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Strafzweckpräferenzen von Jura-Studierenden – Ergebnisse einer Tübinger Längsschnittstudie

von Simon Schlicksupp (cand. iur.) und Dr. Thaya Vester, M.A. 

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Abstract
Der vorliegende Beitrag präsentiert und diskutiert die Ergebnisse einer Studierendenbefragung zur Einschätzung der Relevanz von Strafzwecken. Es handelt sich um eine Längsschnittstudie mit unveränderten Items, die durch jährliche Erhebung seit dem Jahr 2007 in der Vorlesung „Strafrecht Besonderer Teil“ an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen erhoben wird (im Folgenden: KriPol-Umfrage). In diesem Zeitraum zeigen die Daten eine große Konstanz und Stabilität, wobei die Mittelwertzustimmung zu den Strafzwecken „Abschreckung“, „Besserung“ und „Aufrechterhaltung der Normtreue“ gegenüber „Vergeltung“ und „Opfergenugtuung“ deutlich und stetig größer ausfällt. Ein Vergleich von männlichen und weiblichen Befragten zeigt zudem, dass Frauen bei allen Strafzwecken höhere Zustimmungswerte vergeben, dieser Unterschied bei „Opfergenugtuung“ aber besonders deutlich ausfällt. Eine Einordnung in vergleichbare Befragungen stützt die Befunde. Abschließend werden kriminalpolitische Folgerungen für Strafurteile „im Namen des Volkes“ (§ 268 Abs. 1 StPO) erörtert.

This paper presents and discusses the results of a student survey on the assessment of the relevance of criminal law purposes. This is a longitudinal study with unchanged items that has been surveyed recurrently since 2007 in a criminal law lecture at the Eberhard Karls University of Tübingen (hereafter: KriPol survey). During this period, the data show great constancy and stability. It is remarkable that the mean values of approval for the punishment purposes „deterrence“, „correction“ and „Maintaining compliance with the standard“ are clearly and continuously higher than „retribution“ and „victim satisfaction“. A comparison of male and female respondents also shows that women rate all punishment purposes better, but this difference is particularly clear for „victim satisfaction“. A classification in comparable surveys supports these results. Finally, criminal policy implications for sentencing „in the name of the people“ (§ 268 (1) of the German Code of Criminal Procedure) are discussed.

I. Einführung

1. Die juristische Strafzwecklehre, Strafzweckpräferenz und das Konzept der Punitivität

Strafzweckpräferenzen – Antworten auf die Frage nach dem Sinn von Strafe – werden üblicherweise als Teilaspekt des Oberthemas „Punitivität“ empirisch erfasst, neben Items zur bevorzugten Strafhärte einzelner Delikte oder der Einstellung zur Todesstrafe.[1] Dies geschieht im Rahmen der noch immer anhaltenden Debatte um Garlands Hypothese eines „punitive turns“ in den USA.[2]

Was genau mit dem Begriff „Punitivität“ gemeint ist, ist bis heute nicht hinreichend definiert. So ist nicht klar, wie bestimmte Strafzweckpräferenzen in eine Punitivitäts-Skala eingeordnet werden können: Denn die Zustimmung zu vergeltenden Straftheorien geht keineswegs automatisch mit der Präferenz härterer Strafen einher als bei der Bevorzugung (spezial-)präventiver Zweckerwägungen. Dies zeigt sich am Beispiel eines wiederholt rückfälligen, sozial deklassierten „Mundräubers“[3]: seine Schuld rechtfertigt (wenn überhaupt) nur eine geringe Strafe, eine wirksame Resozialisierung kann aber womöglich jahrelange zwangsweise Unterbringung, Ausbildung etc. gebieten. Versteht man daher Punitivität als Bevorzugung vergeltender Sanktionen[4], kann man sie zwar durch Strafzweckpräferenz empirisch erfassen, gleichwohl nicht durch die Angabe einer Strafhärtepräferenz oder der Einstellung zur Todesstrafe; begreift man sie umgekehrt als Bevorzugung harter Strafen[5], kann sie nicht sinnvoll durch Strafzweckpräferenzen operationalisiert werden. Andere zuweilen zitierte Ansätze wie derjenige von Lautmann/Klimke, die den Begriff in verschiedenen „Polaritäten“ zwischen Retaliation und Restitution oszillieren lassen[6], vermögen zur konkreten Definition und Operationalisierung von Punitivität ebenfalls wenig beizutragen.

Es bleibt bei der Feststellung, dass es sich bei Punitivität um ein „kontextabhängiges Kontinuum“[7] handelt, das nur wenig festen Boden für konkreten Erkenntnisgewinn bereithält. Inwiefern sich die beiden Komplexe (juristisch-dogmatische) Strafzwecklehre und (kriminologisch-empirische) Punitivität verhalten, muss daher hier offenbleiben. Der Beitrag befasst sich nur mit der empirischen Erfassung von Strafzweckpräferenz.

