Zu den Kommentaren springen

KriPoZ-RR, Beitrag 59/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

 

BVerfG, Beschl. v. 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20: Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen

Amtliche Leitsätze:

  1. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt sich für den Staat das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung wegen Behinderung und ein Auftrag, Menschen wirksam vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen.

  2. Der Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann sich in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten. Dazu gehören die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung von Personen wegen einer Behinderung, eine mit der Benachteiligung wegen Behinderung einhergehende Gefahr für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie das Leben oder auch Situationen struktureller Ungleichheit. Der Schutzauftrag verdichtet sich hier, weil das Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen besteht.

  1. Dem Gesetzgeber steht auch bei der Erfüllung einer konkreten Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Entscheidend ist, dass er hinreichend wirksamen Schutz vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung bewirkt.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer haben Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen staatlicher Maßnahmen erhoben. Verbunden war die Verfassungsbeschwerde mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieser zielte auf einen wirksamen Schutz der Beschwerdeführenden vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung im Laufe der Coronavirus-Pandemie ab. Der Eilantrag wurde am 16.07.2020 mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats mit der Begründung zurückgewiesen, dass notwendige Maßnahmen nicht ergriffen werden müssten. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht absehbar, dass die Plätze nicht ausreichen würden, um alle Behandlungsbedürftigen zu versorgen.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde an und gab ihr statt. Der Gesetzgeber habe Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verletzt, da er es unterlassen habe, für Situationen, in denen nicht für alle intensivmedizinische Ressourcen zur Verfügung stehen würden, Vorkehrungen zu treffen. Bei der Zuteilung der Ressourcen dürfe niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden.

Für Menschen mit einer Behinderung liege eine besondere Gefährdung in der Corona-Pandemie vor. Es gebe ein höheres Infektionsrisiko, schwerere Erkrankungen und im Falle einer Triage könnte es wahrscheinlicher zu tödlichen Folgen kommen.

Um in der Pandemie zu vermeiden, dass Intensivmedizin knapp werde, existierten bereits zahlreiche Verordnungen und Triage-Empfehlungen. Bindende gesetzliche Regelungen für Fälle, in denen es zu einer Triage komme, würden hingegen fehlen.

Aus dem Verbot einer Benachteiligung wegen einer Behinderung aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und der hier vorliegenden bestimmten Konstellation, dass der Schutz des Lebens (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) in Rede stehe, ergebe sich eine konkrete Handlungspflicht.

Der Gesetzgeber sei nun daran gehalten hierfür geeignete Vorkehrungen zu treffen. Bei der Ausgestaltung der Schutzpflicht stehe dem Gesetzgeber zwar ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, für einen wirksamen Grundrechtsschutz müssten allerdings Regelungen geschaffen werden, die schematische und stereotype Triage-Entscheidungen vermeiden, so das BVerfG. Kein zulässiges Kriterium sei die „längerfristig erwartbare Überlebensdauer.“

Anmerkung der Redaktion:

Bislang maßgeblich für die Entscheidungen von Ärzten sind die Leitlinien der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI).

Schreiben Sie einen Kommentar

Durch Abschicken des Formulares wird dein Name, E-Mail-Adresse und eingegebene Text in der Datenbank gespeichert. Für weitere Informationen lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen