringung der Leistung mit einem persönlichen Verzicht oder einer erheblichen persönlichen Anstrengung einhergehen. Im Unterschied zum TOA zielt die Schadenswiedergutmachung als Anknüpfungspunkt auf den verursachten Schaden ab, während der TOA an die Wiedergutmachung der Tat gebunden ist.[23] Abgrenzend zu der (vorrangigen) immateriellen Wiedergutmachung beim TOA ist die Schadenswiedergutmachung nur durch die materielle Leistung des Täters gekennzeichnet.[24] Zwar fordert die Schadenswiedergutmachung insoweit im Gegensatz zum TOA keinen kommunikativen Prozess, jedoch müssen auch die im Rahmen des § 46a Nr. 2 StGB gezahlten Leistungen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein.[25]
Maßstab der zu leistenden Entschädigung ist ein Schadensersatz nach zumindest zivilrechtlichen Standards.[26] Als materielle Leistungen können die Herausgabe der entwendeten Sachen als auch die Zahlungen von Schmerzensgeld oder Schadensersatz angeführt werden.[27] Die Schadenswiedergutmachung verfolgt somit nicht die Intention der persönlichen Konfliktlösung, wie dies beim TOA der Fall ist.[28] Allerdings ist allein die Erfüllung von wirtschaftlichen Schadensersatzansprüchen, also eine rein rechnerische Schadenskompensation nicht ausreichend.[29]
Denn es werden dem Wortlaut des § 46a Nr. 2 StGB nach entweder eine erhebliche persönliche Leistung oder ein persönlicher Verzicht gefordert. Strittig ist, ob dies neben der unverzichtbaren materiellen Wiedergutmachung eine symbolische Wiedergutmachung jenseits des unmittelbaren Schadensausgleichs notwendig macht.[30] Fest steht aber, dass das Erfordernis der erheblichen persönlichen Leistung oder des persönlichen Verzichts[31] eine Schieflage für den materiell gut Situierten bedeutet, der die Wiedergutmachung problemlos erbringen und demzufolge diese zusätzliche Voraussetzung nie erfüllen kann. Dies ist nicht nur kriminalpolitisch bedenklich,[32] sondern verstößt auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Es muss resümiert werden, dass der Vorwurf bestehender gesetzlicher Unschärfen[33] sich bereits im Rahmen des § 46a StGB bewahrheitet hat. Hinzu kommt die teilweise festgestellte Widersprüchlichkeit der materiell-rechtlichen zu den strafprozessualen Regelungen.
3. Strafprozessuales Instrumentarium
a) Geeignete Fälle
Damit Strafverfolgungsbehörden oder Gericht auf einen TOA hinweisen oder hinwirken, muss gem. §§ 155a, 136 Abs. 1 S. 6, 163a Abs. 4 S. 2 StPO ein „geeigneter Fall“ vorliegen, wobei es keine klare Definition des Eingangsmerkmals gibt. Auch wenn der TOA nicht auf bestimmte Fälle beschränkt ist, wird die Eignung und damit der primäre Anwendungsbereich bei Körperverletzungsdelikten, Betrug und Nötigung gesehen.[34] Allerdings gibt es durchaus auch gerichtliche Entscheidungen, die einen TOA selbst bei schweren Delikten wie schwerer räuberischer Erpressung,[35] schwerem Raub[36] und Vergewaltigung[37] für möglich erachtet haben. Durch diese Rechtsprechung im Einzelfall wird deutlich, dass ein Hinweis oder gar eine Hinwirkung durchaus erfolgversprechend sein kann.
Eine entsprechende Umfrage unter Staatsanwälten zeichnete aber ein anderes Bild. Die Mehrheit der Befragten hielt Verbrechen (69 %) und Sexualdelikte (53,4 %) für ungeeignet, um einen TOA durchzuführen.[38] Eine andere Studie kam zu dem Ergebnis, dass der TOA zu häufig bei Bagatelldelikten eingesetzt wird und es keine einheitlichen Kriterien für die Auswahl der Fälle gibt.[39] Nach Befragungen von Staatsanwälten im Rahmen einer für NRW durchgeführten Studie wurden Mindeststandards für die Einleitung eines TOA formuliert. Für erforderlich wurde folgendes gehalten: 1. Straftat im Bereich der unteren bis mittleren Kriminalität, 2. keine gravierenden Folgen für das Opfer, 3. keine (erheblichen) (einschlägigen) Vorstrafen, 4. Notwendigkeit einer strafrechtlichen Reaktion, 5. kein sogenanntes opferloses Delikt oder nicht ausschließlich materielle Schädigung einer Institution und 6. Bereitschaft des Beschuldigten zur Verantwortungsübernahme oder „gewisse Reue“.[40] Die Studie konnte auch drei positive Faktoren für die Einleitung des TOA-Verfahrens ermitteln: eine klare Rollenverteilung, die geständige Einlassung des Beschuldigten und das Signal der Bereitschaft der Beteiligten.[41] Diese Gründe helfen, bestimmte Phänomene zu erklären, z. B. warum Bagatell- oder Kleinstdelikte den Großteil der Straftaten ausmachen und warum die Mehrzahl der Fälle nach Abschluss eines TOA eingestellt wird.
Die drei am häufigsten vorkommenden Straftaten der Strafverfolgungsstatistik sind Andere Straftaten gegen die Person (außer im Straßenverkehr) (42,98 %), Andere Vermögensdelikte (19,56 %) und Diebstahl und Unterschlagung (13,79 %).[42] Allerdings ist diese Statistik nur repräsentativ für die Personen, die verurteilt wurden und an einem TOA teilgenommen oder versucht haben, daran teilzunehmen. Zudem werden hier mehrere Kategorien von Straftaten zusammengeführt, so dass es unmöglich ist, genau zu wissen, welche Art von Straftat sich hinter den Fallzahlen verbirgt und wie häufig gerade für diese der TOA durchgeführt wird.
