Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 7. November 2024: BGBl. I, Nr. 351
Gesetzentwürfe:
- Regierungsentwurf: BT-Drs. 20/10861
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Die Bundesregierung hat im März 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf den Weg gebracht. Der Entwurf war im Bundestag bereits am 10. April 2024 Teil der Debatte und wurde im Anschluss zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.
Schwangere, die sich zur Vorsorge oder Beratung an eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle wenden, haben zunehmend das Problem, dass vor diesen Örtlichkeiten Protestaktionen von Abtreibungsgegner:innen stattfinden und diese versuchen, auf die Schwangeren einzuwirken. Sie werden auf belästigende Art und Weise angesprochen oder mit Abbildungen und Schriften mit der Thematik des Schwangerschaftsabbruchs konfrontiert. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass es sich bei solchen Gehsteigbelästigungen um nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Schwangeren handle. Die Betroffenen gerieten dadurch unter erheblichen psychischen Druck und seien nachhaltig verunsichert. Gleiches gelte für die Mitarbeitenden der Einrichtungen. Insgesamt führe die Situation zu einer Störung des gesamten Beratungskonzepts. Durch die durch den Staat auferlegte Pflicht zur Beratung bei einem Schwangerschaftsabbruch, trage der Staat wiederum auch die Sorge dafür, dass diese ohne wesentliche Hindernisse durchgeführt werden kann. Daher verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, „einen bundeseinheitlichen und rechtssicheren Umgang mit den sogenannten Gehsteigbelästigungen sicherzustellen. Übergeordnetes Ziel ist hierbei die Sicherstellung der Verwirklichung des gesetzlichen Schutzkonzepts, das die Schwangere als letztverantwortliche Entscheidungsträgerin respektiert und ihre Rechte wahrt.“ Hierzu soll das SchKG ergänzt werden. In den §§ 8 und 13 SchKG wird eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Länder verpflichtet sind, einen ungehinderten Zugang zu den Beratungsstellen sicherzustellen. Es sollen Verbote von Gehsteigbelästigungen von Schwangeren und Mitarbeitenden vor den Einrichtungen normiert und mit entsprechenden Bußgeldtatbeständen flankiert werden. Es ist weiterhin geplant, die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR zu ahnden.
Am 13. Mai 2024 fand im Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Sachverständigen bewerteten den Entwurf unterschiedlich. Prof. Dr. Steffen Augsberg von der Justus-Liebig-Universität Gießen sah in der geplanten Neuregelung keine Notwendigkeit, da Bedrohungen, Nötigungen und Beleidigungen durch das StGB bereits erfasst seien. Zudem stehe den protestierenden Personen ihrerseits das Grundrecht der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu, in das nicht unzulässig eingegriffen werden dürfe. Dem stimmte Tomislav Čunović vom Verein „40 Daysfor Life International“ zu. Er brachte den Eingriff in die Versammlungsfreiheit mit einer „nicht erforderlichen Abstandsregelung von 100 Metern“ in Verbindung. In einem nach beiderseitigem Einverständnis stattfindenden Gespräch zwischen einer Schwangeren und einer „Gehsteigberaterin“ sah er keine nötigende Situation. Einen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungs- und Meinungsfreiheit konnte Prof. Dr. Sigrid Boysen von der Universität der Bundeswehr nicht erkennen. Es gehe im Falle der Gehsteigbelästigungen nicht um einen Meinungskampf, sondern der Gesetzgeber versuche die Beratungslösung zu schützen. Gleicher Ansicht war Céline Feldmann vom Deutschen Juristinnenbund. Präventive Maßnahmen seien erforderlich, um den Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen und die Rechte von Schwangeren zu stärken. Prof. Dr. Sina Fontana von der Universität Augsburg betonte, dass durch die geplante Regelung Rechtssicherheit geschaffen werde. Sie erfülle die Schutzpflicht für das Persönlichkeitsrecht der Schwangeren und sichere zudem das staatliche Beratungskonzept ab. Bei einer Abwägung der kollidierenden Interessen mit den Abbruchsgegnern, müsse diese zugunsten der Schwangeren ausgehen. Die von Fontana angeführte Rechtssicherheit stellte Prof. Dr. Helmut Frister von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Frage. Der Versuch, jedem Einzelfall gerecht zu werden, lege den Vollzugsbehörden letztlich beim Umgang mit Gehsteigbelästigung Steine in den Weg. Eine Abwägung der Interessen werde dadurch auf die Vollzugsbehörden und die Gerichte verlagert. Prof. Dr. Christian Hillgruber von der Universität Bonn kritisierte ebenfalls die angestrebte Einzelfallabwägung und erklärte, dass dem Bund zudem für die Sicherstellung des ungehinderten Zugangs zu Beratungsstellen und den Behinderungs- und Belästigungsverboten die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die Vertreter:innen der Vereine und Verbände begrüßten den Gesetzentwurf und unterstützten die geplante Einführung von Belästigungsverboten. Karsten Scholz von der Bundesärztekammer schlug vor, dass das Personal der Einrichtungen nicht nur vor einer Behinderung ihrer Arbeit, sondern ebenfalls vor Belästigungen geschützt werden sollte.
Am 5. Juli 2024 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Fassung, die vom Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geändert wurde (BT-Drs. 20/12151), angenommen. Länder müssen nunmehr sicherstellen, dass Schwangere ungehindert Zugang zu Beratungsstellen und ähnlichen Einrichtungen erhalten. Zukünftig ist es in einem Eingangsbereich von 100 Metern untersagt, das Betreten von etwaigen Einrichtungen durch Hindernisse absichtlich zu erschweren, einer Schwangeren gegen ihren erkennbaren Willen die eigene Meinung aufzudrängen, sie erheblich unter Druck zu setzen oder mit unwahren Tatsachenbehauptungen oder verstörenden Inhalten zu konfrontieren. Ein entsprechender Verstoß wird künftig eine Ordnungswidrigkeit darstellen; hierbei droht ein Bußgeld bis zu 5.000€.
Der Bundesrat hat die vorgeschlagene Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes am 27. September 2024 gebilligt. Es wurde am 12. November 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, Nr. 351) und trat am 13. November 2024 in Kraft.