Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom 30. September 2007 zur Gründung eines Maritimen Analyse- und Einsatzzentrums – Suchtstoffe

Gesetzentwürfe:

 

Die Bundesregierung hat am 13. September den Gesetzentwurf über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom 30. September 2007 zur Gründung eines Maritimen Analyse-und Einsatzzentrums – Suchtstoffe (BT Drs. 20/8297) auf den Weg gebracht. 

Das Maritime Analyse- und Einsatzzentrum – Suchtstoffe (Maritime Analysis and Operations Centre – Narcotics (kurz: MAOC (N)) wurde am 30. September 2007 in Lissabon von Frankreich, Irland, Italien, Spanien, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ins Leben gerufen. Es bekämpft den illegalen Rauschgifthandel auf dem See- und Luftweg und fungiert dabei als Analyse- und Operationszentrum für Strafverfolgungsbehörden der Europäischen Union sowie für seine weiteren Partner. Informationen werden über Verbindungsbeamte der Vertragsparteien nach innerstaatlichem Recht ausgetauscht. Ein solcher Informationsaustausch kann mitunter in einer gemeinsamen Operation münden, wobei der ermittlungsführende Staat selbst entscheidet, wie die operative Maßnahme ausgestaltet sein soll. Auch die Sicherstellung und weitere Maßnahmen obliegen der jeweiligen Vertragspartei und werden nach innerstaatlichem Recht geführt. Im Jahr 2021 wurden durch die Zusammenarbeit Rauschgifttransporte mit einem Marktwert i.H.v. 3,9 Milliarden Euro unterbunden.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, dem Maritimen Analyse- und Einsatzzentrum beizutreten, um gemeinsam mit den europäischen Partnern, die Bekämpfung des illegalen Rauschgiftschmuggels und der dahinterstehenden kriminellen Strukturen voranzutreiben. 

Am 29. September 2023 befasste sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf und erhob keine Einwände. Nachdem er am 19. Oktober 2023 auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung seines Ausschusses für Inneres und Heimat ohne Änderungen durch den Bundestag angenommen wurde, verzichtete der Bundesrat am 24. November 2024 auf die Beteiligung des Vermittlungsausschusses und billigte den Entwurf ebenfalls. 

 

 

 

Entkriminalisierung von Cannabis

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion Die Linke hat am 6. Juli 2022 einen Gesetzentwurf zur Entkriminalisierung von Cannabis in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 20/2579). Damit kommt sie SPD, Grüne und FDP zuvor, da sie aufgrund inhaltlicher Differenzen eine Verzögerung bei der Ausarbeitung eines geeigneten Konzepts durch die Koalitionsfraktionen fürchtet. Der Entwurf sieht gem. §§ 31a und 29 Abs. 5 BtMG ein Absehen von Strafe bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichem Interesse vor. Zusätzlich soll ein § 29b BtMG eingeführt werden, der die „geringe Menge“ bundeseinheitlich festlegt und in deren Rahmen der Besitz und der Anbau von Cannabis erlaubt ist. Wer die geringe Menge von 30g bis max. 180g überschreitet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden. 

 

„§ 29b – Recht auf Besitz und Ordnungswidrigkeiten 

(1) Volljährigen ist der Erwerb und Besitz von bis zu 30 g Cannabis oder Cannabisharz im Sinne der Anlage 1 zu diesem Gesetz erlaubt. 

(2) Der Anbau von bis zu drei weiblichen Cannabispflanzen für den persönlichen oder gemeinschaftlichen Eigenbedarf im Bereich des befriedeten Besitztums des oder der Anbauenden ist erlaubt. In diesem Bereich ist auch das Aufbewahren einer Jahresernte von bis zu drei Pflanzen oberhalb der in Absatz 1 genannten Grenze zulässig. 

(3) Anbau und Aufbewahrung müssen für Kinder und Jugendliche unzugänglich erfolgen. 