Die TOA-Statistik liefert alternativ ein umfassenderes Bild der an TOAs beteiligten Deliktsarten. Die häufigsten Straftaten, die im Rahmen des TOA eine Rolle spielen, sind Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (43,45 %). Körperliche Schäden (45,79 %) sind die häufigsten Schäden, die durch die Straftat entstehen.[43] Psychische und materielle Schäden sind fast gleichauf: 25,12 % und 29,1 %.[44] Die überwiegende Mehrheit der erlittenen körperlichen Schäden wird als „leicht“ (71,2 %) beschrieben.[45] In der Studie aus NRW über erwachsene Straftäter waren Körperverletzung (54 %), Beleidigung (22,4 %) und Bedrohung (14,7 %) die drei wichtigsten Delikte.[46]
Gleichwohl wird deutlich, dass die „geeigneten Fälle“ doch eher im Bereich der leichteren Kriminalität verortet werden. Eine solche Limitierung ist aber dem Begriff nicht per se zu entnehmen und einige Bespiele aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung machen deutlich, dass den geeigneten Fällen kaum Grenzen gesetzt sind. Ein offeneres Umgehen der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte könnte hier die Limitierungen aufbrechen und für eine größere Deliktsbreite und häufigere Anwendung des TOA sorgen.
b) Die Prüfungspflicht
Übereinstimmung gibt es mit Blick auf die Voraussetzungen, unter denen der TOA oder die Schadenswiedergutmachung initiiert werden können. Die Initiative für beide Wege muss nicht vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft ausgehen, sondern kann auch vom Beschuldigten, dem Verletzten sowie den entsprechenden Verteidigern angeregt werden.[47] Der TOA kann in jedem Stadium des Verfahrens an Bedeutung gewinnen, jedoch werden die meisten TOAs während des Ermittlungsverfahrens initiiert.[48]
Als weitere Voraussetzung für die Durchführung eines TOA gilt, dass der Sachverhalt umfassen geklärt ist. Zudem sind die Erfolgschancen höher, wenn der Täter die Täterrolle akzeptiert.[49] Im Wesentlichen sind diese Voraussetzungen auch für die Schadenswiedergutmachung relevant, es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Tat gegen ein persönlich betroffenes Opfer gerichtet war. Die Schadenswiedergutmachung kann somit über opferbezogene Delikte hinausgehen und ist nicht auf diese beschränkt. Die Durchführung der Schadenswiedergutmachung liegt meist in der alleinigen Verantwortung des Täters, während bei TOA i.d.R. eine neutrale dritte Person die Vermittlung nimmt.[50]
Jenseits dieser theoretischen Voraussetzungen ist aber zu konstatieren, dass die Prüfungs- und Hinwirkungspflicht aufgrund der Ausgestaltung als Sollvorschrift „tatsächlich nichts“ regelt.[51] Denn § 155a StPO ist so allgemein gehalten, dass Staatsanwaltschaft und Gericht nicht in Richtung eines aktiveren Einsatzes beeinflusst werden.[52] Die hinter der strafprozessualen Verankerung des TOA stehende Intention des Gesetzgebers, das vorhandene Anwendungspotenzial des TOA künftig stärker auszuschöpfen,[53] wird dadurch nicht erreicht.[54]
Die schon im Rahmen der Erörterungen zu § 46a StGB identifizierten Schwächen in der rechtlichen Umsetzung des TOA setzen sich also auch im strafprozessualen Teil fort. Jenseits der gesetzlichen Defizite sind die (weiteren) Ursachen für die zu seltene Nutzung dieses Instrumentariums weitgehend unerforscht.[55]
III. Praktische Bedeutung des TOA
1. Fallzahlen
Während die anfängliche Einführung des TOA in der Strafjustiz als Erfolg gewertet wurde, stagnieren die Fallzahlen in letzter Zeit oder sind rückläufig.[56] Es gibt vier verschiedene Statistiken, die die Anzahl der TOAs kontinuierlich verfolgen: die Staatsanwaltsstatistik, die Strafgerichtsstatistik, die Strafverfolgungsstatistik und die TOA-Statistik. Es ist jedoch problematisch, sich ausschließlich auf diese Informationen zu verlassen. Die Staatsanwaltsstatistik und die Strafgerichtsstatistik weisen die Zahl der eingestellten Verfahren nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 u. 5 StPO aus. Frühere Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass ein Verfahren, das eingestellt wird, wenn ein TOA stattgefunden hat oder versucht wurde, nicht immer aus diesen Gründen eingestellt wird.[57] Zudem bestehen Defizite in Bezug auf Minderjährige. Der Bericht zeigt nur eine Statistik für § 45 Abs. 3 JGG. Danach werden nicht nur der TOA, sondern auch die vom Beschuldigten geleisteten Arbeitsdienste sowie die Teilnahme am Verkehrsunterricht erfasst. Daher ist es unmöglich zu wissen, wie viele Verfahren wegen eines TOA von der Staatsanwaltschaft oder vom Strafgericht eingestellt werden. Die Strafverfolgungsstatistik zeigt nur Informationen im Hinblick auf die Durchführung eines TOAs. Es ist daher unklar, ob dies sowohl § 46a Nr. 1 als auch Nr. 2 umfasst. Schließlich ist die TOA-Statistik insofern problematisch, als sie weder für Deutschland noch für die einzelnen beteiligten Bundesländer oder die TOA-Einrichtungen selbst repräsentativ ist.
