Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
BGH, Beschl. v. 18.11.2020 – 4 StR 118/20: Mehrmalige Hemmung der Unterbrechungsfristen nach § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO
Amtlicher Leitsatz:
Die Hemmung der Unterbrechungsfristen nach § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO kann bei wiederholter Erkrankung einer oder mehrerer der in § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO genannten Personen grundsätzlich mehrmals eintreten. Ausreichend ist, wenn zwischen zwei Unterbrechungen nach § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO mindestens an einem Tag verhandelt worden ist.
Sachverhalt:
Das LG Gera hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vierzehn Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Sachbeschädigung und in einem weiteren Fall tateinheitlich mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in vierzehn Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Diebstahl, sowie wegen Bandendiebstahls, versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.
Nach dem für das Revisionsvorbringen maßgeblichen Verfahrensgeschehen war die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten am 13. Februar 2018 begonnen worden. Am 21. Hauptverhandlungstag, dem 18. September 2018, war sie unterbrochen und am 29. Oktober 2018 fortgesetzt worden. Das LG hatte danach gem. § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO festgestellt, dass eine Hemmung der Unterbrechungsfrist wegen Erkrankung einer beisitzenden Richterin eingetreten gewesen war. Dieses Vorgehen hatte sich nach neun tägiger Verhandlung und einer weiteren Unterbrechung zwischen dem 18. Dezember 2018 und dem 6. Februar 2019 wiederholt, da die Vorsitzende Richterin erkrankt gewesen war. Nach Fortsetzung der Verhandlung an sechs Verhandlungstagen, musste sie zwischen dem 12. März 2019 und dem 16. April 2019 erneut wegen Erkrankung der beisitzenden Richterin unterbrochen worden. Zum dritten Mal stellte das LG daraufhin im Beschlusswege die Hemmung der Unterbrechungsfrist gem. § 229 Abs. 3 StPO fest.
Nach Ansicht der Revision sei eine solche wiederholte Hemmung der Unterbrechungsfrist nicht möglich, da dies einen Verstoß gegen die Konzentrationsmaxime darstelle. Dies führe dazu, dass die Unterbrechung vom 18. Dezember 2018 bis zum 6. Februar 2019 und die vom 12. März bis zum 16. April 2019 die Fristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO überschritten hätten.
Entscheidung des BGH:
Der BGH wies die Verfahrensrüge als unbegründet ab, da eine Hemmung der Unterbrechungsfristen nach § 229 Abs. 3 StPO bei wiederholter Erkrankung erneut eintreten könne, wenn dazwischen zumindest an einem Tag in der Sache verhandelt worden sei.
Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 229 Abs. 3 StPO, der weder Einschränkungen für eine wiederholte Hemmung enthalte noch eine bestimmte Anzahl an Fortsetzungsterminen fordere. Dies verdeutliche darüber hinaus ein Vergleich der Absätze 2 und 3 des § 229 StPO, da in Abs. 3 das Wort „jeweils“ fehle und deshalb die Voraussetzung einer zehntägigen Verhandlungsdauer nur einmalig zu Beginn der ersten Unterbrechung vorliegen müssten.
Auch der Sinn und Zweck der Regelung stütze diese Auslegung, denn dieser bestehe darin, es dem Gericht zu ermöglichen, eine Hauptverhandlung bei unbeeinflussbaren Einflüssen fortzusetzen. Dies sei nicht möglich, wenn für eine erneute Hemmung zunächst eine bestimmte Anzahl an Tagen verhandelt werden müsse, so der BGH.
Das Erfordernis von mindestens zehn Verhandlungstagen zu Beginn der Unterbrechung in § 229 Abs. 3 StPO ändere daran nichts, denn dieses solle nur sicherstellen, dass eine Hemmung erst eintreten kann, wenn die Hauptverhandlung so komplex ist, dass der Aufwand der bereits zur Erkenntnisgewinnung betrieben worden sei, nicht umsonst gewesen sein soll.
Schließlich greife auch das systematische Gegenargument, wonach eine wiederholte Anwendung des Abs. 3 der Detailregelung in Abs. 2 widerspreche, nicht durch, da jeder einzelne Absatz des § 229 StPO eine Ausgestaltung des strafprozessualen Konzentrationsgrundsatzes sei, die sich jeweils auf spezifische Verfahrenslagen bezögen.
Anmerkung der Redaktion:
Die Frage nach einer Hemmung der Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, wie beispielsweise einer Erkrankung, hat vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie an Relevanz gewonnen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht einen speziellen und befristeten Hemmungsgrund in § 10 EGStPO eingeführt. Dieser darf nicht mit § 229 Abs. 3 StPO verwechselt werden.