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KriPoZ-RR, Beitrag 23/2022

Die Pressemitteilung finden Sie hier. Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 23.06.2022 – 5 StR 490/21: BGH bestätigt Verurteilungen wegen Handeltreibens mit CBD-Blüten

Sachverhalt:

Die beiden Angeklagten haben sich nach den Feststellungen des LG Berlin wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe hierzu strafbar gemacht. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten B. zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Angeklagten K. setzte es zur Bewährung aus. 

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen haben die Angeklagten mit CBD-Blüten gehandelt, die Betäubungsmittel i.S.d. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG darstellen und nicht unter die Ausnahmeregelung fallen würden, obwohl der THC Gehalt bei 0,2 % liege. Entscheidend sei, dass ein Missbrauch dieser Blüten zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen gewesen sei. Die Angeklagten legten gegen die Entscheidungen Rechtsmittel ein.

Entscheidung des BGH:

Die Revisionen der Angeklagten wurden verworfen. Die landgerichtlichen Feststellungen seien zutreffend, auch sei eine ausreichende Beweiswürdigung erfolgt. Weder falle der vorliegende Sachverhalt unter eine Ausnahmeregelung des BtMG, noch würden Verstöße gegen europarechtliche Vorschriften vorliegen.

I. Verstoß gegen das BtMG

Der Angeklagte B. habe gewusst, dass ein Cannabisrausch erzeugt werden könne. Der Strafsenat sieht für eine weitere Klärung der Wirksamkeit von CBD-Blüten keinen Bedarf. Dass die Angeklagten nicht beabsichtigten, CBD-Blüten zu konsumieren, sei für die Ausnahmevorschrift irrelevant. Entscheidend sei die Möglichkeit des Missbrauchs beim Endabnehmer. Dies sei vom Vorsatz der Angeklagten umfasst gewesen. Auch komme es nicht darauf an, ob weitere Zwischenhändler zufällig zwischen geschaltet werden. 

II. Kein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften

Eine Notwendigkeit für ein Vorabentscheidungsverfahren i.S.d. Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV bestehe nicht. Entgegen der Argumentation des Angeklagten B. liege kein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) vor. Bereits der Anwendungsbereich sei nicht eröffnet, weil es sich bei CBD-Blüten um Suchtstoffe i.S.d. Einheit-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 handele. Im Übrigen stelle ein Verkehrsverbot eine verhältnismäßige Beschränkung vor dem Hintergrund des Schutzes der öffentlichen Gesundheit dar. 

Der Strafsenat sieht auch keine Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der Strafbarkeit des Handels mit CBD-Blüten, sodass auch kein Erfordernis für eine konkrete Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG) bestehe.

Anmerkung der Redaktion:

Der CBD-Beschluss wird im Hinblick auf die rechtliche Wertung und die Strafhöhe kontrovers diskutiert. Im Koalitionsvertrag 2021-2025 wurde beschlossen „[…] die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften […]“ einzuführen. Alle Gesetzentwürfe zum Betäubungsmittelrecht und Entkriminalisierung von Cannabis finden Sie hier.

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