KriPoZ-RR, Beitrag 28/2022

Die Pressemitteilung Nr. 127/22 finden Sie hier. Die Entscheidung im Original finden Sie hier

BGH, Urt. v. 25.08.2022 – 3 StR 359/21: BGH verwirft alle Revisionen im Verfahren zur Ermordung des Dr. Lübcke

Sachverhalt:

Das OLG Frankfurt a.M. hat den Angeklagten u.a. wegen Mordes  zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Daneben hat das Gericht Einziehungsentscheidungen getroffen und die Anordnung der  Sicherungsverwahrung vorbehalten. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte Informationen über den Geschädigten Regierungspräsidenten gesammelt, ihn beobachtet und sich dazu entschlossen, diesen zu töten. Hierzu schlich der Angeklagte sich unbemerkt an diesen heran und schoss aus kurzer Distanz in den Kopf des Geschädigten. Das OLG bejahte eine heimtückische Begehungsweise sowie das Vorliegen fremdenfeindlicher und damit sonstiger niedriger Beweggründe i.S.d. § 211 StGB. Gegen die Entscheidungen legten der Angeklagte, der Generalbundesanwalt und die Nebenkläger Rechtsmittel ein.

Entscheidung des BGH:

Der 3. Strafsenat hat alle Revisionen verworfen. Es lägen im Hinblick auf Beweiswürdigung und Schuldspruch – mit Blick auf die eingeschränkte Prüfungskompetenz des Revisionsgerichtes – keine Rechtsfehler vor. Dies gelte auch für die getroffene Rechtsfolgenentscheidung. Zulässig sei zudem die gesonderte Berücksichtigung der rassistischen und ausländerfeindlichen Beweggründe im Rahmen der besonderen Schwere der Schuld. 

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