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Weitere Vorgaben im Kampf gegen den digitalen Hass – Zur Novellierung des NetzDG im Jahr 2021

von Wiss. Mit. Katrin Gessinger, LL.M. 

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Abstract
Mit der Novellierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) hat der nationale Gesetzgeber versucht, einzelne Schwächen des Gesetzes auszubessern und die Compliance-Vorschriften für soziale Netzwerke weiterzuentwickeln. Dabei wurde ebenfalls ein Teil der AVMD-Richtlinie umgesetzt. Mit dem vorliegenden Beitrag sollen die verschiedenen Gesetzgebungsverfahren zur Überarbeitung des NetzDG geordnet und ein Überblick über die neuen – überwiegend bereits in Kraft getretenen – Regelungen gegeben werden.

With the amendment of the Network Enforcement Act (NetzDG), the national legislator has attempted to remedy individual weaknesses in the law and further develop the compliance regulations for social networks. In the process, part of the AVMS directive was also implemented. The purpose of this article is to organize the various legislative procedures for revising the NetzDG and to provide an overview of the new regulations – most of which have already entered into force.

I. Einleitung

Digitaler Hass – ein Problem mit dem sich Nutzer sozialer Netzwerke regelmäßig auseinandersetzen müssen. Dabei geht es um „sämtliche Äußerungen in öffentlichen oder teilöffentlichen Bereichen des Internets […], die Menschen beleidigen oder bedrohen oder in beiderlei Hinsicht angreifen.“[1] Nicht zwingend trifft digitale Gewalt eine Person direkt, aber gerade junge Erwachsene waren zu weiten Teilen bereits Zeuge solcher Übergriffe.[2] Dass das Diskussionsklima dadurch negativ beeinflusst wird und sich einige aus dem Diskurs zurückziehen („Silencing Effect“), ist durch mehrere Studien belegt.[3] Die deutsche Politik hat auf dieses Problem im Jahr 2017 mit dem NetzDG reagiert. Ziel des Gesetzes ist, Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte effektiver zu bekämpfen.[4]

Jedoch wird der Erfolg des Gesetzes unterschiedlich bewertet: Liesching et al. attestieren dem NetzDG in ihrer Studie nur eine geringe praktische Bedeutung, da der Großteil der Löschungen auf den Gemeinschaftsstandards beruht.[5] Im Gegensatz dazu stellt die Evaluation des Gesetzes und der darauf beruhende Bericht der Bundesregierung dem NetzDG ein grundsätzlich positives Zeugnis aus, auch wenn vereinzelt Verbesserungsbedarf gesehen wird.[6]

Dieser Bedarf wurde mit verschiedenen Gesetzesvorhaben zur Novellierung des NetzDG angegangen. Dazu gehört das Gesetzespaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität[7] (Hasskriminalitätsgesetz), das Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des BVerfG vom 27.5.2020[8] (Anpassungsgesetz) und das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes[9] (NetzDGÄndG). Bevor ein Überblick über diese Änderungen gegeben wird, ist zunächst die ebenfalls im Hasskriminalitäts- bzw. Anpassungsgesetz enthaltene TMG-Novellierung kurz darzustellen. Sodann wird differenziert auf die unterschiedlichen Neuregelungen im NetzDG eingegangen, um den Überblick über die Novellierung mit einem kurzen Ausblick zu beschließen.

II. Novellierung des TMG

1. Auskunftsverfahren gem. § 14 Abs. 3-5 TMG

In § 14 Abs. 3 bis 5 TMG ist die datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Auskunft über Bestandsdaten an Personen, die von rechtswidrigen Inhalten gem. § 10a Abs. 1 TMG oder § 1 Abs. 3 NetzDG betroffen sind (§ 14 Abs. 3 TMG), geregelt. Die Auskunft steht gem. § 14 Abs. 4 S. 1 TMG unter richterlichem Vorbehalt.

Bisher mussten Betroffene in einem mehrstufigen Verfahren gegen Telemedienanbieter vorgehen, wobei zunächst über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung und in einem davon getrennten Verfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung entschieden wurde.[10] Zur Vereinfachung des Verfahrens hat der Gesetzgeber § 14 Abs. 4 TMG insofern angepasst, als dass das Gericht nun zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung entscheiden kann. Damit wird das zivilgerichtliche Vorgehen für Betroffene erleichtert.

2. Auskunftsverfahren nach §§ 15a-c TMG

Unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses „Bestandsdatenauskunft II“[11] vom 27.5.2020 wurden mit dem Anpassungsgesetz differenzierte Regeln für die Auskunftsverfahren verschiedener Datenkategorien erlassen (§§ 15a-c TMG). Diese berücksichtigen die unterschiedliche Sensibilität der jeweils betroffenen Daten, sodass etwa Nutzungsdaten von Telemedienanbietern strengeren Regeln unterliegen als die Bestandsdaten eines solchen Dienstes, da sie regelmäßig sensibler sind.

In seinem Beschluss hat das Gericht festgestellt, dass § 113 TKG a.F. und die fachgesetzlichen Abrufvorschriften (teilweise) verfassungswidrig sind, da sie die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses verletzen.[12] Zentrale Aussage des BVerfG-Beschlusses ist, dass es nicht ausreiche, wenn die Datenauskünfte „nur einzelfallbezogen und zweckgebunden erteilt werden dürfen. Vielmehr bedarf es begrenzender Eingriffsschwellen, die sicherstellen, dass Auskünfte nur bei einem auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Eingriffsanlass eingeholt werden können.“[13] Zwar waren die Vorschriften des TMG nicht Gegenstand des Verfahrens, aber §§ 15a, b TMG waren in der Fassung des Hasskriminalitätsgesetz § 113 TKG a.F. nachgebildet, sodass auch diese angepasst werden mussten.

a) Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten (§ 15a TMG)

§ 15a TMG kodifiziert das Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten. In den Absätzen 3 und 4 wird detailliert aufgeschlüsselt, welche Behörden dazu befugt sind, Auskunft von den Telemedienanbietern zu erhalten und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Außerdem müssen bei dem Auskunftsersuchen bestimmte Zwecke, wie die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, verfolgt und eine gesetzliche Grundlage genannt werden. Diese Vorschrift gilt gleichermaßen für die Verfolgung von Straftaten wie von schwerwiegenderen Ordnungswidrigkeiten.

Daneben wird unterschieden zwischen einer Auskunft nach § 15a Abs. 1 S. 1 TMG für allgemeine Auskünfte über Bestandsdaten (Voraussetzungen in § 15a Abs. 3 TMG) und einer Auskunft nach § 15a Abs. 1 S. 3 TMG, bei der anhand einer IP-Adresse unter automatischer Auswertung von Nutzungsdaten Auskunft erteilt werden darf (Voraussetzungen in § 15a Abs. 4 TMG). Die Anbieter sind dazu verpflichtet, die Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln und dürfen die Betroffenen nicht darüber informieren (§ 15a Abs. 5 TMG). Mit dieser detaillierten Regelung und den begrenzenden Eingriffsschwellen wird den Rechten der betroffenen Personen ausreichend Rechnung getragen und den Forderungen des BVerfG aus dem Beschluss „Bestandsdatenauskunft II“ entsprochen.

b) Auskunftsverfahren bei Zugangsdaten (§ 15b TMG)

Eine eigene Regelung für Zugangsdaten wie Passwörter wird mit § 15b TMG geschaffen, da diese eine höhere datenschutzrechtliche Relevanz aufweisen. Aus diesem Grund werden mehrere Vorbehalte statuiert. Dazu gehört die Legitimierung des Auskunftsersuchens durch eine richterliche Anordnung. Des Weiteren muss es um die Verfolgung bestimmter besonders schwerer Straftaten aus dem Katalog des § 100b Abs. 2 StPO oder um die Abwehr einer konkreten Gefahr für eine Person oder den Bestand des Bundes oder eines Landes gehen (§ 15b Abs. 2 TMG) gehen. Der Telemedienanbieter ist dazu verpflichtet, die Daten unverzüglich, vollständig und unverändert zu übermitteln, wobei die Verschlüsselung von Daten unberührt bleiben soll (§ 15b Abs. 3 TMG). Unklar ist in diesem Kontext jedoch, wie die verschlüsselten Daten einen Gewinn für die Ermittlungsarbeit bringen sollen.[14]

Aufgrund der benannten Voraussetzungen wird dem hohen Eingriffsgewicht einer Abfrage von Zugangsdaten ausreichend Rechnung getragen. Beachtung fand in diesem Kontext auch, dass eine solche Regelung nur rechtmäßig ist, wenn vorausgesetzt ist, dass auch die Nutzung der durch den Abruf erlangten Daten erlaubt ist.

c) Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten (§ 15c TMG)

Mit dem Anpassungsgesetz wurde für das Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten eine eigene Vorschrift unabhängig von der zu Bestandsdaten geschaffen (§ 15c TMG). Dies ist nötig, da Nutzungsdaten eine höhere Sensibilität als Bestandsdaten aufweisen. Voraussetzung für ein Auskunftsverfahren ist beispielsweise die Notwendigkeit der Verfolgung einer Straftat. Bei der Differenzierung wer unter welchen Umständen welche Informationen erfragen darf, wird auch danach unterschieden, welche nach § 15 Abs. 1 TMG erhobenen Daten betroffen sein dürfen. Damit wird der Eingriff in die Rechte der betroffenen Person so weit minimiert, dass zwar der Zweck der Regelung erfüllt werden kann, aber darüber hinaus keine Informationen weitergegeben werden, die nicht erforderlich sind.

Demnach ist davon auszugehen, dass alle drei Regelungen die Vorgaben des BVerfG aus dem Beschluss „Bestandsdatenauskunft II“ erfüllen. In Verbindung mit den ebenfalls angepassten Abrufregelungen in den Spezialgesetzen und den Änderungen in der StPO soll das Doppeltür-Modell des BVerfG gewahrt werden, sodass die Ermittlungsbehörden auf rechtssicherer Grundlage Nutzungs- und Bestandsdaten von Telemedienanbietern abrufen können.[15]

III. Novellierung NetzDG

Die neuen Vorschriften des NetzDG entfalten zeitlich gestaffelt ihre Wirkung. Der überwiegende Teil ist seit dem 28.6.2021 in Kraft. Seit dem 1.10.2021 gilt zudem die Informationspflicht des Anbieters über die Möglichkeit der Gegenvorstellung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG). Die ausstehenden Regelungen – namentlich die BKA-Meldepflicht (§ 3a NetzDG) und der Anspruch auf Auskunft für wissenschaftliche Forschung (§ 5a NetzDG) – treten zum 1.2.2022 in Kraft.

1. Berichtspflicht (§ 2 NetzDG)

Bereits seit Einführung des NetzDG sind die sozialen Netzwerke dazu verpflichtet, halbjährlich Transparenzberichte zu veröffentlichen, die darüber Aufschluss geben sollen, wie mit Beschwerden über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte umgegangen wird.[16] Alle großen sozialen Netzwerke veröffentlichen seitdem solche Transparenzberichte. Für den aktuellen Berichtszeitraum (1. Halbjahr 2021) finden sich im Bundesanzeiger acht Berichte folgender Anbieter: Change.Org., Facebook, Instagram, Reddit, SoundCloud, TikTok, Twitter und YouTube.[17]

Jedoch ist die Vergleichbarkeit der Berichte nur eingeschränkt gegeben,[18] weshalb die Berichtspflichten bei der Novellierung erweitert wurden. Dies schlägt sich zum einen in den detaillierteren Vorschriften zur Gestaltung nieder (vgl. insb. Nr. 8, 9). Zum anderen soll es eine tabellarische Zusammenfassung über die eingegangenen Beschwerden und Gegenvorstellungen und die jeweils damit in Zusammenhang stehenden Sperrungen, Löschungen bzw. Wiederherstellungen geben (Nr. 15).

Des Weiteren wurden die Berichtspflichten insofern erweitert, als dass dargelegt werden soll, wie die Prüfung einer Beschwerde konkret abläuft und welche Kriterien dabei herangezogen werden (Nr. 3). In diesem Kontext ist auch der Einsatz von künstlicher Intelligenz darzulegen, also inwiefern automatisierte Verfahren zur Erkennung und Löschung von Inhalten eingesetzt werden (Nr. 2). Da aus den bisherigen Berichten deutlich wurde, dass die meisten sozialen Netzwerke ein zwei-stufiges Prüfungssystem eingeführt haben und die eingegangenen Beschwerden zunächst anhand ihrer AGB prüfen, müssen die Netzwerke nun in ihren Berichten erläutern, welche Regeln für die Zulässigkeit der Verbreitung von Inhalten festgelegt wurden und inwiefern diese mit den Regeln der AGB-Kontrolle (§§ 307 bis 309 BGB) und sonstigem Recht vereinbar sind (Nr. 16, 17). Weitere Ergänzungen betreffen das neu geschaffene Gegenvorstellungsverfahren aus § 3b NetzDG (Nr. 11, 12) und die Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung (Nr. 13).