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 

1. nähere Anforderungen an das befriedete Besitztum festzulegen, 

2. Vorgaben für den Anbau und die Aufbewahrung von Cannabis zu machen. 

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis mehr als 30 Gramm, aber höchstens 180 Gramm Cannabis besitzt. Ordnungswidrig handelt ebenfalls, wer ohne Erlaubnis im Bereich des befriedeten Besitztums eine Jahresernte von mehr als drei Cannabispflanzen aufbewahrt oder mehr als drei weibliche Cannabispflanzen anbaut, aber eine Jahresernte von höchstens 18 Cannabispflanzen aufbewahrt oder höchstens 18 weibliche Cannabispflanzen anbaut. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.“ 

Am 15. März 2023 fand im Gesundheitsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Beraten wurde neben dem Gesetzentwurf der Linksfraktion auch ein Antrag der Fraktion CDU/CSU für eine bessere Patientenversorgung mit Medizinalcannabis (BT Drs. 20/5561).

Die Experten waren sich einig, dass der Zugang zu Medizinalcannabis vereinfacht werden müssen. Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken beklagte, dass nur etwas zwei Drittel der Anträge auf Zugang zu Medizinalcannabis positiv beschieden würde. Johannes Horlemann von der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin wies zudem auf die fehlende Sachkenntnis unter Ärzten hin. 

Hinsichtlich der Entkriminalisierung von Cannabis waren sich die Experten jedoch fast alle einige, dass der Entwurf der Linksfraktion hierzu nicht vollends geeignet sei. Robin Hofmann von der Universität Maastricht in den Niederlanden gab zu bedenken, dass das Vorhaben des Entwurfs weder mit dem Völkerrecht, noch mit dem Europarecht zu vereinen sei. Ferner stelle sich die Frage, wie bei der Einstufung einer Menge von 30 Gramm Cannabis als geringfügig noch zwischen Konsumenten und Händlern unterschieden werden solle. Eine Legalisierung sei letztendlich einer Entkriminalisierung vorzuziehen. Justus Haucap nahm in seiner Stellungnahme Bezug zum Schwarzmarkt. Dieser sei mit einer Entkriminalisierung alleine nicht zurückzudrängen. Allerdings lasse sich bei Polizei, Justiz und Strafvollzug eine geschätzte Kosteneinsparung von rund 1,3 Milliarden Euro pro Jahr erzielen. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter begrüßte im Grundsatz eine Entkriminalisierung von Cannabis, der Entwurf der Linksfraktion sei dahingehend aber noch etwas zu vage. Bei einer möglichen Legalisierung sollte allerdings der gesamte Herstellungs- und Vertriebsprozess legalisiert und kontrolliert werden. Hinsichtlich des Schwarzmarktes äußerte der BDK ebenfalls Bedenken. Dealer seien immer in der Lage, Drogen billiger anzubieten als offizielle Stellen. Der Deutsche Hanfverband und der Suchtforscher Heino Stöver sprachen sich für eine Entkriminalisierung von Cannabis aus, allerdings als eine Art Übergangslösung. Stöver betonte, dass damit der Schaden für die Gesellschaft und jeden Einzelnen reduziert werden könne, solange es noch kein Gesetz gebe, dass eine Legalisierung in vollem Umfang regele. Der DHV schilderte in seiner Stellungnahme in dem Zusammenhang, wie belastend ein Ermittlungsverfahren für den Konsumenten sein könne. Neben einer Hausdurchsuchung und Telekommunikationsüberwachung müsse auch mit erniedrigenden Leibesvisitationen gerechnet werden. 

Am 12. April 2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit Eckpunkte eines 2-Säulen-Modells („Club Anbau & Regional-Modell“) zur kontrollierten Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene veröffentlicht. Die erste Säule betrifft den privaten und gemeinschaftlichen, nicht-kommerziellen Eigenanbau von Cannabis. „Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürfen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben.“ Die Rahmenbedingungen dazu sollen in einem gesonderten Gesetz geregelt werden. Wer gegen diese verstößt, soll mit Bußgeldern, Zulassungsentzug bzw. Geld-und Freiheitsstrafen (bei mehrfachen Verstößen) belangt werden können. Eine Abgabe des geernteten Cannabis (Blüten) ist ausschließlich an Mitglieder erlaubt. Es dürfen max. 25g Cannabis pro Tag, max. 50g pro Monat, max. 7 Samen oder 5 Stecklinge pro Monat abgegeben werden. Die Abgabe an Heranwachsende unter 21 Jahren ist begrenzt auf eine Menge von 30g pro Monat. Ein straffreier Besitz soll zum Eigenkonsum bis 25g möglich werden. Außerdem soll es möglich werden, Verurteilungen, die ausschließlich wegen Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis im BZR eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht auf Antrag aus dem Register löschen zu lassen. „Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden laufende Ermittlungs- und Strafverfahren zu diesen Handlungen durch die bereits in der StPO vorgesehenen Möglichkeiten beendet“, so das Eckpunktepapier. Die zweite Säule bildet ein regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten. „Unternehmen wird die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe in Fachgeschäften von Genusscannabis an Erwachsene in einem lizensierten und staatlich kontrollierten Rahmen ermöglicht. Mit dieser Säule können die Auswirkungen einer kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich untersucht werden.“ Die Projektlaufzeit soll 5 Jahre betragen. Beide Säulen sollen nun in konkrete Gesetzentwürfe einfließen. 

