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BGH, Urteil v. 15.12.2021 – 3 StR 441/20: Urteil im NSU-Verfahren auch bezüglich des Angeklagten André E. rechtskräftig
Sachverhalt:
Das OLG München hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Von weiteren Vorwürfen wurde der Angeklagte freigesprochen.
Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte den Mitangeklagten Böhnhardt, Mundlos und Beate Z. zwischen den Jahren 2009 bis 2011 Bahncards der Deutschen Bahn verschafft. Er habe es dabei für möglich gehalten, dass es sich bei dem Trio um eine Vereinigung handeln könnte, die sich verbunden hat, um Tötungsdelikte und Sprengstoffanschläge zu begehen. Auch war die Möglichkeit der Bahncards (herabgesetzter Preis, hilfsweise Ausweisung unter falscher Identität) dem Angeklagten bewusst.
Freigesprochen wurde der Angeklagte vom Tatvorwurf der Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion, zweifacher Beihilfe zum Raub und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zwischen den Jahren 2000 und 2007.
Sowohl der Generalbundesanwalt als auch der Angeklagte haben Revision eingelegt.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hat beide Rechtsmittel verworfen. Das Urteil weise weder bezüglich der Verurteilung noch im Hinblick auf den Teilfreispruch einen Rechtsfehler auf (§ 337 StPO). Die tatrichterliche Beweiswürdigung sei im Umfang der gebotenen Darstellung und damit gemäß § 261 StPO erfolgt. Es müssten nicht „(…) alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden.“ Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte ließen dies nicht zu, so der BGH.
Die weitere Verfahrensbeanstandung des Angeklagten wurde wegen Formfehlern verworfen.
Anmerkungen der Redaktion:
Der BGH hat am 12.08.2021 auch die Revision gegen die Hauptangeklagte Beate Z. verworfen. Mit der Verurteilung gegen André R. ist das gesamte Urteil im NSU-Prozess nun rechtskräftig.