Die Erweiterung der Berichtspflichten und deren Ausgestaltung ist grundsätzlich als angemessen zu bewerten. Die Änderungen erscheinen geeignet, um eine bessere Vergleichbarkeit der Berichte herzustellen und mehr über die Maßnahmen der Netzwerke zur Bekämpfung digitaler Gewalt zu erfahren und so deren Vereinbarkeit mit geltendem Recht prüfen zu können. Insbesondere die Auskunft zum Einsatz automatisierte Filtertechniken ist zu begrüßen, da damit beispielsweise bei Facebook der Großteil der anschließend gelöschten Inhalte gefunden wird.[19] Somit ist es folgerichtig, zu diesen Techniken Informationen zu verlangen, um Auskunft über diese Mechanismen zu erhalten.[20]

2. Regeln zum Verhältnis von sozialen Netzwerken und Nutzern

a) Beschwerdebegriff

Mit dem Hasskriminalitätsgesetz wurde eine Legaldefinition des Beschwerdebegriffes (§ 1 Abs. 4 NetzDG) festgelegt. Bisher wurde der Begriff ohne einheitliche Definition verwendet, was dazu geführt hat, dass verschiedene soziale Netzwerke den Begriff unterschiedlich interpretiert haben. Konkret wurden unterschiedliche Beschwerdewege etabliert, wobei teilweise eine Meldung nach den Gemeinschaftsstandards einfacher zu tätigen war als nach dem NetzDG.[21] Im Ergebnis wurde dadurch die praktische Anwendung des Gesetzes eingeschränkt und die Auswertung der Transparenzberichte erschwert. Mit der neuen Legaldefinition soll dieser Umgehung der Regeln des NetzDG entgegengewirkt werden, sodass auch Beschwerden nach den Gemeinschaftsstandards als „Beschwerde über rechtswidrige Inhalte“ zu werten sein sollen, soweit ein Inhalt als vermeintlich rechtswidrig angezeigt wird.[22]

b) Umgang mit Beschwerden (§ 3 Abs. 1 bis 5 NetzDG)

In Reaktion auf die Etablierung verschiedener Meldewege wurde auch § 3 NetzDG überarbeitet. Der Meldeweg muss nun an den Inhalt geknüpft werden und das Meldeverfahren soll „leicht bedienbar“ sein (§ 3 Abs. 1 NetzDG). Dies sind Folgen der Erfahrungen mit den bisherigen Meldeverfahren. So hatte beispielsweise Facebook zwei Meldewege, von denen der NetzDG-Meldeweg nur über Umwege erreichbar war, während eine Meldung nach den Gemeinschaftsstandards direkt am Inhalt zu finden war. Dadurch verzeichnete das Netzwerk im Vergleich zu anderen Plattformen sehr wenige Meldungen und das Bundesamt für Justiz (BfJ) verhängte ein Bußgeld von drei Millionen Euro.[23] Mittlerweile hat Facebook das Meldeverfahren geändert, was dazu geführt hat, dass die Anzahl der NetzDG-Meldungen um das über 18-fache gestiegen ist.[24] Insbesondere die Wahrnehmbarkeit des Meldewegs unmittelbar am Inhalt ist zu befürworten, wie sich bereits an der deutlich gestiegenen Zahl der Meldungen bei Facebook zeigt.

In § 2 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG wird eine Informationspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer und dem Nutzer, für den der betroffene Inhalt gespeichert wurde, etabliert. Diese Informationspflicht umfasst die Entscheidungsbegründung, einen Hinweis auf das Gegenvorstellungsverfahren und für den Beschwerdeführer Informationen darüber, dass die Möglichkeit einer Strafanzeige besteht und wo die Person nähere Informationen dazu erhält.[25]

Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang allerdings die Forderung, dass die benannten Personen „über jede Entscheidung unverzüglich“ unterrichtet werden müssen. Hier ergibt sich ein Widerspruch zu den Regeln der BKA-Meldepflicht, auf den bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen wurde.[26] Diese sieht in § 3a Abs. 4 NetzDG vor, dass der betroffene Nutzer erst vier Wochen nach der Übermittlung an das BKA über diesen Vorgang informiert wird. Jedoch ist die Entscheidung über die Übermittlung ebenfalls eine Entscheidung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG, über die eigentlich unverzüglich zu informieren wäre. Um diese Diskrepanz aufzulösen, ist § 3a Abs. 4 NetzDG als lex specialis zu § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG zu verstehen. Soweit also die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 NetzDG gegeben sind, ist der Nutzer unverzüglich über die grundsätzliche Entscheidung der Sperrung/Löschung des Inhalts zu informieren, nicht jedoch über die Meldung an das BKA. Erst nach Ablauf der Frist wäre der Nutzer zusätzlich über die Meldung an das BKA ins Bild zu setzen.

c) Einrichtung der regulierten Selbstregulierung (§ 3 Abs. 6 bis 11 NetzDG)

Weiterentwickelt werden auch die Vorschriften zur regulierten Selbstregulierung. Zunächst wird in § 3 Abs. 6 Nr. 3 klargestellt, wer einen Antrag auf Prüfung einer Entscheidung stellen kann, soweit ein Netzwerk eine Entscheidung an die Selbstkontrolleinrichtung weitergegeben hat – nämlich der Beschwerdeführer und der Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde. Der Antrag auf Überprüfung muss an das soziale Netzwerk gestellt werden, das diesen an die zuständige Einrichtung weiterleitet. Damit soll eine Parallele zu den Gegenvorstellungsverfahren geschaffen werden,[27] da bei einer Entscheidung durch eine Selbstkontrolleinrichtung die Möglichkeit der Gegenvorstellung entfällt (§ 3b Abs. 1 S. 1 Hs. 2 NetzDG).

Daneben wurden die Vorgaben hinsichtlich der Anerkennung einer Selbstkontrolleinrichtung erweitert. So kann eine Anerkennungsentscheidung mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 3 Abs. 7 S. 3 NetzDG) und eine mögliche Befristung soll fünf Jahre nicht unterschreiten (§ 3 Abs. 7 S. 4 NetzDG). Um die Aufsichtsarbeit des BfJ zu vereinfachen, wurden weitere Regeln geschaffen, die die Information desselben bei Änderungen relevanter Umstände und die Veröffentlichung von Tätigkeitsberichten betreffen.[28] Aufgrund der Kritik an dem fehlenden Austausch der Regulierungsbehörden auf Bundes- und Länderebene, die jeweils Selbstkontrolleinrichtungen nach unterschiedlichen Gesetzen anerkennen können, wurde mit § 3 Abs. 7 S. 2 NetzDG nun zumindest eine Stellungnahmemöglichkeit der KJM verankert. Dies ist grundsätzlich sinnvoll, bleibt aber hinter den Vorschlägen der Landesmedienanstalten zurück, die beispielsweise einen „institutionalisierten Informationsaustausch des BfJ mit der KJM“ empfohlen haben.[29] Die Begründung zur Ausschussfassung erläutert, dass ein Informationsaustausch zu befürworten sei, dieser aber keiner gesetzlichen Regelung bedürfe.[30] Unbeachtet bleibt dabei aber der Hinweis, dass insbesondere ein Austausch anhand konkreter Fälle nötig sei, für den jedoch eine datenschutzrechtliche Erlaubnis fehlt, die einen solch konkreten Austausch ermöglicht.[31]

d) Gegenvorstellungsverfahren (§ 3b NetzDG)

Eine besonders wichtige Änderung ist die Einführung eines Gegenvorstellungsverfahrens. Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist dazu verpflichtet, ein Verfahren vorzuhalten, dass es Beschwerdeführern und Nutzern, für die ein beanstandeter Inhalt gespeichert wurde, ermöglicht, eine Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung herbeizuführen. Gegenstand des Vorstellungsverfahrens können neben Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auch sonstige Löschungen sein (§ 3b Abs. 3 NetzDG), die etwa aufgrund präventiver Maßnahmen des Anbieters erfolgt sind. Diese Ausweitung ist bedeutsam, da einige soziale Netzwerke wie Facebook den überwiegenden Teil ihrer Löschungen aufgrund der automatisierten Auffindung problematischer Inhalte durchführt.[32] Wäre der Anwendungsbereich allein auf Beschwerden i.S.d. § 1 Abs. 4 NetzDG beschränkt, würde dem Verfahren nur ein vergleichsweise geringer Wirkungsbereich zukommen.[33] Gleichzeitig geht damit aber eine deutliche Erweiterung des Anwendungsbereichs einher, die einen hohen Aufwand für die sozialen Netzwerke mit sich bringt. Der Gesetzgeber versucht diese Ausweitung auszugleichen, indem beispielsweise die Möglichkeit der Gegenvorstellung bei Spam-Inhalten ausgeschlossen wird (§ 3b Abs. 3 S. 4 NetzDG).

Das Gegenvorstellungsverfahren muss wirksam und transparent sein und eine einfache Kontaktaufnahme mit dem Netzwerk über ein leicht erkennbares Verfahren ermöglichen (§ 3b Abs. 1 NetzDG). Zudem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass die von der Gegenvorstellung betroffene Person unverzüglich informiert wird und Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Das gilt aber nur, soweit das Netzwerk der Gegenvorstellung abhelfen möchte. Die Gegenvorstellung muss durch eine Person geprüft werden, die nicht an der ursprünglichen Entscheidung beteiligt war. Sodann sind die Beteiligten unverzüglich über die Entscheidung zu informieren. Dies gilt in Fällen der Nichtabhilfe für den Beschwerdeführer und für den betroffenen Nutzer nur, insoweit dieser am Gegenvorstellungsverfahren beteiligt wurde. Außerdem ist die Anonymität der am Verfahren beteiligten Personen zu wahren (§ 3b Abs. 2 NetzDG). § 3b Abs. 4 NetzDG stellt klar, dass der Rechtsweg unberührt bleibt.

Somit wird ein Verfahren geschaffen, dass zu einem besseren Ausgleich zwischen den Interessen der Plattform und den Interessen der Nutzer beitragen dürfte. Die Kritik, dass dieses Vorgehen nicht weit genug reiche und explizit ein Put-Back-Mechanismus etabliert werden müsse,[34] greift in der Praxis wohl nicht durch. Denn in § 3b Abs. 2 NetzDG wird normiert, was zu tun ist, wenn einer Gegenvorstellung „abgeholfen“ werden soll. Abgeholfen meint in diesem Fall, die ursprüngliche Entscheidung zu revidieren, also entweder der Beschwerde über einen zunächst nicht gelöschten Inhalt stattzugeben oder einen bereits gelöschten Inhalt wieder sichtbar zu machen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Wiederherstellung eines rechtswidrig gelöschten Inhalts bereits impliziert ist.[35]

e) Schlichtung (§ 3c NetzDG)

Mit dem neuen Schlichtungsverfahren soll eine weitere niedrigschwellige Möglichkeit des Interessensausgleich zwischen sozialen Netzwerken und Nutzern geschaffen werden.[36] Schlichtungsverfahren können sich entweder an ein Gegenvorstellungsverfahren oder an eine Entscheidung einer Selbstkontrolleinrichtung anschließen (§ 3c Abs. 3 S. 1 NetzDG). Die Teilnahme an dem Verfahren ist freiwillig (§ 3c Abs. 4 NetzDG). Bei den Schlichtungsstellen handelt es sich um privatrechtlich organisierte Einrichtungen, die wie die Selbstkontrolleinrichtungen vom BfJ anerkannt werden müssen (§ 3c Abs. 1 NetzDG). Voraussetzung für die Anerkennung ist gem. § 3c Abs. 2 NetzDG beispielsweise die Sicherstellung der sachgerechten Ausstattung und zügigen Bearbeitung der Verfahren. Zudem ist die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der schlichtenden Personen zu wahren. Eine Schlichtungsordnung, die das konkrete Verfahren regelt, das einfach, kostengünstig, unverbindlich und fair sein soll, ist von der Einrichtung selbst zu erlassen. Außerdem ist die Öffentlichkeit über die Erreichbarkeit und Zuständigkeit der Schlichtungsstelle zu informieren. Weitere Vorgaben werden parallel zu denen der Selbstkontrolleinrichtungen ausgestaltet (§ 3c Abs. 2 S. 2 NetzDG).

Schlichtungsverfahren als niedrigschwellige Angebote sind aus anderen Bereichen wie dem Verbraucherschutz bekannt und etabliert. Sie stellen grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Austarierung der betroffenen Interessen dar. Soweit dieses Verfahren akzeptiert wird, könnte es einen positiven Einfluss auf das Verhältnis von Netzwerken und Nutzern haben.[37] Jedoch wird teilweise bezweifelt, ob der Gesetzgeber genügend Anreize für die Einrichtung einer Schlichtungsstelle geschaffen hat. Insbesondere die Frage der Finanzierung könnte hier zu Problemen führen, da hohe organisatorische Anforderungen an die Einrichtung gestellt werden, die Schlichtung für Nutzer aber kostengünstig sein soll.[38]

3. BKA-Meldepflicht (§ 3a NetzDG)

Eine Regelung die insbesondere die Strafverfolgung verbessern soll, ist die neue Meldepflicht gem. § 3a NetzDG. Damit werden Anbieter sozialer Netzwerke dazu verpflichtet, Inhalte an eine Zentralstelle des BKA zu melden, die strafrechtlich relevant sein könnten. Der Fokus liegt auf solchen Tatbeständen, die in besonderer Weise die Allgemeinheit betreffen.[39] Dabei werden Antragsdelikte ausgeklammert.[40] Voraussetzung für die Meldepflicht sind konkrete Anhaltspunkte für einen der enumerativ aufgezählten Tatbestände (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 NetzDG).