Dabei wird von dem „kanonischen“ Modell der Strafzweckdiskussion ausgegangen, das seit langem etablierter Standard in rechtswissenschaftlichen Vorlesungen (zumeist „Strafrecht AT“) und Lehrbüchern ist. Dessen Stand als Hintergrund der KriPol-Befragung zeigt unten stehendes Schaubild.[8]

Die Vereinigungstheorien versuchen dabei, die Antinomie der Strafzwecke[9], die sich in der Bemessung der konkreten Strafe zwangsläufig ergibt, durch Kompromisse aufzulösen. Der Gesetzgeber hat sich in § 46 Abs. 1 StGB für eine präventive Vereinigungstheorie entschieden.[10] Sie ist eng verwandt mit der herrschenden Strafzumessungstheorie, der sog. Schuldrahmentheorie, die innerhalb eines nach Schuldgesichtspunkten zu bestimmenden Sanktionsrahmens die konkrete Strafe nach Präventionsgesichtspunkten wählt.[11] Die Vereinigungstheorien als „offenkundige Verlegenheitslösungen“[12] sind mithin von (enormer) Bedeutung für die Praxis der Strafgerichte, weniger aber für den abstrakt-strafrechtstheoretischen Diskurs um den Sinn der Strafe und die empirische Untersuchung von Strafzweckpräferenzen. Sie bleiben daher und wegen der schwierigen Operationalisierbarkeit im Folgenden und in der KriPol-Umfrage außer Betracht.[13]

2. Methodik und Sample

Die im Rahmen dieses Beitrags präsentierten empirischen Daten wurden allesamt in Vorlesungen von Herrn Prof. Dr. Jörg Kinzig, Direktor des Instituts für Kriminologie der Universität Tübingen, erhoben. Im Konkreten handelt es sich hierbei um die Vorlesung „Strafrecht Besonderer Teil“, die seit  dem  Jahr 2008 regelmäßig  im  Sommersemester von ihm abgehalten wird. Diese entstammt dem Pflichtfachbereich; ihr Besuch ist laut Studienplan für Studierende der Rechtswissenschaft im 2. und 3. Fachsemester vorgesehen. Jahr für Jahr wird im Rahmen dieser Vorlesung – meist im ersten Drittel des Semesters – die KriPol-Befragung durchgeführt. Derzeit enthält sie 18 Fragenblöcke und entspricht zu Teilen in Aufbau und Struktur dem Erhebungsinstrument von Streng, der seit Ende der 1970er Jahre wiederkehrend Jurastudierende an verschiedenen Standorten befragte.[14] Im Zentrum stehen dabei die kriminalpolitischen Einstellungen der Befragten. Neben der Erfassung relevanter persönlicher Daten werden Fragen zu den Strafzwecken, zur Einstufung verschiedener Rechtsfolgen, zur Schätzung der Kriminalitätsentwicklung, zur Bewertung der Justiz und des Justizvollzugs sowie zur Haltung zu aktuellen kriminalpolitischen Themen gestellt, seit 2014 ergänzend auch zu Wer-ten, Lebensstilen und Erziehungserfahrungen der Studierenden. Bedingt durch die Corona-Pandemie musste die Befragung in den Sommersemestern 2020 und 2021 ausfallen, da die Vorlesungen weitestgehend online im „Notbetrieb“ stattfanden. Diese Zwangspause wurde genutzt, um den Fragebogen nochmals zu aktualisieren und von der papiergebundenen auf eine digitale Durchführung umzustellen, um die Umfrage künftig flexibler handhaben zu können. Im Sommersemester 2022 wurde die Befragung sodann in hybrider Form[15] durchgeführt. Für die nachfolgende Darstellung der Strafzweckbewertungen wurden ausschließlich Variablen ausgewählt, die unverändert blieben bzw. trotz Änderungen ohne jedwede Einschränkung miteinander verglichen werden können.

Die Teilnahme an der Befragung erfolgt anonym und freiwillig. Da diese jedoch in den regulären Betrieb der Lehrveranstaltung eingebettet ist, gibt es keine nennenswerten Antwortausfälle. Über die Zeitspanne vom Wintersemester 2007/2008 bis zum Sommersemester 2022 haben daher insgesamt 2274 Studierende an der Befragung teilgenommen. Die Teilnehmerzahl oben benannter Vorlesung schwankte die Jahre über zwischen 53 und 275 Studierenden (Ø: 175). Der Anteil männlicher Studierender betrug durchschnittlich 39,8 Prozent, wobei die Spannweite von 29,1 bis 49,5 Prozent reichte; damit wurden alle ausgewerteten Vorlesungen mehrheitlich von weiblichen Studierenden besucht. Dies untermauert den Trend, dass zunehmend mehr Frauen an der Universität Tübingen – und auch im Fach Rechtswissenschaft – eingeschrieben sind. Da bei der Abfrage kriminalpolitischer Einstellungen durchaus geschlechtsspezifische Unterschiede zu erwarten sind, erfolgt stellenweise eine nach Geschlecht aufgeschlüsselte Präsentation der Daten.