Anfang Mai wurde ein erster „Cannabis-Entwurf der Bundesregierung“ veröffentlicht, der laut Berichterstattung bereits Ende April 2023 in die Ressortabstimmung gegeben wurde.  Am 5. Juli 2023 wurde nun der Referentenentwurf des BMG öffentlich, auf den sich die Ressorts geeinigte haben. Er betrifft die erste Säule des 2-Säulen-Modells und damit den privaten und gemeinschaftlichen, nicht-kommerziellen Eigenanbau von Cannabis. Ziel des Gesetzes ist es, „zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten soll die Qualität von Konsumcannabis kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert werden.“ 

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs: 

  • „Begrenzung der zulässigen Besitzmenge an Konsumcannabis außerhalb von Anbauvereinigungen auf 25 Gramm.

  • Nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis Konsumcannabis gemeinschaftlich unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder anbauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergeben. Enge gesetzliche Rahmenbedingungen müssen eingehalten werden.

  • Einhaltung von strengen Mengen-, Qualitäts- sowie Kinder- und Jugendschutzvorgaben erforderlich, gesichert durch behördliche Kontrolle.

  • Begrenzung der Weitergabe von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen: Weitergabe nur an volljährige Mitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, verbunden mit einer strikten Pflicht zur Überprüfung der Mitgliedschaft und des Alters.

  • Konsumverbot von Cannabis in und in einer Schutzzone von 250 Metern Abstand zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten.

  • Begrenzte Weitergabemengen mit besonderer Begrenzung der Weitergabe an Heranwachsende mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts auf zehn Prozent.

  • Weitergabe von Konsumcannabis in kontrollierter Qualität und nur in Reinform, d.h. Marihuana oder Haschisch.

  • Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Konsumcannabis und für Anbauvereinigungen.

  • In begrenztem Umfang zulässiger privater Eigenanbau mit Pflicht zum Schutz des privat angebauten Konsumcannabis vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritte.

  • Stärkung der Prävention: Präventionsmaßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sowie in den Anbauvereinigungen Information und Beratung durch Präventionsbeauftragte mit nachgewiesenen Sachkenntnissen und Kooperation mit lokalen Suchtberatungsstellen.“

Bei Nichteinhaltung der Cannabis-Umgangsformen sieht § 36 Abs. 1 CanG als Strafvorschrift bei vorsätzlicher Begehung eine  Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Im Vergleich dazu beträgt der Strafrahmen des Grundtatbestands des § 29 BtMG Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Absatz 2 sieht eine Strafbarkeit des Versuchs vor, Absatz 3 regelt den besonders schweren Fall mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und Absatz 4 enthält eine Qualifikation, die die Tat zum Verbrechen heraufstuft. Um wirksamer gegen die organisierte Kriminalität vorgehen zu können, entspricht § 37 CanG der Kronzeugenregelung des § 31 BtMG. Aufgrund ihrer geringen Schwere – im Vergleich zu den Straftaten – werdenVerstöße gegen Kontroll- und Meldepflichten als Ordnungswidrigkeiten (§ 38 CanG) geahndet. Hier fallen Geldbußen bis zu 30.000 EUR an. 

Die Verbände hatten bis zum 24. Juli 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme (die Stellungnahmen finden Sie hier).

Die zweite Säule des 2-Säulen Modells bildet ein regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten. „Der Gesetzentwurf zu Säule 2 folgt im zweiten Halbjahr 2023 und wird voraussichtlich der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt werden“, so das BMG. 