Die TOA-Statistik erfasste von 2014 bis 2018 im Durchschnitt 9.154 Straftäter aus durchschnittlich 71 teilnehmenden TOA-Einrichtungen. Diese geschätzte Zahl ist jedoch vermutlich zu niedrig. Die Daten sind nicht repräsentativ für Deutschland, die einzelnen Bundesländer und auch nicht für die TOA-Einrichtungen. Denn nicht alle Bundesländer sind in den Daten vertreten, es ist nicht bekannt, wie viele TOA-Einrichtungen es pro Bundesland gibt und im Vergleich zu den Ergebnissen von Kerner/Weitekamp haben die teilnehmenden Einrichtungen eine deutlich größere Klientenbasis pro Jahr als der Durchschnitt für alle TOA-Einrichtungen.[58] Eine Hochrechnung, wie viele TOA-Fälle es pro Jahr in Deutschland gibt, ist daher mit dieser Statistik nicht möglich.
Im Zeitraum zwischen 2004 bis 2019 betrug die durchschnittliche Anzahl der Beschuldigten, deren Verfahren von der Staatsanwaltschaft aufgrund von § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StPO eingestellt wurden, 12.207; für § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO waren es 10.402.[59] Hier scheint es eine negative Korrelation zwischen TOA und Schadenswiedergutmachung (SWG) zu geben. Während die Anzahl der aufgrund von TOA eingestellten Verfahren anstieg, sank die Anzahl der aufgrund von SWG eingestellten Verfahren. In den letzten Jahren ist jedoch auch die Anzahl der TOAs gesunken.
Auch in Auswertung der Daten der Strafgerichte kann man für den Zeitraum 2004 bis 2019 eine durchschnittliche Anzahl von Personen, deren Verfahren dementsprechend eingestellt wurde, feststellen. Nach § 153a S. 2 Nr. 5 StPO eingestellt wurden 1.672 Verfahren, für § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO waren es 6.044.[60] Es ist ein ähnlicher Trend wie bei der Staatsanwaltsstatistik festzustellen. Im gleichen Zeitraum ist die Anzahl der eingestellten Verfahren aufgrund von SWG gesunken. Dagegen ist die Anzahl der Einstellungen wegen TOA relativ stabil geblieben.
Die durchschnittliche Anzahl der verurteilten Personen sowie der Personen mit Auflagen und Weisungen in den Jahren 2013 bis 2019, gegen die ein TOA verhängt wurde, betrug 2.412.[61] Durch Summation der Mittelwerte aller drei Statistiken kann davon ausgegangen werden, dass in Deutschland im Durchschnitt mindestens 16.291 TOA-Fälle pro Jahr auftreten. Es kann angenommen werden, dass es sich hierbei um die Mindestmenge handelt, da es einige Probleme bei der Erfassung dieser Statistiken gibt (z.B. erfassen nicht alle Statistiken den TOA bei Minderjährigen). Außerdem haben frühere Untersuchungen gezeigt, dass, wenn Staatsanwälte oder Richter ein Verfahren wegen TOA einstellen, dies selten auf der Grundlage von § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StPO geschieht. Staatsanwälte wenden in 14,4 % der Fälle diese Vorschrift an, während Richter in weniger als 5 % der Fälle danach vorgehen.[62] Daher gehen die Schätzungen von bis zu 30.000 TOA-Fällen pro Jahr aus.[63]
Es ist dringend geboten, eine genaue Darstellung zu erhalten, wie viele TOA-Fälle es pro Jahr gibt, um seine Umsetzung zu verstehen und Verbesserungspotenziale in der Anwendung zu identifizieren. Auch ist eine Differenzierung zwischen TOA und SWG in der praktischen Fallbearbeitung so gut wie unmöglich.
Die überwiegende Mehrheit der TOAs (86,54 %) findet während des Vorverfahrens statt.[64] Dies zeigt, dass in der Praxis die außergerichtliche Konfliktlösung so schnell wie möglich erfolgen sollte. Es lässt sich ableiten, dass dies auch die Überzeugung der Staatsanwälte ist, da sie den TOA überwiegend entweder anregt (74,08 %) oder anordnet (79,65 %).[65] Interessant ist, dass das Opfer und der Täter bei der Anregung (0,66 %, 2,09 %) oder Anordnung (0,69 %, 3,14 %) von TOA eine sehr geringe Rolle spielen.[66] Darüber hinaus gibt es keine Informationen darüber, wie oft sich Opfer an die Polizei oder Staatsanwaltschaft wenden und wie oft nach Kontaktaufnahme mit den beiden Akteuren die Entscheidung getroffen wurde, keinen TOA anzuregen oder anzuordnen. Wenn man hier Daten generieren könnte, könnte man besser eruieren, wie bekannt der TOA in der Öffentlichkeit ist und wie man ggf. durch eine Verbesserung der Informationen zu TOA und SWG im Strafverfahren die Fallzahlen erhöhen kann.
2. Täter-Opfer-Beziehung
Die Beziehung zwischen den Beteiligten ist eine Schlüsselvariable für den TOA, da es in der Regel zu einer engen persönlichen Konversation zwischen den beiden Parteien kommt, die oft mit vielen Emotionen verbunden ist.[67] Die TOA-Statistik sowie eine weitere Studie haben diese Thematik sowie die Art der Konflikte eingehend untersucht.
Laut TOA-Statistik gab der größte Anteil (42,64 %) an, sich gut zu kennen, während etwa ein Drittel der Teilnehmer sich vor der Straftat nicht kannte und der Rest angab, nur flüchtige Bekannte zu sein.[68] In der NRW-Studie wurde die Art der Beziehung noch weiter aufgeschlüsselt. Dort wurde herausgefunden, dass der größte Anteil mit etwas mehr als einem Drittel der Fälle, sich vor der Straftat nicht gekannt hat.[69] Die Beziehungen, die als gut eingestuft wurden, nahmen nun prozentual den kleinsten Anteil ein. Wenn man jedoch die guten, verwandtschaftlichen, partnerschaftlichen und ex-partnerschaftlichen Beziehungen zusammenfasst, bildete diese Gruppe insgesamt knapp die zweitgrößte Kategorie. Die Art der Bekanntschaft, die die Teilnehmer untereinander haben, beeinflusst ihre Teilnahmebereitschaft. In der NRW-Studie wurde dagegen festgestellt, dass die Bereitschaft zur Teilnahme an einem TOA umso geringer ist, je enger die soziale Beziehung zwischen den Beteiligten ist.[70]
Die häufigste Art der bekannten Konflikte zwischen den Beteiligten aus der TOA-Statistik waren Nachbarschaftskonflikte, dicht gefolgt von häuslicher Gewalt. Die überwiegende Mehrheit der Konflikttypen wird jedoch als „Sonstiger Beziehungskonflikt“ klassifiziert.[71] Leider liefert die TOA-Statistik keine weiteren Analysen zur Art des Konflikts. Die NRW-Studie hat sich jedoch sehr detailliert mit den Fällen häuslicher Gewalt beschäftigt. Sie stellte wenig überraschend fest, dass die Mehrzahl der Opfer weiblich und die Täter männlich waren.[72] Allerdings waren ein Viertel aller Opfer häuslicher Gewalt männlich und etwa 15 % der Täter weiblich.[73] Die Opfer häuslicher Gewalt lehnten ein Angebot zum TOA häufiger ab als andere Opfer, während die Ablehnungsrate der Täter gleich blieb.[74] Daher kann die Art des Konflikts zwischen Täter und Opfer einen Einfluss darauf haben, ob die Teilnehmer bereit wären, an einem TOA teilzunehmen oder nicht.
Regelmäßig untersucht wird auch, ob ein TOA erfolgreich abgeschlossen werden konnte. So stellte man im Rahmen der TOA-Statistik fest, dass die Beteiligten durchschnittlich in ca. 85 % der Fälle zu einer einvernehmlichen Lösung kamen und nur in ca. 11 % der Fälle keine Einigung erzielt werden konnte.[75] Ähnliche Ergebnisse erbrachte die NRW-Studie, bei der in 87 % der Fälle eine Einigung zustande kam und in ca. 10 % nicht.[76] Des Weiteren erfüllte der Täter die vereinbarten Leistungen in der TOA-Statistik in etwa 88 % und in der NRW-Studie in knapp 84 % der Fälle vollständig.[77] Nach der TOA-Statistik erfüllte der Täter in etwa 1 % der abgeschlossenen TOAs die vereinbarten Leistungen nicht ausreichend, laut NRW-Studie waren es 3,5 %.[78] Die überwiegende Mehrheit der TOAs endet also einvernehmlich und die vereinbarte Regelung wird erfolgreich umgesetzt. In einer Untersuchung aus Sachsen wurde jedoch festgestellt, dass ca. 15,5 % der Opfer unter Druck gesetzt wurden, bestimmten Bedingungen der Vereinbarung zuzustimmen und weitere 12,7 % blieben in dieser Frage neutral.[79] Die weitere Analyse dieses Ergebnisses ergab, dass die Personen, die sich unter Druck gesetzt fühlten, bestimmten Bedingungen zuzustimmen, weniger zufrieden mit den vereinbarten Bedingungen sowie dem gesamten TOA-Prozess waren.[80] Dies hat ggf. damit zu tun, dass der TOA nicht unbedingt von einem neutralen Dritten, also einem Mediator, begleitet werden muss.[81] Im Fall eines fehlenden neutralen Vermittlers könnte ein Ungleichgewicht durch die Persönlichkeit der am Ausgleich Beteiligten oder auch der anwaltlichen Vertreter eine Rolle spielen – ein Zeichen dafür, wie wichtig jenseits der gesetzlichen Verpflichtung die Begleitung des kommunikativen Prozesses durch einen neutralen Dritten ist.
Aus der TOA-Statistik geht hervor, dass die am häufigsten vereinbarte Leistung eine Entschuldigung war (66,5 %). Es folgen eine Verhaltensvereinbarung (28,32%), Schadensersatz (25,24 %) und Schmerzensgeld (10,8 %).[82] Zu ähnlichen Ergebnissen kam die NRW-Studie. Auch hier war die Entschuldigung die am häufigsten vereinbarte Leistung (48,1 %), gefolgt von Schadensersatz (31,6 %) und Schmerzensgeld (18,8 %).[83] Eine Verhaltensvereinbarung wurde nicht als eine der Wahlmöglichkeiten aufgeführt. Die Befragung aus NRW ergab, dass 58,2 % der Opfer angaben, dass ihnen eine Entschuldigung wichtig sei.[84] Außerdem glaubten 64,8 % der Opfer, die eine Entschuldigung erhalten haben, dass der Täter die Entschuldigung ernst gemeint hat.[85] Darüber hinaus gaben 80,8 % der Täter, die sich entschuldigten, an, dass es ihnen leicht fiel, dies zu tun.[86] Eine Entschuldigung ist die häufigste und am häufigsten gewünschte Leistung in einem TOA.