Folgende Informationen müssen gem. § 3a Abs. 4 NetzDG an das BKA weitergeleitet werden: der Inhalt und sofern vorhanden der Zeitpunkt der Veröffentlichung (Nr. 1), außerdem der Nutzername und soweit verfügbar die IP-Adresse einschließlich Portnummer und der Zeitpunkt des letzten Zugriffs (Nr. 2). Eine Information an die betroffene Person erfolgt frühestens nach vier Wochen (§ 3a Abs. 6 NetzDG). Dies gilt nur, soweit das BKA keine anderweitige Anordnung erlässt; im Fall einer solchen Anordnung geht die Verpflichtung zur Unterrichtung auf das BKA über.

Das BKA tritt im Rahmen der Meldepflicht in seiner Funktion als Zentralstelle auf. Dieser Einordnung widerspricht die Abfrage von Bestandsdaten bei Telekommunikationsanbietern, um den möglichen Täter zu ermitteln, nicht. Zwar beschränkt sich das BKA in der Regel auf unterstützende Tätigkeiten (§ 2 BKAG) und übernimmt nur im Rahmen des § 4 BKAG selbst polizeiliche Tätigkeiten.[41] Jedoch kann bei den hier einschlägigen Delikten nicht problemlos die zuständige Strafverfolgungsbehörde bestimmt werden.[42] Daher ist eine zentrale Stelle nötig, die koordinierend wirkt. Eine solche Koordinierungsaufgabe betrifft laut dem BVerfG „den Kern der Zentralstellenfunktion des Bundeskriminalamtes.“[43] Durch den neuen § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a BKAG wurde mit dem Anpassungsgesetz auch die nötige Gesetzesgrundlage für dieses Vorgehen im Rahmen der Meldepflicht geschaffen.[44]

§ 3a Abs. 7 NetzDG etabliert einen Auskunftsanspruch für das BfJ über Informationen, wie das Meldeverfahren ausgestaltet ist und angewendet wird. Zudem wurde durch das NetzDGÄndG in Abs. 8 die Möglichkeit eines „freiwilligen, unverbindlichen Erfahrungsaustauschs“[45] zwischen Strafverfolgungsbehörden und Anbietern sozialer Netzwerke geschaffen. Geregelt wird die datenschutzrechtliche Erlaubnis für einen solchen Austausch, bei dem personenbezogene Daten in pseudonymisierter Form verarbeitet werden dürfen. Ziel dieser Regelung ist die Kommunikation beispielsweise über die „aktuelle Rechtslage und staatsanwaltliche Entscheidungspraxis an Hand [!] von Beispielfällen“.[46]

Bezüglich rechtswidriger Inhalte in sozialen Netzwerken wird immer wieder angemahnt, dass sich die Bekämpfung solcher Inhalte nicht auf die Entfernung oder Sperrung innerhalb einer Plattform beschränken darf, sondern auch die Durchsetzung des Strafrechts fokussiert werden sollte. In diesem Kontext erscheint die BKA-Meldepflicht als eine sinnvolle Ergänzung, um die Zusammenarbeit zwischen sozialen Netzwerken und Strafverfolgungsbehörden zu stärken.[47]

4. Videosharingplattform-Dienste (§§ 3d-f NetzDG)

§ 3d-f NetzDG dienen der Teilumsetzung von Art. 28a, b AVMD-RL. Adressaten dieser Vorschriften sind Video-sharingplattform-Dienste (VSP-Dienste), wobei sich die Umsetzung auf NetzDG-spezifische Pflichten beschränkt. Weitere Vorgaben des Art. 28b AVMD-RL, die sich beispielsweise auf den Jugendschutz beziehen, werden in anderen Gesetzen umgesetzt.[48] Die Vorschriften im TMG (§§ 10a, b), die ebenfalls den Umgang mit Nutzerbeschwerden durch VSP-Dienste betreffen, treten hinter den neuen Regelungen des NetzDG zurück (§§ 10a Abs. 1, 10b Abs. 1 TMG). Dieses Vorgehen des Gesetzgebers birgt die Gefahr, dass es zu Widersprüchen in der Umsetzung kommt und ist für die betroffenen Dienste schwer zu überblicken.[49]

Mit den Begriffsbestimmungen des § 3d NetzDG wird der Anwendungsbereich für VSP-Dienste klargestellt, wobei die Definitionen denen der AVMD-Richtlinie folgen. Regelmäßig sind VSP-Dienste bereits vom NetzDG erfasst. Dies galt bisher aber nur für solche Dienste, bei denen eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und die thematisch nicht begrenzt sind (§ 1 Abs. 1 NetzDG). Mit §§ 3d, 3e Abs. 1 NetzDG wurde der Anwendungsbereich erweitert, sodass auch kleinere Plattformen mit weniger als zwei Millionen Nutzern und spezialisierte Plattformen erfasst werden.[50] 

Die Anwendbarkeit des NetzDG wird allerdings durch § 3e Abs. 2, 3 eingeschränkt. Das Gesetz soll für kleinere VSP-Dienste (mit unter zwei Millionen Nutzern) nur gelten, soweit sie ihren Sitz gem. § 3d Abs. 2, 3 NetzDG in Deutschland haben (§ 3e Abs. 2 S. 1 NetzDG). Zudem müssen diese Anbieter nicht alle NetzDG-Pflichten erfüllen, sodass sie etwa von den Berichtspflichten, der Pflicht zu Entfernung nicht offensichtlich rechtswidriger Inhalte und der BKA-Meldepflicht befreit sind (§ 3e Abs. 3 S. 3 NetzDG).