Am 16. August 2023 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf zum kontrollierten Umgang mit Cannabis verabschiedet. Gesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach:

„Das Cannabisgesetz markiert einen Wendepunkt einer leider gescheiterten Cannabisdrogenpolitik. Ziel ist, den Schwarzmarkt und die Drogenkriminalität zurückzudrängen, das Dealen mit gestreckten oder toxischen Substanzen einzudämmen und die Konsumentenzahlen zu drücken. Für Jugendliche bleibt der Konsum verboten, für junge Erwachsene soll er nur bedingt möglich sein. Diese Einschränkung ist notwendig, denn Cannabis schadet besonders dem noch wachsenden Gehirn. Um zu verhindern, dass Heranwachsende trotzdem konsumieren, starten wir bereits jetzt eine Aufklärungskampagne. Niemand darf das Gesetz missverstehen. Cannabiskonsum wird legalisiert. Gefährlich bleibt er trotzdem.“

Der Regierungsentwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf eine wesentliche Änderung. Während im Referentenentwurf noch eine unentgeltliche Weitergabe von privat angebautem Cannabis an volljährige Personen möglich war, ist dies nun nur noch innerhalb von Anbauvereinigungen möglich. 

Am 29. September hat sich der Bundesrat erstmals zu dem Regierungsentwurf geäußert. Die Ausschüsse hatten hierzu Empfehlungen vorgelegt (BR Drs. 367/1/23). Zudem hat der Freistaat Bayern einen Antrag für eine ablehnende Stellungnahme des Bundesrates für das CanG eingebracht (BR Drs. 367/2/23). Er fand jedoch keine erforderliche Mehrheit im Plenum. Der Bundesrat hat abschließend entsprechend seiner Abstimmung Stellung genommen. Er kritisierte u.a. die vorgesehenen Kontroll- und Vollzugsaufgaben für die Länder und forderte, keine zusätzlichen Personal- und Finanzbedarfe zu erzeugen. Ein weiterer Kritikpunkt war der unzureichende Schutz von Kindern und Jugendlichen. Hier sollen Mindeststandards für die Erstellung von Gesundheits- und Jugendschutzkonzepten festgelegt und im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf ihre Praxistauglichkeit überprüft werden. Hinsichtlich der geplanten Anhebung von Grenzwerten im Straßenverkehr fordert die Länderkammer Maßnahmen zur Verkehrsunfallprävention. Des Weiteren wurden Strafbarkeitslücken aufgezeigt. 

In Ihrer Gegenäußerung geht die Bundesregierung auf die Kritik des Bundesrates ein (BT Drs. 20/8763). Einen erhöhten Vollzugsaufwand sieht sie nicht, da mit einer Gesamtzahl von 3.000 Anbauvereinigungen erst nach fünf Jahren gerechnet werden müsse. Daher bleibe ausreichend Zeit, die personellen Ressourcen und Sachmittelkapazitäten anzupassen. Hierzu könnten eingesparte Mittel eingesetzt werden, die durch weniger Strafanzeigen und Strafverfahren zu erwarten seien. Hinsichtlich des mangelnden Gesundheits- und Jugendschutzes, der durch die Länderkammer kritisiert wurde, entgegnete die Bundesregierung, dieser werde durch die Aufklärung und Prävention sowie durch die gesetzlichen Vorgaben für die Anbauvereinigungen gewährleistet. Auch hinsichtlich der THC-Grenzwerte im Straßenverkehr äußerte sich die Regierung zuversichtlich. Eine interdisziplinäre Expert:innengruppe des Bundesverkehrsministeriums sei damit befasst, Grenzwerte zu ermitteln, die die Sicherheit im Straßenverkehr ausreichend wahren. 