II. Langzeitbefunde zur Strafzweckpräferenz

Die Umfrage beginnt mit einigen Angaben zur Person; die erste inhaltliche Frage hat direkt die Bewertung einzelner Strafzwecke zum Gegenstand. Die Platzierung dieses Items an den Anfang der Befragung wurde bewusst gewählt, um ausschließen zu können, dass andere Fragenkomplexe das Antwortverhalten gegebenenfalls beeinflussen. Der Formulierung „Welchen Sinn sollte Strafe Ihrer Meinung nach haben?“ folgt eine Itembatterie mit den Unterpunkten „der Vergeltung dienen“, „der Besserung des Täters dienen“, „der Abschreckung anderer dienen“, „der Aufrechterhaltung der Normtreue der Bevölkerung dienen“ und „zur Genugtuung des Opfers beitragen“, deren Relevanz jeweils auf einer fünfstufigen Likert-Skala (von unwichtig bis sehr wichtig) zu bewerten ist.

Dabei kann vor dem Hintergrund der eingangs in Bezug genommenen üblichen Lehre zur Strafzweckdiskussion die Auswahlmöglichkeit „Vergeltung“ ohne weiteres mit den absoluten Straftheorien, „Besserung“ mit der positiven Spezialprävention (die dem System der sog. Maßregeln der Besserung und Sicherung im zweispurigen deutschen Sanktionenrecht[16] zugrunde liegt und auf die auch das Jugendstrafrecht besonderen Wert legt[17]), „Abschreckung“ mit der negativen Generalprävention nach Feuerbach[18]und „Aufrechterhaltung der Normtreue“ mit positiver Generalprävention (oder wie sich das Gesetz in §§ 47 Abs. 1, 56 Abs. 3, 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB ausdrückt: „Verteidigung der Rechtsordnung“[19]) identifiziert werden. Nicht erfragt wird „Sicherung des Einzelnen“, d.h. die negative Spezialprävention. Fraglich ist, wie sich Item 2.5 „Genugtuung des Opfers“ zur Strafzwecklehre verhält. Dies soll aus Gründen des Zusammenhangs mit anderen Befragungen unten erläutert werden.

1. Befund: Stabile Zustimmungsniveaus im Langzeitmittel

Die Befunde zeigen sodann im Langzeitmittel eine deutliche Stabilität über den gesamten Befragungszeitraum hinweg, Veränderungen im Sinne eines mehrjährigen signifikanten An- oder Abstiegs sind nicht auszumachen.[20] Außerdem zeigt sich, dass es zwei stabile Zustimmungslevels gibt: ein weniger beliebtes mit den Strafzwecken der Vergeltung und Opfergenugtuung im Bereich zwischen 2,87 (Vergeltung im WS 19/20) und 3,31 (Genugtuung im SS 11 und SS 15), sowie ein höheres Beliebtheitslevel mit den Strafzwecken Besserung, Abschreckung und Aufrechterhaltung der Normtreue im Bereich zwischen 3,85 (Normtreue im SS 08) und 4,4 (Besserung im WS 19/20). Über einen Zeitraum von 15 Jahren hinweg haben die Studierenden also mit erstaunlicher Konstanz Vergeltung und Genugtuung als nur „mittelwichtig“, Besserung, Abschreckung und Aufrechterhaltung der Normtreue dagegen als „eher wichtig“ eingestuft. Es besteht mithin eine klare Stabilität und Dichotomie der abgefragten Strafzweckpräferenzen.

2. Befund: Mittelwerte im Langzeitverlauf nach Geschlecht

 

Betrachtet man die Mittelwerte im Langzeitverlauf differenziert nach Geschlecht, so fällt zunächst auf, dass weibliche Befragte in jedem Strafzweck im Langzeitmittel (d.h. des Mittelwertes einer geschlechtsspezifischen Kurve über alle Jahrgänge hinweg) höhere Zustimmungswerte vergeben als männliche Teilnehmer. Im Blick auf den jeweiligen Gesamtverlauf zeigt sich zudem, dass es dabei jedoch Fluktuationen gibt, außer im Falle der Genugtuung: hier haben Frauen konstant in allen Jahrgängen höhere Zustimmungswerte als Männer (Schaubild 4). Dementsprechend fällt hier die Differenz der Langzeitmittel[21] nach Geschlecht – bei jeweils höherem Langzeitmittel der Frauen – auch am höchsten aus (LZM-weiblich 0,323 über LZM-männlich), wohingegen sich die Geschlechter bei der Abschreckung noch am ehesten einig sind (LZM-Differenz 0,045). Gleichwohl liegt die Genugtuung auch bei Frauen im Bereich des niedrigen Levels; aus diesem Befund kann demnach nicht gefolgert werden, es handele sich bei diesem Strafzweck um einen „eher weiblichen“.