Für große VSP-Dienste wird statuiert, dass für diese alle Vorschriften des NetzDG gelten, soweit sie ihren Sitz in Deutschland haben oder Deutschland als Sitzland gilt (§ 3e Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 NetzDG). Für Anbieter, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben, werden sodann einzelne Pflichten für anwendbar erklärt, soweit dies durch eine Anordnung des BfJ bestimmt wird (§ 3e Abs. 3 NetzDG). Voraussetzung für eine solche Anordnung sind die Vorgaben aus § 3 Abs. 5 TMG. Auf diese Weise soll das Herkunftslandprinzip bzw. die Regeln für eine Abweichung davon eingehalten werden.[51] Nicht von § 3e Abs. 1 NetzDG erfasst sein soll nach dem Willen des Gesetzgebers die BKA-Meldepflicht (§ 3a NetzDG). Diese soll in Anwendung des Marktortprinzips unabhängig vom Sitzland gelten. Zur Begründung führt der Gesetzgeber an, dass eine solche Meldepflicht nicht von Art. 28b AVMD-Richtlinie erfasst sei und demnach nicht in den harmonisierten Bereich sowie die nach Art. 28a AVMD-RL zu bestimmende Rechtshoheit falle.[52]

An dieser Stelle ergibt sich ein Wertungswiderspruch. Einerseits geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Herkunftslandprinzip gem. Art. 3 Abs. 2 E-Commerce-RL bei VSP-Diensten anzuwenden ist und gestaltet die §§ 3d, e NetzDG entsprechend aus. Andererseits argumentiert er für den sonstigen Anwendungsbereich des Gesetzes, dass die Abweichung vom Herkunftslandprinzip von Art. 14 Abs. 3 Hs. 2 bzw. hilfsweise durch die Ausnahme aus Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-RL gedeckt sei.[53] Dieses Vorgehen erscheint jedoch nicht plausibel.[54]

Zusätzlich wird mit § 3f NetzDG in Umsetzung von Art. 28b Abs. 7 AVMD-RL eine spezielle Schlichtungsstelle für VSP-Dienste beim BfJ angesiedelt. Diese dient Anbietern von VSP-Diensten, soweit die Bundesrepublik als Sitzland gilt und sie nicht bereits an einem Schlichtungsverfahren nach § 3c Abs. 1 NetzDG teilnehmen (§ 3f Abs. 1 S. 3 NetzDG). Die Anforderungen an die behördliche Schlichtungsstelle werden parallel zu denen aus § 3c Abs. 2 NetzDG aufgestellt.

5. Aufsicht durch das BfJ (§ 4a NetzDG)

Mit dem neu eingefügten § 4a NetzDG wird das BfJ von einer Verfolgungsbehörde zu einer Aufsichtsbehörde aufgewertet. Ziel ist es, dem BfJ damit mehr Möglichkeiten zu geben, mit den sozialen Netzwerken in Austausch zu treten.[55] Ein solches Vorgehen wurde im Evaluierungsbericht vorgeschlagen und im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich befürwortet.

Die neue Aufsichts- und Anordnungsbefugnis ermöglicht dem BfJ ein präventives Vorgehen, um auf das Abstellen eines Gesetzesverstoßes hinzuwirken (§ 4a Abs. 1, 2 NetzDG). Damit kann das BfJ allgemeine Verwaltungstätigkeit ausführen und in Dialog mit den betroffenen Plattformen treten.

In § 4a Abs. 3 NetzDG wird festgelegt, dass das BfJ beispielsweise Auskunft über die zur Umsetzung des NetzDG ergriffenen Maßnahmen, die Anzahl der registrierten Nutzer im Inland und die Anzahl über eingegangenen Beschwerden verlangen kann. Laut der Gesetzesbegründung können und müssen die Auskünfte für eine effektive Aufsicht auch selbstbelastende Informationen umfassen.[57] Die Verwertung solcher Informationen für repressive Zwecke in Straf- oder Bußgeldverfahren ist jedoch ausgeschlossen, soweit die auskunftgebende Person nicht ausdrücklich zustimmt (§ 4a Abs. 3 S. 4 und 5 NetzDG). In dem Verwaltungsverfahren können auch Zeugen befragt werden. Diese sind grundsätzlich zur Aussage verpflichtet, müssen sich aber entsprechend des Nemo-tenetur-Grundsatzes nicht selbst belasten (§ 4a Abs. 4 NetzDG). Da für die effektive Bekämpfung von digitalem Hass eine bessere Zusammenarbeit von Netzwerken und staatlichen Behörden von großem Nutzen ist, ist die veränderte Stellung des BfJ zu befürworten.

6. Auskünfte für wissenschaftliche Forschung (§ 5a NetzDG)

Initiiert durch die Beratungen im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz wurde ein Auskunftsanspruch für wissenschaftliche Forschung (§ 5a NetzDG) eingefügt. Anspruchsberechtigt sind gem. § 5a Abs. 1 NetzDG natürliche und juristische Personen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, wobei der Anspruch inhaltlich eingeschränkt ist. Erfragt werden können qualifizierte Auskünfte über den Einsatz und die konkrete Wirkweise von automatisierter Inhaltserkennungssoftware und über die Verbreitung von Inhalten, die Gegenstand von Beschwerden waren bzw. durch den Anbieter entfernt oder gesperrt worden sind (§ 5a Abs. 1, 2 NetzDG). Umfasst von einer qualifizierten Auskunft sind gemäß der Gesetzesbegründung Rohdaten, aber auch bereits vom Anbieter aufbereitete Informationen.[58] In Abs. 6 wird näher definiert, welche personenbezogenen Daten dabei anonymisiert oder zumindest pseudonymisiert übermittelt werden dürfen. Dazu gehören etwa die verbreiteten Inhalte und Nutzernamen der an der Verbreitung Beteiligten, aber auch Trainingsdaten, die für die Weiterentwicklung automatisierter Erkennungssoftware eingesetzt werden. Es wird jedoch kein Anspruch auf einen „unmittelbaren technischen Zugriff auf die Datenbanken oder technischen Systeme des Anbieters“[59] etabliert. Die so übermittelten Daten eröffnen die Möglichkeit mehr über das Kommunikationsverhalten in sozialen Netzwerken zu erfahren. Zudem sind nähere Informationen über den Einsatz automatisierter Verfahren von Bedeutung, um ein Verständnis für den Umgang mit vermeintlich rechtswidrigen Inhalten zu erlangen.[60]

Eine Auskunft ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die die forschende Person oder Institution erfüllen muss. So muss das Forschungsvorhaben im öffentlichen Interesse liegen und sich auf Art, Umfang, Ursachen und Wirkungsweisen öffentlicher Kommunikation in sozialen Netzwerken und den Umgang der Anbieter hiermit beziehen (§ 5a Abs. 3 NetzDG). Zudem muss ein Schutzkonzept ausgearbeitet werden, das über den Zweck der Forschung Auskunft gibt und sicherstellt, dass die Informationen ausschließlich zu diesem Zweck genutzt, datenschutzkonform verarbeitet und die schutzwürdigen Inter-essen des Anbieters geschützt werden (§ 5a Abs. 4 NetzDG). Unter bestimmten Umständen, etwa ein erhebliches Überwiegen der schutzwürdigen Interessen des Anbieters, kann die Auskunft verweigert werden (§ 5a Abs. 5 NetzDG). Für seriöse Forschungsvorhaben dürfte eine Verweigerung jedoch nur schwer zu begründen sein.[61]

Mit der Einführung dieses Anspruchs wird den seit längerem erhobenen Forderungen der Wissenschaft entsprochen.[62] Die Ausgestaltung dieses Anspruchs erscheint praktikabel, um einen besseren Einblick in die Diskursstrukturen und den Einfluss sozialer Netzwerke auf die Kommunikation zu erhalten. Durch die dezidierte Festlegung der für die Übermittlung erlaubten Informationen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form und die Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben bei der Verwendung der Informationen wird den Interessen der betroffenen Personen Rechnung getragen. Die Interessen der Anbieter und der Forschenden werden insofern in Ausgleich gebracht, als das mit § 5a NetzDG kein Informationsverschaffungsanspruch besteht, sondern die Anbieter lediglich auf ihr bereits vorhandenes Datenmaterial zurückgreifen müssen und dafür einen Anspruch auf Erstattung der entstehenden Kosten gegenüber der auskunftsuchenden Person oder Institution erhalten (§ 5a Abs. 8 NetzDG).

IV. Ausblick

In der Zusammenschau der verschiedenen Gesetze zur Novellierung des NetzDG zeigt sich, dass der Gesetzgeber auf die bisherigen Erfahrungen in der praktischen Anwendung des Gesetzes reagiert und einige Verbesserungen – wie die Verknüpfung des Meldewegs mit dem zu beanstandenden Inhalt oder das Gegenvorstellungsverfahren – vorgenommen hat. Damit wird die Vorreiterrolle einer modernen Plattformregulierung weiter gefestigt.[63]

Dennoch ist zu bemerken, dass verschiedene Kritikpunkte nicht aufgenommen wurden und daher weiterhin Fragen aufwerfen. Insbesondere der mutmaßliche Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip, der in der Literatur nahezu einheitlich angemahnt wird,[64] wird in der Gesetzesbegründung mit lediglich schwacher und im Ergebnis nicht durchgreifender Argumentation verworfen.[65]

Für die Zukunft wird zu beobachten sein, wie die Neuerungen durch die sozialen Netzwerke implementiert werden und ob sie den gewünschten Effekt haben. Von Interesse wird auch sein, wie die Klage der Google-Tochterfirma YouTube gegen die Neuerungen im NetzDG vor dem VG Köln[66] entschieden wird. Das Unternehmen richtet sich insbesondere gegen die BKA-Meldepflicht und das Gegenvorstellungsverfahren.[67] Zudem stehen auf europäischer Ebene Veränderungen bevor, die den Anwendungsbereich des NetzDG in Frage stellen: Mit dem Digital Services Act (DSA), der mittlerweile seit knapp einem Jahr in der Entwurfsfassung vorliegt, soll das Thema digitaler Hass angegangen und eine europaweit einheitliche Regulierung sozialer Netzwerke herbeigeführt werden.[68]

 

[1]      Hestermann/Hoven/Autenrieth, KriPoZ 2021, 204.
[2]      Hate Aid, EU-Report: Grenzenloser Hass, 2021, abrufbar unter: https://hateaid.org/eu-umfrage/ (zuletzt abgerufen am 15.11.2021); forsa, Befragung zu Hate Speech 2021, Ergebnisbericht, 2021, abrufbar unter: https://www.medienanstaltnrw.de/fileadmin/user_upload/NeueWebsite_0120/Themen/Hass/forsa_LFMNRW_Hassrede2021_Ergebnisbericht.pdf (zuletzt abgerufen am 15.11.2021).
[3]      Vgl. dazu bspw. Hestermann/Hoven/Autenrieth, KriPoZ 2021, 204 (204 f.); Geschke et. al., #Hass im Netz. Der schleichende Angriff auf unsere Demokratie, 2019, abrufbar unter: https://www.idz-jena.de/fileadmin/user_upload/_Hass_im_Netz_-_Der_schleichende_Angriff.pdf (zuletzt abgerufen am 15.11.2021); Apostel, KriPoZ 2019, 287 (290 f.).
[4]      Auf die Kritik zum Gesetz hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Verfassungs- und Europarecht wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen. Eine Übersicht zur Kritik mit Argumenten zur teilweisen Entkräftung derselben findet sich bei Schindler, ZD-Aktuell 2021, 05097 m.w.N.
[5]      Liesching et al., Das NetzDG in der praktischen Anwendung, 2021, insb. S. 359, abrufbar unter: https://www.carlgrossmann.com/liesching-das-netzdg-in-der-praktischen-anwendung/ (zuletzt abgerufen am 15.11.2021).
[6]      Eifert, Gutachten, BT-Drs. 19/22610, insb. S. 136; Bericht BReg., BT-Drs. 19/22610, S. 47.
[7]      BGBl. I 2021, S. 441; Die Ausführungen zu den Änderungen durch das Hasskriminalitätsgesetz basieren auf den detaillierteren Überlegungen, die im Aufsatz „Im Kampf gegen Kriminalität im Netz“ publiziert wurden, vgl. Gessinger, K&R 2021, 541 ff.
[8]      BGBl. I 2021, S. 448.
[9]      BGBl. I 2021, S. 1436.
[10]    Vgl. Buchheim, JZ 2021, 539 (541).
[11]    BVerfG, K&R 2020, 604 (Tenor).
[12]    BVerfG, K&R 2020, 604. Vgl. zu den Ausführungen bezüglich der Anwendung während der Übergangsfrist auch Graulich, NVwZ-Beilage 2020, 47 (insb. 49-52).
[13]    BVerfG, K&R 2020, 604 (605).
[14]    Zum fraglichen Anwendungsbereich auch in der Sachverständigenanhörung Kelber, der die Streichung der Vorschrift verlangte. Vgl. Kelber, Wortprotokoll 19/117 (Ausschuss für Inneres und Heimat), S. 9.
[15]    BT-Drs. 19/17741, S. 38 f.
[16]    BT-Drs. 18/12356, S. 20.
[17]    Die Transparenzberichte sind im Bundesanzeiger im Bereich „Verschiedene Bekanntmachungen“ hinterlegt. Online abrufbar unter: https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/suche-verschiedene-bekan
ntmachungen?8 (zuletzt abgerufen am 15.11.2021). Eine Übersicht, welche Unternehmen in den vergangenen Berichtszeiträumen (2019 und 2020) tätig geworden sind, findet sich in BT-Drs. 19/26749, S. 2f.
[18]    Eifert, Gutachten, BT-Drs. 19/22610, S. 85.
[19]    Meta/Facebook gibt bereits seit Juli 2019 eine proaktive Erkennungsrate von über 80%, seit Oktober 2020 von über 95% an, vgl. Meta, Transparency Center, Hassrede, abrufbar unter: https://transparency.fb.com/de-de/policies/community-standards/hate-speech/from=https%3A%2F%2Fwww.facebook.com%2Fcommunitystandards%2Fhate_speech (zuletzt abgerufen am 15.11.2021).
[20]    So auch Kühling, ZUM 20221, 461 (466).
[21]    HateAid, Wortprotokoll 19/91 (Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz), S. 74.
[22]    Vgl. dazu BT-Drs. 19/17741, S. 41; positiv dazu Kalbhenn/Hemmert-Halswick, MMR 2020, 518 (521), kritisch zum neuen Beschwerdebegriff Cornils, NJW 2465 (2466 f.).
[23]    Dieses Bußgeld hat das Unternehmen zusammen mit dem noch ausstehenden Bußgeld über zwei Millionen Euro wegen der bemängelten Transparenzberichte (Bescheid von Juli 2019) ohne Beschwerde beglichen. Vgl. Krempl, NetzDG-Verstöße: Facebook hat fünf Millionen Euro an Strafen gezahlt, in: heise online, 3.9.2021, abrufbar unter: https://www.heise.de/news/NetzDG-Verstoesse-Facebook-hat-fuenf-Millionen-Euro-an-Strafen-gezahlt-6181705.html (zuletzt abgerufen am 15.11.2021).
[24]    Vgl. Facebook, NetzDG Transparenzbericht Januar bis Juli 2021, abrufbar unter: https://about.fb.com/de/wp-content/uploads/sites/10/2021/07/Facebook-NetzDG-Transparenzbericht-Juli-2021.pdf (zuletzt abgerufen am 15.11.2021).
[25]    Im Hasskriminalitätsgesetz war der Hinweis auf die Gegenvorstellung noch nicht enthalten. Vgl. BGBl. I 2021, S. 441.
[26]    Härting, Wortprotokoll 19/98 (Fn. 20), S. 13.
[27]    BT-Drs. 19/18792, S. 46.
[28]    BT-Drs. 19/18792, S. 47.
[29]    Kreißig, Wortprotokoll 19/98 (Fn. 20), S. 110 f.
[30]    BT-Drs. 19/29392, S. 13.
[31]    Kreißig, Wortprotokoll 19/98 (Fn. 20), S. 15.
[32]    Vgl. Meta, Transparency Center, Hassrede (Fn. 21); Die Ausweitung auf alle Entscheidungen wurde durch Hinweise der Sachverständige während des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen, vgl. Ballon, Wortprotokoll 19/98 (Fn. 20), S. 51; Liesching; Wortprotokoll 19/98 (Fn. 20), S. 117.
[33]    Vgl. die Ausführungen von Liesching zu diesem Thema, Liesching, Wortprotokoll 19/98 (Fn. 20), S. 117.
[34]    Ballon, Wortprotokoll 19/98 (Fn. 20), S. 22. Vgl. außerdem Niggemann, CR 2020, 236 (328 f.).
[35]    So im Ergebnis auch Kalbhenn/Hemmert-Halswick, MMR 2020, 518 (520).
[36]    BT-Drs. 19/18792, S. 48.
[37]    So auch Holznagel/Wood, JZ 2021, 276 (281); Kalbhenn/Hemmert-Halswick, MMR 2020, 518 (522).
[38]    Dazu auch Kalbhenn/Hemmert-Halswick, MMR 2020, 518 (522); Liesching, Wortprotokoll 19/98 (Fn. 20), S. 120.
[39]    BT-Drs. 19/17741, S. 17.
[40]    Niggemann, CR 2020, 326 (327).
[41]    Kugelmann, in: ders., BKA-Gesetz, 2014, § 4 BKAG, Rn. 4.
[42]    Bäcker, Wortprotokoll 19/91 (Fn. 23), S. 39-40.
[43]    BVerfG, Beschl. v. 27. 5. 2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13, Rn. 212.
[44]    Ausführlicher dazu Gessinger, K&R 2021, 541 (545).
[45]    BT-Drs. 19/29392, S. 14.
[46]    BT-Drs. 19/29392, S. 14.
[47]    So im Ergebnis auch Eckel/Rottmeier, NStZ 2021, 1 (7).
[48]    BT-Drs. 19/18792, S. 50.
[49]    Zur Problematik des „sektoralen Vorgehens“ auch Holznagel/Woods, JZ 2021, 276 (285).
[50]    BT-Drs. 19/18792, S. 50 f.
[51]    BT-Drs. 19/18792, S. 51.
[52]    BT-Drs. 19/18792, S. 51.
[53]    BT-Drs. 19/18792, S. 20 f
[54]    Kritisch auch Ballon, Wortprotokoll 19/98 (Fn. 20), S. 53 f.; Liesching, ebd., S. 113-116.
[55]    BT-Drs. 19/18792, S. 53.
[56]    Eifert, Gutachten, BT-Drs. 19/22610, S. 88 f.; Ballon, Wortprotokoll 19/98 (Fn. 20), S. 22; Friehe, Wortprotokoll 19/98 (Fn. 20), S. 12.
[57]    BT-Drs. 19/18792, S. 53.
[58]    BT-Drs. 19/29392, S. 19.
[59]    BT-Drs. 19/29392, S. 19.
[60]    Dazu auch BT-Drs. 19/29392, S. 19 f.
[61]    So auch Cornils, NJW 2021, 2465 (2471).
[62]    Vgl. hierzu auch Hegelich, Wortprotokoll 19/98 (Fn. 20), S. 105.
[63]    So im Ergebnis auch Kalbhenn/Hemmert-Halswick, MMR 2020, 518 (518, 522), die sich noch auf die Entwurfsfassung bezogen.
[64]    Vgl. bspw. Hoven/Gersdorf, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 33. Edition (Stand: 1.5.2021), § 1 NetzDG, Rn. 9-11 m.w.N.; Liesching, Wortprotokoll 19/98 (Fn. 20),
[65]    BT-Drs. 19/18792, S. 20 f
[66]    VG Köln, Az. 6 L 1277/21 (Eilantrag), Az. 6 K 3769/21 (Hauptsacheverfahren).
[67]    Krempl, Google-Tochter YouTube klagt gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, in: heise online v. 27.7.2021, abrufbar unter: https://www.heise.de/news/Google-Tochter-YouTube-klagt-gegen-das-Netzwerkdurchsetzungsgesetz-6148794.html (zuletzt abgerufen am 15.11.2021).
[68]    Für einen Vergleich von DSA und NetzDG vgl. Grünwald/Nüßing, MMR 2021, 283; ausführlich zum DSA-Entwurf vgl. auch Spindler, GRUR 2021, 545 ff., 653 ff.

 

 

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