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Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJ hat am 25. Oktober 2022 einen Referentenentwurf zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der StPO auf den Weg gebracht. Nachdem das OVG Münster bereits 2017 die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung einstweilig ausgesetzt hatte (OVG NRW – 13 B 238/17) entschied der EuGH mit Urteil vom 20. September 2022 (C-793/19 und C-794/19, siehe KriPoZ 5/2022, 379 ff.), dass die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Aufgrund höchstrichterlicher Vorgaben ist eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung demnach nicht möglich. Als alternative Lösung sieht der Referentenentwurf daher eine anlassbezogene Sicherung von Verkehrsdaten für einen festgelegten Zeitraum vor, so wie es der EuGH in seinem Urteil vom 20. September 2022 ausgeführt hatte. 

Die gegen das Unionsrecht verstoßenden Regelungen der §§ 175 bis 181 TKG und § 100g Abs. 2 StPO sollen aufgehoben und ein neu gefasster § 100g Abs. 5 StPO eingeführt werden: 

„(5) Auch ohne das Wissen des Betroffenen darf angeordnet werden, dass die in § 175 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die bei der Nutzung des Dienstes bereits erzeugten oder verarbeiteten sowie künftig anfallenden Verkehrsdaten unverzüglich zu sichern haben (Sicherungsanordnung), wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Straftat begangen worden ist, und soweit die Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten von Bedeutung sein können. Die Erhebung der nach Satz 1 gesicherten Daten erfolgt nach den Absätzen 1 und 3.“

Das Ermittlungsinstrument einer Sicherungsanordnung soll anlassbezogen zur Verfolgung von erheblichen Straftaten (insbes. eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Tat) und auf Anordnung eines Richters zulässig sein, sofern die Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten von Bedeutung sind und die Erhebung der Verkehrsdaten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Dabei sollen nur die bei den Telekommunikationsdienstleistern ohnehin bereits vorhandenen und künftig anfallenden Verkehrsdaten gesichert werden („Quick-Freeze“). Für eine begrenzte Zeit stünden diese Daten schließlich den Strafverfolgungsbehörden für eine Auswertung zur Verfügung. Flankiert wird die „Quick-Freeze-Regelung“ von Folgeänderungen im TKG, in der TKÜV, im BKAG, im ZFdG und in der EGStPO. 

 

 

 

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