III. Einordnung der Ergebnisse in den Stand der Forschung

1. Zu Befund 1: Stabile Langzeitmittel auf zwei Levels

Die Ergebnisse der KriPol-Umfrage hinsichtlich der Konstanz und Stabilität der Strafzweckpräferenz im Allgemeinen findet bei anderen Studierendenbefragungen nur teilweise Bestätigung. So kommt Streng in seiner – allerdings nur annähernd zweijährig – durchgeführten Jura-Studierendenbefragung[22] im sich überlappenden Befragungszeitraum seit 2007 etwa zu einem Anstieg der Beliebtheit der „Vergeltung“.[23] Allerdings fällt auf, dass die Werte ab 2007 auch dort konstanter sind als in den Jahr(zehnten) zuvor bzw. sich wieder auf vorherige Werte zubewegen. In einem Gesamtbevölkerungsquerschnitt in den Jahren 1970, 1990 und 2003 kommt Reuband zu dem Ergebnis, dass „Vergeltung“ von deutlich weniger Befragten als wichtig genannt wird als andere Strafzwecke, wenn auch tendenziell leicht steigend (Nennungen insgesamt 1970: 7, 1990: 10, 2003: 12, gegenüber jeweils mehr als 34 bei allen anderen Strafzwecken; dabei ist zu beachten, dass das Sample absolut ansteigt, von 192 auf 199).[24]

Hinsichtlich der feststellbaren zwei unterschiedlichen Zustimmungslevels kommt auch Streng zum Ergebnis, dass trotz Anstiegs die Vergeltung deutlich unterhalb der anderen Strafzwecke rangiert. In den Jahren 2005, 2007 und 2012 erfasste Streng auch das Item „Genugtuung für Opfer“, was mit einem Zustimmungsmittel von 1,55 (Skala 0-3) ebenfalls am unwichtigsten eingestuft wurde.[25] Dieser Befund tritt auch in einer Querschnittbefragung unter Studierenden der sozialen Arbeit von Cornel et al. (2016-2019)[26] zutage, bei der sich „Vergeltung“[27] mit 1,1 und „Täter-Opfer-Ausgleich“ (TOA)[28] mit 1,3 – sofern man darin eine Parallele zur in der KriPol abgefragten „Opfergenugtuung“ sehen möchte (dazu sogleich) – ebenfalls deutlich von den anderen Strafzweckmitteln absetzen (1,9-2,5; Skala 0-4).[29] Aber auch in einem Gesamtbevölkerungsquerschnitt bei Ludwig/Dünkel (2001)[30] zeigt sich, dass „Vergeltung“[31] mit 2,48 und „TOA“[32] mit 2,55 eng beieinander und deutlich separiert von den übrigen Mittelwerten liegen (3,11-3,72; Skala 1-4).

Insgesamt lässt sich festhalten, dass jedenfalls für den Befragungszeitraum eine von leichten Fluktuationen abgesehene wesentliche Änderung der Strafzweckpräferenz weder in der KriPol-Befragung noch in vergleichbaren Längsschnittbefragungen feststellbar ist. Die „Strafphilosophie“[33] hat sich mithin seither nicht verändert und zeigt eine stabile Aufteilung in zwei Zustimmungslevels, wobei das untere „Vergeltung“ und „TOA“ bzw. „Genugtuung“ enthält und das obere die übrigen Strafzwecke. Interessant und erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass dieser Befund nicht für Berufsjuristen und Justizpraktiker Geltung beanspruchen kann: dort lassen sich in diversen (allerdings allesamt älteren) Befragungen keine klar separaten „Beliebtheitslevels“, sondern eher ein linearer Beliebtheitsanstieg einzelner Strafzwecke ausmachen.[34]

2. Zu Befund 2: Strafzweckpräferenz nach Geschlecht

Schwerer fällt die abgleichende Einordnung des Befundes hinsichtlich der verschiedenen Strafzweckpräferenzen von männlichen und weiblichen Befragten, wonach die Frauen bei allen Strafzwecken höhere Langzeitmittel aufweisen, bei „Opfergenugtuung“ zudem deutlich und stetig über den Männern liegen.

Zunächst kann man die Frage stellen, ob generell geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich des Antwortverhaltens bei Fragebögen existieren, die diesen Befund erklären könnten. Betreffend einer Tendenz zur Härte (extreme response style), also einer Neigung die Ratingskalen komplett auszuschöpfen, lassen sich zwar Abhängigkeiten vom Alter, der Bildung und dem Einkommen von Befragten ausmachen, nicht jedoch vom Geschlecht.[35] Wenn überhaupt, lassen sich bei Frauen eher Antworttendenzen wie die der sozialen Erwünschtheit oder die Tendenz zur Mittefeststellen.[36] Diese Befragungseffekte spielen aber bei schriftlichen Befragungen eine untergeordnete Rolle[37] und würden ohnehin ein eher gegenteiliges Antwortverhalten erwarten lassen. Daher spricht vieles dafür, dass der in der KriPol-Befragung gemessene Unterschied zwischen Männern und Frauen ein tatsächlicher ist.

Bisher werden in der Forschungslandschaft zwar viele kriminalitätsbezogene Dispositionen der Befragten untersucht, das Geschlecht hingegen findet nur selten Erwähnung. Eine Ausnahme stellt die Studie von Kunz et al. dar. Diese messen in einer Querschnittbefragung unter Schweizer Studierenden diverser Fächer, dass Studentinnen Verwahrung, negative und positive Spezialprävention sowie Vergeltung für wichtiger halten als die Studenten, und umgekehrt männliche Befragte die positive Generalprävention präferieren.[38] Zu beachten ist aber, dass es sich dabei um eine Querschnittbefragung handelt, d.h. um eine Momentaufnahme, die auch anhand von in diversen Jahrgängen der KriPol-Umfrage feststellbaren Fluktuationen erklärt werden könnte. Die Ergebnisse zu geschlechtsspezifischen Strafzweckpräferenzen im Langzeitverlauf lassen sich daher nicht explizit durch andere Erhebungen stützen oder widerlegen. Allerdings lassen sich Erklärungsversuche für den hiesigen Befund finden. In einer früheren Publikation zur Tübinger KriPol-Befragung entwarfen Kinzig/Stroezel ein umfassendes Modell zur Erklärung von Sanktionsvorstellungen unter Einbeziehung von Sozialstruktur, Erziehungsstilen, Justizvertrauen, Kriminalitätsfurcht und Werten der Befragten, das sogenannte Tübinger Pfadmodell.[39] Die Autoren leiten zu geschlechtsspezifischen Strafzweckpräferenzen ab, dass weibliche Befragte eine höhere Kriminalitätsfurcht und ein geringeres Vertrauen in die Strafgerichte haben, was zur Bevorzugung von „Vergeltung“ als Strafzweck führe. Männer bevorzugten zudem verstärkt sog. moderne materialistische Werte (z.B.: „sich gegen andere durchsetzen“), was sich dämpfend auf die Kriminalitätsfurcht auswirke.[40] Damit scheinen sich Geschlechterunterschiede in anderen Variablen zu erschöpfen. Dies erklärt aber nicht ohne weiteres den zweiten geschlechtsspezifischen Befund, nämlich die signifikant höhere Beliebtheit der „Opfergenugtuung“ bei Frauen.

Legt man hierfür die restorativen Aspekte der Opfergenugtuung, die Wiedergutmachung durch konsensorientierte Maßnahmen statt Strafe (s.u.) zugrunde, könnte eine Erklärung in unterschiedlichen moralischen Paradigmen von Männern und Frauen zu sehen sein. So warf die amerikanische Kriminologin Cathleen Daly in den 80er Jahren die Frage auf, ob es auch im Bereich der Strafphilosophie „male and female voices“ gebe, wobei die männliche der „logic of justice“ entspreche und die weibliche der „ethic of care“.[41] Die letztere bevorzuge als Strafzwecke („aims of punishment“) „rehabilitation“ und „special deterrence“ sowie individualisierte, auf die Wirkung in Zukunft gerichtete Strafen, wohingegen die männliche „logic of justice“ „retribution“ und „general deterrence“ bevorzuge und auf die Vergangenheit gerichtet sei.[42] Ob daraus aber – die Validität dieses Modells unterstellt – eine direkte Verwandtschaft zwischen restorativer Opfergenugtuung und „ethic of care“ gefolgert werden kann, ist ungewiss; insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den Ergeb-nissen der KriPol-Umfrage die „Genugtuung“ auch bei Frauen weit unterhalb der klassisch-präventiven Strafzwecke rangiert[43] und deshalb eben nicht von einem dezidiert „weiblichen“ Strafzweck gesprochen werden kann. 

3. Zum Begriff der Opfergenugtuung und der Strafzwecklehre

Fraglich ist im Zusammenhang mit den hier präsentierten Ergebnissen, wie der Strafzweck „Opfergenugtuung“ (Item 2.5 der KriPol-Umfrage) vor dem Hintergrund der oben skizzierten kanonischen Strafzwecklehre einzuordnen ist. Denkbar wäre zunächst, darin eine Äquivokation der Vergeltung als absoluter Strafe zu erblicken: die retaliative Opfergenugtuung als Bedienung des Rachebedürfnisses des Opfers.[44] So wird teilweise aus Art. 19 Abs. 4 GG ein Anspruch des Opfers auf Genugtuung gegen den strafenden Staat hergeleitet, der neben die „einfachen“ Strafzwecke trete.[45]

Eine andere Begriffsdimension könnte in Zwecken der Wiedergutmachung gesehen werden. Diese wird zuweilen als (noch) nicht „etablierter“ Strafzweck neben absolute und präventive Ziele gestellt[46] und steht im engen Zusammenhang mit dem Ansatz der „restorative justice“ und ihren Instrumenten wie dem Täter-Opfer-Ausgleich (etwa § 46a StGB, § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG[47]). Die Frage, ob Strafe „zur Genugtuung des Opfers beitragen“ soll, könnte daher auch als restorative Opfergenugtuung durch konsensorientierte Maßnahmen aufgefasst werden.