3. Abschluss des Verfahrens
Der Abschluss des Verfahrens gegen den Täter endete in der überwiegenden Zahl der Fälle mit einer Einstellungsentscheidung. Nach der NRW-Studie endeten 78,2 % aller Fälle mit einer Einstellung, wobei 92,2 % der Fälle auf die Staatsanwaltschaft entfielen.[87] Die TOA-Statistik schlüsselt die Fälle danach auf, ob der TOA erfolgreich war oder nicht. War der TOA erfolgreich, wurden 93,78 % der Verfahren eingestellt, während nur 72,7 % eingestellt wurden, wenn der TOA nicht erfolgreich war.[88] Daraus ergibt sich ein Unterschied von über 16 Prozentpunkten im Anteil der Fälle, die bei erfolglosen TOAs im Vergleich zu erfolgreichen TOAs mit einer Verurteilung endeten. Darüber hinaus zeigen diese Informationen auch, dass die Verfahren, die für den TOA infrage kamen, mit hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin eingestellt wurden, da ein erfolgloser Abschluss des TOA immer noch zu einer Einstellungsquote von über 70 % führte. Dieser Hinweis wird zumindest teilweise in Baden-Württemberg bestätigt, wo festgestellt wurde, dass Fälle ausgewählt wurden, die auch ohne TOA eingestellt worden wären.[89] Es ist also nicht bekannt, inwieweit der TOA einen Einfluss auf die Einstellung des Verfahrens hat.
Wenig überraschend ist, dass ein erfolgreicher TOA einen positiven Effekt auf das Strafmaß des Täters hat.[90] Dies ist nur folgerichtig, da § 46a StGB einen vertypten Milderungsgrund mit der Möglichkeit des Absehens von Strafe darstellt.[91]
IV. Fazit
Die wahre Anzahl der jährlich durchgeführten TOAs ist unbekannt. Es gibt keine verlässlichen offiziellen Statistiken. Bekannt ist allerdings, dass auf die große Mehrheit der TOA-Fälle entweder vom Staatsanwalt hingewiesen oder zu diesem angeregt wurde. Ungeklärt sind die Gründe, warum nicht Beschuldigte oder Opfer eine größere Rolle bei der Anregung des TOA spielen, zumal die Mehrheit der beiden Parteien bereit ist, sich zu beteiligen, wenn sie erfolgreich kontaktiert werden. Zudem neigen Staatsanwaltschaften und Gerichte aus bestimmten Bundesländer dazu, TOA und SWG mehr zu nutzen als andere. Hier gilt es zu untersuchen, woran dieses Ungleichgewicht liegt und wie man durch Standardisierung und Qualitätssicherung den kommunikativen Prozess des TOA verbessern und dadurch die Fallzahlen steigern kann.
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit sind die häufigste Deliktart, die im Rahmen des TOA und der SWG eine Rolle spielt, gefolgt von Beleidigung und Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Dagegen eignen sich Verbrechen und Sexualdelikte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht. In den Augen der Justiz ist der TOA in erster Linie für Bagatelldelikte gedacht. Hier wäre zu eruieren, ob die Anwendbarkeit nicht über diesen Bagatellbereich hinaus sinnvoll ist, da auch das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkungen macht. Denn der gesetzliche Terminus der „geeigneten Fälle“ lässt Spielräume zu, die es zu nutzen gilt, sofern dies mit Täter- und Opferinteressen vereinbar ist.
Aus den obigen Ausführungen zur praktischen Bedeutung des TOA kann man ableiten, dass es an aktuellen und verallgemeinerbaren Erkenntnissen zum TOA in Deutschland mangelt. Insbesondere sind die statistischen Zahlen weder eindeutig noch umfassend. Die tatsächliche Bedeutung des TOAs und der SWG ist daher „nach wie vor schon dem Grunde nach nicht geklärt“.[92] Hinzu kommen defizitäre gesetzliche Regelungen, die dringend reformbedürftig sind, um zum einen mehr Gleichklang bei der Umsetzung von TOA und SWG zu erreichen und zum anderen die Fallzahlen zu erhöhen. Um die Wirksamkeit des
TOAs in Bezug auf die Hilfe für die Opfer oder die Verhinderung weiterer Straftaten zu verstehen und eine effektive Kriminalpolitik zu betreiben, bedarf es einer umfassenden empirischen Forschung aber auch praxistauglicheren, harmonierenden gesetzlichen Normierungen von TOA und SWG im materiell-rechtlichen und strafprozessualen Rechtsrahmen.
[1] BGBl. I 1994, S. 3186.
[2] S. BT-Drs. 10/6124, S. 17.
[3] So Maiwald, GA 2005, 339.
[4] S. Diemer, in: KK-StPO, 8. Aufl. (2019), § 155a Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 2020 (63. Aufl.), § 155a Rn. 1; BGBl. I 1999, S. 2491
[5] Vgl. Tolmein, ZRP 1999, 408.
[6] S. Bemmann, JR 2003, 226 (227); zu Unschärfen s. Maiwald, GA 2005, 339 (342).
[7] Vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. (2021), § 46a Rn. 9.
[8] Vgl. Streng, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 46a Rn. 9; Fischer, StGB, § 46a Rn. 9.
[9] S. bspw. BGH, Beschl. v. 24.1.2019 – 1 StR 591/ 18, Ls.; BGH, Urt. v. 24.8.2017 – 3 StR 233/17.
[10] So auch Noltenius, GA 2007, 518 (519).
[11] S. Fischer, StGB, § 46a Rn. 16.
[12] Vgl. bspw. BGH, NJW 2002, 3265 (3265); Schädler, NStZ 2005, 366 (367).
[13] Vgl. Streng, in: NK-StGB, § 46a Rn. 12; Meier, JZ 2015, 488 (490); Schädler, NStZ 2005, 366 (367). Relativierend BGH, NJW 2002, 3264 (3265).
[14] Service-Büro für TOA und Konfliktschlichtung, Mediation in Strafsachen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, 2017, abrufbar unter: https://www.toa-servicebuero.de/sites/default/files/bibliothek/
toa-standards_7._auflage.pdf (zuletzt abgerufen am 3.8.2021).
[15] A.a.O., S. 12.
[16] S. Willms, Krim.Journal 2020, 231 (235).
[17] Hartmann/Trenczek, NJ 2016, 325 (327).
[18] S. Streng, in: NK-StGB, § 46a Rn. 14.
[19] BGH, NJW 2013, 484 (484); Fischer, StGB, § 46a Rn. 18.
[20] Vgl. Schädler, NStZ 2005, 366 (368 f.); Rose, JR 2004, 275 (278); Streng, in: NK-StGB, § 46a Rn. 14 m.w.N.
[21] Zum strafprozessualen Instrumentarium beim TOA s. später unter II. 3.
[22] Vgl. König, JR 2002, 252 (254); Seebode, in HK-StGB, 3. Aufl. (2020), § 46a Rn. 23; während Heger, in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. (2018), § 46a Rn. 2 dies als zu pauschal beurteilt.
[23] Vgl. Bals/Hilgartner/Bannenberg, Täter-Opfer-Ausgleich im Erwachsenenbereich: Eine repräsentative Untersuchung für Nord-rhein-Westfalen, 2005, S. 8; Fischer, StGB, § 46a Rn. 9.
[24] Fischer, StGB, § 46a Rn. 9.
[25] St. Rspr.; vgl. bspw. BGH, NJW 2001, 2557; NStZ 2000, 592. Vgl. auch Streng, in: NK-StGB, § 46a Rn. 17.
[26] S. Eschelbach, in: SSW-StGB, 5. Aufl. (2020), § 46a Rn. 34; Streng, in: NK-StGB, § 46a Rn. 18.
[27] Vgl. Meier, Strafrechtliche Sanktionen, 3 Aufl. (2009), S. 340.
[28] S. Kasper, Wiedergutmachung und Mediation im Strafrecht: rechtliche Grundlagen und Ergebnisse eines Modellprojekts zur anwaltlichen Schlichtung, 2004, S. 307.
[29] St. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW 2013, 383 (384); NStZ 2000, 205; weitere Nachw. bei Fischer, StGB, § 46a Rn. 22.
[30] Zum Streitstand m. Nachw. Streng, in: NK-StGB, § 46a Rn. 19.
[31] Kritisch schon zu diesen wertenden und quantifizierbaren Begrifflichkeiten Maiwald, GA 2005, 339 (341).
[32] So Streng, in: NK-StGB, § 46a Rn. 20.
[33] S. nochmals Maiwald, GA 2005, 339 (342).
[34] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. (2020), § 155a Rn. 3; Diemer, in: KK-StPO, 8. Aufl. (2019), § 155a Rn. 14.
[35] BGH, NJW 2001, 2557.
[36] BGH, Beschl. v. 26.9.2002 – 4 StR 329/02.
[37] BGH, StV 2001, 457 – allerdings bei späterer Versöhnung.
[38] Vgl. Meier, in: Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.), Tagungsdokumentation, Potsdam, 1998, S. 25 (36 f.).
[39] Vgl. Baden-Württemberg, Zweite Opfer- und Zeugenschutzkommission. Abschlussbericht, 2013, S. 9.
[40] Vgl. Bals/Hilgartner/Bannenberg, S. 312.
[41] A.a.O., S. 312.
[42] Vgl. Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Strafverfolgung 2013 Fachserie 10 / Reihe 3, 2016, S. 508; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Strafverfolgung 2014 Fachserie 10 / Reihe 3, 2016, S. 504; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Strafverfolgung 2015 Fachserie 10 / Reihe 3, 2017, S. 510; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Strafverfolgung 2016 Fachserie 10 / Reihe 3, 2017, S. 512; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Strafverfolgung 2017 Fachserie 10 / Reihe 3, 2018, S. 524; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Strafverfolgung 2018 Fachserie 10 / Reihe 3, 2020, S. 508; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Strafverfolgung 2019 Fachserie 10 / Reihe 3, 2020, S. 476.
[43] Vgl. Hartmann/Schmidt/Kerner, Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland: Auswertung der bundesweiten Täter-Opfer-Ausgleich-Statistik für die Jahrgänge 2017 und 2018, 2020, S. 98; Hartmann/Schmidt/Kerner, Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland: Auswertung der bundesweiten Täter-Opfer-Ausgleich-Statistik für die Jahrgänge 2015 und 2016, 2018, S. 90; Hartmann/Schmidt/Ede/
Kerner, Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland: Auswertung der bundesweiten Täter-Opfer-Ausgleich-Statistik für die Jahrgänge 2013 und 2014, 2016, S. 71.
[44] Vgl. Hartmann/Schmidt/Kerner, 2020, S. 98; Hartmann/Schmidt/
Kerner, 2018, S. 90; Hartmann/Schmidt/Ede/Kerner, 2016, S. 71.
[45] Vgl. Hartmann/Schmidt/Kerner, 2020, S. 99; Hartmann/Schmidt/
Kerner, 2018, S. 90; Hartmann/Schmidt/Ede/Kerner, 2016, S. 71.
