Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
Leitsatz der Redaktion:
Ein Versuch ist dann fehlgeschlagen, wenn der Täter die Tat objektiv nicht mehr mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vollenden kann, ohne dabei einen neuen Handlungs- oder Kausalverlaufs in Gang zu setzen und er die Vollendung subjektiv für unmöglich hält. Die bloße außertatbestandliche Zielerreichung führt nicht zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs oder einem unfreiwilligen Handeln des Täters.
Sachverhalt:
Der Angeklagte wollte mit unbezahlter Ware in seinem Rucksack einen Supermarkt verlassen. Als ihn im Kassenbereich der Ladendetektiv ansprach, griff er diesen mit einem Messer an, um sein Gewahrsam an den Waren zu erhalten und sich einer Festnahme zu entziehen. Der Ladendetektiv konnte dem Angriff ausweichen. Im Folgenden blieb er auf Distanz, sodass dem Angeklagten die Flucht mit der Ware gelang. Das LG Oldenburg verurteile den Angeklagten daraufhin wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung.
Entscheidung des BGH:
Die Annahme des LG, dass der Versuch der gefährlichen Körperverletzung bereits fehlgeschlagen, beendet und der Rücktritt jedenfalls nicht freiwillig sei, hielt der rechtlichen Prüfung des BGH nicht stand. Der BGH führt aus, dass ein Versuch dann fehlgeschlagen sei, wenn der Täter die Tat objektiv nicht mehr mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vollenden könne, ohne dabei einen neuen Handlungs- oder Kausalverlauf in Gang zu setzen und er die Vollendung subjektiv für unmöglich hält. Aufgrund der fortbestehenden Nähe des Ladendetektivs zum Angeklagten und der damit fortbestehenden Einwirkungsmöglichkeit, sah der BGH den Versuch im zuvor geschilderten Fall als nicht fehlgeschlagen und unbeendet an. Diesen Versuch habe der Angeklagte freiwillig aufgegeben, indem er die Flucht ergriff. Der Freiwilligkeit stehe nicht entgegen, dass er hiermit das anfänglich verfolgte Ziel – nämlich das Entkommen mit der Beute – erreichte. Die außertatbestandliche Zielerreichung führe nicht zur Annahme, dass ein fehlgeschlagener Versuch vorliege oder die Freiwilligkeit ausgeschlossen sei.