Welche Bedeutung der Opfergenugtuung – retaliativ oder restorativ – die Befragten in der Mehrheit ihrer Antwort zugrunde gelegt haben, lässt sich im Nachhinein freilich schwer ermitteln. Indiz für das retaliative Paradigma könnte die Langzeit-Übereinstimmung mit dem Strafzweck der „Vergeltung“ in der KriPol-Umfrage sein.[48] Zudem fragte Streng 2005, 2007 und 2012 neben den „Genugtuungsbedürfnissen des Tatopfers“ (Werte 0-3, Mittelwert: 1,55) explizit nach „Schadensersatzinteressen des Tatopfers“ (Mittelwert 1,85)[49], sodass aufgrund der leicht höheren Beliebtheit des Schadensersatzes als restoratives Element gefolgert werden könnte, die Befragten hätten die „Genugtuung“ hier wie dort eher retaliativ verstanden. Streng ermittelte zudem eine positive starke Korrelation zwischen den Items „Vergeltung“ und „Genugtuung“, woraus er folgert, „das Vergeltungs- bzw. Sühneverständnis der Befragten“ beinhalte „vor allem den Wunsch nach Revanche gegen den Täter aus einer Identifikation mit Opferbelangen heraus“.[50]

Gleichzeitig zeigt sich aber in den Befragungen von Cornel et al. sowie Ludwig/Dünkel, dass dort die explizite Frage nach dem Täter-Opfer-Ausgleich ebenso wenig Zustimmung findet wie „Vergeltung“[51] und insofern im niedrigen Beliebtheitslevel rangiert, sodass auch die restorative Opfergenugtuung von den Teilnehmern der KriPol-Umfrage bedacht worden sein könnte. Auch aus vergleichender Einordnung in anderen Befragungen zu Strafzwecken lässt sich also kein eindeutiger Inhalt der „Opfergenugtuung“ rekonstruieren, sodass davon auszugehen ist, dass sowohl die retaliative als auch die restorative Opfergenugtuung gleichermaßen für eher unwichtig erachtet wird.

IV. Kriminalpolitische Implikationen: „im Namen des Volkes“ strafen?

Empirische Untersuchungen zu Strafzweckpräferenzen vermögen – von den eingangs angedeuteten, hier ausgeklammerten und nicht unproblematischen Beiträgen zur Erfassung von sog. Punitivität abgesehen[52] – Antwort auf die Frage zu geben, wie „im Namen des Volkes“ zu strafen sei (§ 268 Abs. 1 StPO), die jüngst in der strafrechtlichen Publizistik gestellt wurde.[53] Dabei ist klar, dass das Institut staatlicher Strafe im freiheitlichen Rechtsstaat nicht allein von Erwägungen des „Volksempfindens“ abhängig gemacht werden kann.[54] Gerade für die Lehre von der positiven Generalprävention, die ja auf das verletzte Normempfinden der Bevölkerung abstellt, das wiederherzustellen sei, ist jedoch bedeutsam, ob denn „die Bevölkerung“ überhaupt ein solches Empfinden hat. Dies gilt umso mehr für die neuere Theorie der „retributiven Generalprävention“ (Andrissek) bzw. „soziologisch begründete Vergeltungslehre“ (Walter)[55], die das empirisch messbare Strafbedürfnis der Bevölkerung zum Ausgangspunkt von Kriminalisierung und Strafzumessung machen will.[56] Die Befunde der KriPol-Umfrage und anderer, in denen die positive Generalprävention hohe Zustimmung erfährt, stützen deren Anliegen. Eine weitere Deutungsmöglichkeit der klar voneinander separierten Zustimmungslevels (Genugtuung, Vergeltung nur mittelwichtig, Abschreckung, Besserung, Normtreue eher wichtig) läge auch darin, dass präventive Zwecke als an der künftigen Verbrechensminderung orientierte, „konkrete“ Anliegen beliebter sind als eher ominöse, rückwärtsgewandte Vergeltungs- und Genugtuungsaspekte.[57] „Im Namen des Volkes“ zu urteilen hieße demnach, diese präventiven Strafzwecke stärker zu gewichten.

Für die „habituell vergeltungskritische Strafrechtswissenschaft“ (Walter)[58] so überraschend wie möglicherweise desillusionierend ist in diesem Zusammenhang, dass auch „restorative justice“ gegenüber klassischen, präventiven Zweckerwägungen als ebenso nur „mittelwichtig“ angesehen ist wie die „Vergeltung“ mit ihrem eher alttestamentarischen Klang. Dies könnte für den Geltungsanspruch restorativer Sanktionsinstrumente bei Strafurteilen „im Namen des Volkes“ von Belang sein. Keineswegs feststellen lässt sich indes auch eine hohe Zustimmung oder gar ein Anstieg hin zu einer „Opferzuwendung“ des Strafrechts im Rahmen einer „viktimären Gesellschaft“.[59] Die Stabilität und Konstanz der präferierten Strafzweckpräferenzen schließlich bestätigt insgesamt, dass sich jedenfalls im Befragungszeitraum eine Änderung des Verhältnisses zum Institut Strafe nicht feststellen lässt.

 

[1]      So etwa bei Cornel et al., NK 2/2021, 222; Kunz, SZK 2014, 3; Streng, ZJJ 2012, 148. Vgl. zum Folgenden auch Singelnstein/Habermann, in: FS Eisenberg, 2019, S. 125 (125 f.). Teilweise wird auch auf Prisonisierungsraten abgestellt, vgl. Drenkhahn et al., KriPoZ 2020, 104 (105).
[2]      Vgl. Garland, The Culture of Control, 2001; vgl. auch Drenkhahn et. al., KriPoZ 2020, 104 (104).
[3]      Nicht „Räuber“ im Sinne des §§ 249 ff. StGB, sondern umgangssprachlich für Dieb von geringwertigen Nahrungsmitteln, früher strafbar als sog. Verbrauchsmittelentwendung.
[4]      Etwa Cornel et al., NK 2021, 222 (225); Cornel et al., in: Kriminologie und Soziale Arbeit, 2022, S. 93 (96); Kunz et al., SZK 2014, 3 (13); Armborst, SozProb 2014, 105 (110).
[5]      So Streng, Kriminalitätswahrnehmung und Punitivität im Wandel: Kriminalitäts- und berufsbezogene Einstellungen junger Juristen, 2014, S. 2
[6]      Lautmann/Klimke, 8. Beiheft zur KrimJ 2004, 9 (10 ff.).
[7]      Cornel et al., NK 2021, 222 (225).
[8]      Eine Übersicht über den gesamten aktuellen Stand der Strafzweckdiskussion mitsamt neuerer Theorien (etwa „expressive Straftheorien“) findet sich bei Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. (2019), vor § 38, insb. Rn. 2 ff. und 25 ff.
[9]      Kett-Straub/Kudlich, Sanktionenrecht, 2. Aufl. (2021), § 9 Rn. 6. Vgl. auch das obige Beispiel zum Spannungsverhältnis von Schuldausgleich und Resozialisierung.
[10]    Meier, Strafrechtliche Sanktionen, 5. Aufl. (2019), S. 169 ff.; Kett-Straub/Kudlich, Sanktionenrecht, § 9 Rn. 6; Maier, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. (2020), § 46 Rn. 50.
[11]    Kett-Straub/Kudlich, Sanktionenrecht, § 9 Rn. 10 ff.
[12]    Frister, StrafR AT, 9. Aufl. (2020), 2. Kap. Rn. 20.
[13]    Eine Erwähnung ist hier jedoch insofern angebracht, als dass die befragten Personen diesen bereits zu Beginn des Studiums begegnen.
[14]    Vgl. Kinzig/Stroezel, in: FS Streng, 2017, S. 519 (522); Streng, in: Kaspar/Walter, Strafen „im Namen des Volkes“?, 2019, S. 131, 132.
[15]    In der Vorlesung wurde statt des Papierbogens ein QR-Code ausgeteilt, der mittels Smartphone gescannt werden konnte und zur (verschlüsselten) digitalen Befragung weiterleitete.
[16]    Kett-Straub/Kudlich, Sanktionenrecht, § 9 Rn. 1 ff.
[17]    Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, JGG, 23. Aufl. (2022), § 2 Rn. 3.
[18]    Feuerbach, Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen Peinlichen Rechts, 1801. Vgl. Frister, StrafR AT, 2. Kap. Rn. 8.
[19]    Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, vor § 38 Rn. 12.
[20]    Zu beachten ist, dass in Schaubild 1 aus Gründen der Darstellung die Skala nicht original von 1 bis 5 abgebildet wird. Die sichtbaren leichten Fluktuationen in der Gesamtskala fallen sonst noch unwesentlicher aus. Vgl. auch Kinzig/Stroezel, in: FS Streng, 2017, S. 519 (529).
[21] Errechnet für jeden abgefragten Strafzweck durch Bildung des Mittelwerts aller Jahrgänge.
[22]    Publiziert bei Streng, in: Kaspar/Walter, Strafen „im Namen des Volkes“?, S. 131; ders., Kriminalitätswahrnehmung und Punitivität im Wandel: Kriminalitäts- und berufsbezogene Einstellungen junger Juristen, S. 28 ff.; ders., ZJJ 2012, 148; ders., SozProb 17/2006, 210; ders., Bewährungshilfe 47/2000, 422.
[23]    Streng, in: Kaspar/Walter, Strafen „im Namen des Volkes“?, S. 136; ders., Kriminalistik 2014, S. 31.
[24]    Reuband, SozProb 2007, 186 (193).
[25]    Streng, Kriminalitätswahrnehmung und Punitivität im Wandel: Kriminalitäts- und berufsbezogene Einstellungen junger Juristen, S. 32.
[26]    Cornel et al., NK 2021, 222; Cornel et al., in: Kriminologie und Soziale Arbeit, S. 93 (102 f.).
[27]    „Es soll Vergeltung für die Tat geübt werden.“ A.a.O., S. 231.
[28]    „Täter*in und Opfer sollen zusammengebracht werden, um einen Ausgleich zu finden.“ A.a.O., S. 231.
[29]    Bemerkenswert daran ist auch, dass die Konstanz und Dichotomie der Strafphilosophie sich offenkundig nicht auf Jura-Studierende beschränkt, was die Repräsentativität der Befunde jedenfalls stützt.
[30]    Ludwig/Kräupl, Viktimisierung, Sanktionen und Strafverfolgung. Schriften zu Strafvollzug, Jugendstrafrecht und zur Kriminologie, Bd. 21, 2005, S. 118 ff.
[31]    Sic.
[32]    „Täter und Opfer zusammenführen, um einen Ausgleich zu finden.“ A.a.O., S. 123.
[33]    Vgl. auch Reuband, SozProb 2007, 186 (206).
[34]    Für Richter/StAe in Niedersachsen: Streng, Strafzumessung und relative Gerechtigkeit, 1984, S. 226; für kanadische Beamte: Hogarth, Sentencing as a human process, 1971, S. 71; für Richter in Bamberg, Nürnberg und München finden Opp/Peukert, Ideologie und Fakten in der Rechtsprechung, 1971, S. 109 ff. eine weniger starke Unterstützung für „Generalprävention“ als für „Sühne“ und „Spezialprävention“, wobei hier der fast fünfzig Jahre zurückliegende Befragungszeitraum zu beachten ist.
[35]    Greenleaf, Public Opinion Quartely 1992, S. 3 (332).
[36]    Preisendörfer/Wolter, Public Opinion Quartely 2014, S. 1 (126).
[37]    Kury, MschKrim 1994, 1 (22).
[38]    Kunz et al., SZK 2014, 3 (6).
[39]    Kinzig/Stroezel, in: FS Streng, S. 519 (534 ff).
[40]    Kinzig/Stroezel, in: FS Streng, 519 (536 f).
[41]    Daly, International Journal of Sociology of Law 1989, 1 (1 ff). Vgl. auch Görgen, Kriminalitätstheorien angehender Juristinnen und Juristen, 1997, S. 143.
[42]    A.a.O., S. 6.
[43]    Oben II.2.
[44]    Vgl. Sautner, Opferinteressen und Strafrechtstheorien, 2010, S. 246.
[45]    Vgl. Kölbel, StV 2014, 698 (701 f).
[46]    Sautner, Opferinteressen und Strafrechtstheorien, S. 367 ff.
[47]    Vgl. Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, JGG, § 10 Rn. 28.
[48]    Oben II.1.
[49]    Streng, Kriminalitätswahrnehmung und Punitivität im Wandel: Kriminalitäts- und berufsbezogene Einstellungen junger Juristen, S. 32.
[50]    Streng, in: Kaspar/Walter, Strafen „im Namen des Volkes“?, S. 139.
[51]    Cornel et al., NK 2021, 222 (231); Ludwig/Kräupl, Viktimisierung, Sanktionen und Strafverfolgung. Schriften zu Strafvollzug, Jugendstrafrecht und zur Kriminologie, Bd. 21, S. 118 ff.
[52]    Oben I.1.
[53]    Etwa Kaspar/Walter, Strafen „im Namen des Volkes“?; Kinzig, Noch im Namen des Volkes?, 2020.
[54]    Vgl. Walter, in: Kaspar/Walter, Strafen „im Namen des Volkes“?, S. 56.
[55]    Walter, in: Kaspar/Walter, Strafen „im Namen des Volkes“?, S. 58.
[56]    Vgl. Kaspar/Walter, in: „Strafen im Namen des Volkes“?, S. 6.
[57]    Vgl. auch Kunz et al., SZK 2014, 12.
[58]    Walter, in: Kaspar/Walter, Strafen „im Namen des Volkes“?, S. 53
[59]    Kölbel, StV 2014, 698 (703).

 

 

 

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