[46] Vgl. Bals/Hilgartner/Bannenberg, S. 64 f.
[47] Meier, S. 343. Allerdings wird diese theoretische Möglichkeit in der Praxis eher selten genutzt, s. unten unter III.1.
[48] Meier-Goßner/Schmidt, StPO, § 155a Rn. 1; Monka, in: BeckOK-StPO, 38. Ed. (Stand: 1.10.2020), § 155a Rn. 1.
[49] Meier, Strafrechtliche Sanktionen, S. 345 ff. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in § 155a StPO bewusst die Bezeichnung als Täter vermieden und den Begriff des Beschuldigten gewählt, s. Diemer, in: KK-StPO, § 155a Rn. 12.
[50] Vgl. Meier, Strafrechtliche Sanktionen, S. 349 ff.
[51] So bereits Tolmein, ZRP 1999, 408 (409).
[52] S. Diemer, in: KK-StPO, § 155a Rn. 15.
[53] So BT-Drs. 14/1928, S. 6; zu den Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren vgl. auch Weimer, NStZ 2002, 349 (350).
[54] Tolmein, ZRP 1999, 408 (409).
[55] Streng, in: FS Kerner, 2013, S. 499 (502); Kerner/Belakouza, ZJJ 2020, 232 (235).
[56] Vgl. Kilchling, Restorative justice developments in Germany, 2012, S. 193; Hartmann/Schmidt/Kerner, 2020, S. 8.
[57] Vgl. Bals/Hilgartner/Bannenberg, S. 89 f.
[58] Vgl. Kerner/Weitekamp, Praxis des Täter-Opfer-Ausgleichs in Deutschland: Ergebnisse einer Erhebung zu Einrichtungen sowie zu Vermittlerinnen und Vermittlern, 2013, S. 16 f.; Hartmann/Schmidt/Kerner, Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland: Auswertung der bundesweiten Täter-Opfer-Ausgleich-Statistik für die Jahrgänge 2017 und 2018, 2020, S. 2.
[59] Vgl. Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Staatsanwaltschaften 2004 Fachserie 10 / Reihe 2.6, 2006, S. 46; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Staatsanwaltschaften 2005 Korrigierte Ergebnisse Fachserie 10 / Reihe 2.6, 2010, S. 46; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Staatsanwaltschaften 2006 Korrigierte Ergebnisse Fachserie 10 / Reihe 2.6, 2010, S. 48; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Staatsanwaltschaften 2007 Korrigierte Ergebnisse Fachserie 10 / Reihe 2.6, 2011, S. 48; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Staatsanwaltschaften 2008 Korrigierte Ergebnisse Fachserie 10 / Reihe 2.6, 2011, S. 48; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Staatsanwaltschaften 2009 Korrigierte Ergebnisse Fachserie 10 / Reihe 2.6, 2011, S. 48; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Staatsanwaltschaften 2010 Fachserie 10 / Reihe 2.6, 2011, S. 48; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Staatsanwaltschaften 2011 Fachserie 10 / Reihe 2.6, 2012, S. 48; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Staatsanwaltschaften 2012 Fachserie 10 / Reihe 2.6, 2013, S. 48; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Staatsanwaltschaften 2013 Fachserie 10 / Reihe 2.6, 2014, S. 48; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Staatsanwaltschaften 2014 Fachserie 10 / Reihe 2.6, 2015, S. 48; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Staatsanwaltschaften 2015 Fachserie 10 / Reihe 2.6, 2016, S. 48; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Staatsanwaltschaften 2016 Fachserie 10 / Reihe 2.6, 2017, S. 48; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Staatsanwaltschaften 2017 Fachserie 10 / Reihe 2.6, 2018, S. 48; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Staatsanwaltschaften 2018 Fachserie 10 / Reihe 2.6, 2019, S. 48; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Staatsanwaltschaften 2019 Fachserie 10 / Reihe 2.6, 2020, S. 48.
[60] Vgl. Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafgerichte 2004 Fachserie 10 / Reihe 2.3, 2006, S. 30 ff; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafgerichte 2005 Fachserie 10 / Reihe 2.3, 2007, S. 30 ff; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafgerichte 2006 Fachserie 10 / Reihe 2.3, 2007, S. 30 ff; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafgerichte 2007 Fachserie 10 / Reihe 2.3, 2008, S. 30 ff; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafgerichte 2008 Fachserie 10 / Reihe 2.3, 2009, S. 30 ff; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafgerichte 2009 Fachserie 10 / Reihe 2.3, 2010, S. 30 ff; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafgerichte 2010 Fachserie 10 / Reihe 2.3, 2011, S. 32 ff; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafgerichte 2011 Fachserie 10 / Reihe 2.3, 2012, S. 32 ff; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafgerichte 2012 Fachserie 10 / Reihe 2.3, 2013, S. 32 ff; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafgerichte 2013 Fachserie 10 / Reihe 2.3, 2014, S. 30 ff; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafgerichte 2014 Fachserie 10 / Reihe 2.3, 2015, S. 30 ff; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafgerichte 2015 Fachserie 10 / Reihe 2.3, 2016, S. 30 ff; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafgerichte 2016 Fachserie 10 / Reihe 2.3, 2017, S. 32 ff; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafgerichte 2017 Fachserie 10 / Reihe 2.3, 2018, S. 32 ff; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafgerichte 2018 Fachserie 10 / Reihe 2.3, 2019, S. 31 ff; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege: Strafgerichte 2019 Fachserie 10 / Reihe 2.3, 2020, S. 32 ff.
[61] Vgl. Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Strafverfolgung 2013 Fachserie 10 / Reihe 3, 2016, S. 508; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Strafverfolgung 2014 Fachserie 10 / Reihe 3, 2016, S. 504; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Strafverfolgung 2015 Fachserie 10 / Reihe 3, 2017, S. 510; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Strafverfolgung 2016 Fachserie 10 / Reihe 3, 2017, S. 512; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Strafverfolgung 2017 Fachserie 10 / Reihe 3, 2018, S. 524; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Strafverfolgung 2018 Fachserie 10 / Reihe 3, 2020, S. 508; Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Strafverfolgung 2019 Fachserie 10 / Reihe 3, 2020, S. 476.
[62] Vgl. Bals/Hilgartner/Bannenberg, S. 89 f.
[63] Vgl. Trenczek, Restorative Justice, TOA und Mediation. Grundlagen, Praxisprobleme und Perspektiven, 2014, S. 621; Kilchling, Restorative justice developments in Germany, 2012, S. 181.
[64] Vgl. Hartmann/Schmidt/Kerner, Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland: Auswertung der bundesweiten Täter-Opfer-Ausgleich-Statistik für die Jahrgänge 2017 und 2018, 2020, S. 96; Hartmann/Schmidt/Kerner, Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland: Auswertung der bundesweiten Täter-Opfer-Ausgleich-Statistik für die Jahrgänge 2015 und 2016, 2018, S. 88; Hartmann/Schmidt/Kerner, Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland: Auswertung der bundesweiten Täter-Opfer-Ausgleich-Statistik für die Jahrgänge 2013 und 2014, 2016, S. 68.
[65] Vgl. Hartmann/Schmidt/Kerner, 2020, S. 96 f.; Hartmann/Schmidt/
Kerner, 2018, S. 88 f; Hartmann/Schmidt/Kerner, 2016, S. 69.
[66] Vgl. Hartmann/Schmidt/Kerner, 2020, S. 96 f.; Hartmann/Schmidt/
Kerner, 2018, S. 88 f.; Hartmann/Schmidt/Kerner, 2016, S. 69.
[67] Vgl. Netzig, „Brauchbare“ Gerechtigkeit, Täter-Opfer-Ausgleich aus der Perspektive der Betroffenen, 2000, S. 96.
[68] Vgl. Hartmann/Schmidt/Kerner, 2020, S. 103; Hartmann/Schmidt/
Kerner, 2018, S. 95; Hartmann/Schmidt/Kerner, 2016, S. 74.
[69] Vgl. Bals/Hilgartner/Bannenberg, S. 61.
[70] Vgl. Bals/Hilgartner/Bannenberg, S. 111.
[71] Vgl. Hartmann/Schmidt/Kerner, 2020, S. 102; Hartmann/Schmidt/
Kerner, 2018, S. 94; Hartmann/Schmidt/Kerner, 2016, S. 74.
[72] Vgl. Bals/Hilgartner/Bannenberg, S. 253 f.
[73] Vgl. Bals/Hilgartner/Bannenberg, S. 253 f.
[74] Vgl. Bals/Hilgartner/Bannenberg, S. 267 f.
[75] Vgl. Hartmann/Schmidt/Kerner, 2020, S. 105; Hartmann/Schmidt/
Kerner, 2018, S. 98; Hartmann/Schmidt/Kerner, 2016, S. 77.
[76] Vgl. Bals/Hilgartner/Bannenberg, S. 84
[77] Vgl. Hartmann/Schmidt/Kerner, 2020, S. 107; Hartmann/Schmidt/
Kerner, 2018, S. 100; Hartmann/Schmidt/Kerner, 2018, S. 79; Bals/Hilgartner/Bannenberg, S. 87.
[78] Vgl. Hartmann/Schmidt/Kerner, 2020, S. 107; Hartmann/Schmidt/
Kerner, 2018, S. 100; Hartmann/Schmidt/Kerner, 2016, S. 79; Bals/Hilgartner/Bannenberg, S. 87.
[79] Vgl. Kunz, Im Osten was Neues: Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland, Ergebnisse einer Erhebung zu Einrichtungen sowie zu Vermittlerinnen und Vermittlern, 2007, S. 472.
[80] Vgl. A.a.O., S. 472
[81] S. nochmals Streng, in: NK-StGB, § 46a Rn. 12.
[82] Vgl. Hartmann/Schmidt/Kerner, 2020, S. 66; Hartmann/Schmidt/
Kerner, 2018, S. 66; Hartmann/Schmidt/Kerner, 2016, S. 54.
[83] Vgl. Bals/Hilgartner/Bannenberg, S. 86.
[84] Vgl. A.a.O., S. 415.
[85] Vgl. A.a.O., S. 416.
[86] Vgl. A.a.O., S. 417.
[87] Vgl. A.a.O., S. 88.
[88] Vgl. Hartmann/Schmidt/Kerner, 2020, S. 88; Hartmann/Schmidt/
Kerner, 2018, S. 74; Hartmann/Schmidt/Kerner, 2016, S. 61.
[89] Vgl. Baden-Württemberg, Zweite Opfer- und Zeugenschutzkommission. Abschlussbericht, 2013, S. 9.
[90] Vgl. Hartmann/Schmidt/Kerner, 2020, S. 88; Hartmann/Schmidt/
Kerner, 2018, S. 74; Hartmann/Schmidt/Kerner, 2016, S. 61.
[91] S. Fischer, StGB, § 46a Rn. 4.
[92] Kerner/Belakouzova, ZJJ 2020, 232 (235).