Am 18. Oktober 2023 wurde der Gesetzentwurf erstmals im Bundestag debattiert und im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Am 6. November 2023 fand im federführenden Gesundheitsausschuss eine Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Expert:innen der Ärztefachverbände sprachen sich durchgehend gegen die Legalisierung von Cannabis aus. Die Konsumprävalenz und die damit einhergehenden gesundheitlichen und gesellschaftlichen Probleme, seien durch die vorgesehenen Regelungen nicht zu bremsen. Ferner sei der Kinder- und Jugendschutz weder ausreichend, noch könne er bei dem hohen Kontrollaufwand wirksam durch die ohnehin überlasteten Behörden umgesetzt werden. Cannabis sei keine harmlose Droge, sondern fördere eine körperliche Abhängigkeit und berge das Risiko von Psychosen. Der Deutsche Richterbund betonte, dass von einer Entlastung der Justiz nicht ausgegangen werden dürfe, da weiterhin der Handel und die unerlaubte Einfuhr von Cannabis unter Strafe stehen. Darüber hinaus sei mit weiteren Straftaten zu rechnen, wie dem Missbrauch von Anbauvereinigungen. Die Neue Richtervereinigung hingegen begrüßte das Vorhaben der Legalisierung von Cannabis sah aber beim Gesetzentwurf Optimierungsbedarf. So seien die Grenzwerte der nicht geringen Menge nicht transparent, da sie weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Schutzzweck zu entnehmen sind. Ebenso seien die 200-Meter-Konsumverbotszonen für die Konsumierenden nicht ersichtlich. Dem stimmte der Branchenverband Cannabiswirtschaft zu und betonte zugleich, dass sich der illegale Markt, der auf kommerzielle Zwecke und damit auf dauerhafte Abhängigkeiten ausgerichtet sei, nicht durch eine Legalisierung zurückdrängen lasse. Der Bundesverband für akzeptierende Drogenarbeit und humane Drogenpolitik sprach sich für eine Legalisierung von Cannabis aus, ebenso wie der Deutsche Hanfverband. Dies sei richtig und längst überfällig. Nur 12 % der Konsument:innen seien Intensivnutzer, die anderen Gelegenheitskonsument:innen. Auch andere Expert:innen sahen in der Legalisierung von Cannabis einen Paradigmenwechsel in der Drogenpolitik. Eine strafrechtliche Verfolgung von Cannabis-Konsument:innen seit nicht sinnvoll, vielmehr müsse mehr Hilfe zur Reduzierung des Konsums zu Verfügung gestellt werden. Auch die Gewerkschaft der Polizei forderte mehr Präventionsarbeit, allerdings hinsichtlich der Verkehrssicherheit. Diese werde in Bezug auf den Cannabiskonsum bisher vernachlässigt. Erforderlich seien niedrige THC-Grenzwerte, um den Straßenverkehr nicht zu gefährden. 

Die Koalitionsfraktionen haben sich am 27.11.2023 auf zahlreiche Änderungen des CanG verständigt. Unter anderem:

  • Die Konsumverbotszonen rund um Schulen, Kindergärten, Spielplätze und Anbauvereinigungen werden nun nicht mehr mit 200 Metern angegeben. Der Konsum von Cannbis ist nunmehr „in Sichtweite“ dieser Einrichtungen verboten. Damit soll der kritisierte Kontrollaufwand für die Polizei verringert und mehr Klarheit für Konsumierende geschaffen werden.
  • Der privaten Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen ist weiterhin erlaubt. Kritisiert wurde in dem Zusammenhang, dass aus dieser Menge mehr als die erlaubten 25 g Cannabis zum Eigenkonsum gewonnen werden können. Daher wurde die erlaubte Menge aus dem Eigenanbau auf 50 g erhöht.
  • Wer geringfügig mehr als die erlaubte Menge Cannabis besitzt, dem drohte nach dem Regierungsentwurf eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Künftig soll dies lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die geringe Menge wurde auf bis zu 30 g im öffentlichen Bereich und bis zu 60 g im privaten festgelegt.
  • Ebenso wurde der Bußgeldrahmen von 30.000 EUR bis 100.000 EUR auf 10.000 EUR bis maximal 30.000 EUR abgesenkt.
  • Wer Minderjährige zum Handel oder zum Anbau von Cannabis anstiftet, dem droht künftig eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (besonders schwerer Fall). Bei einer gewerbsmäßigen Abgabe von Cannabis an Minderjährige wurde die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auf zwei Jahre heraufgesetzt. Dies gilt ebenfalls für bandenmäßiges Vorgehen oder den Gebrauch von Schusswaffen.
  • Die §§ 100a ff. StPO sollen in Bezug auf cannabisbezogene Straftaten bei den Ermittlungsmaßnahmen Ergänzungen erfahren.
  • Bezüglich des THC-Grenzwertes im Straßenverkehr soll bis zum 31. März 2024 durch das Bundesministerium für Verkehr und Digitales ein Vorschlag unterbreitet werden. Zudem soll die Fahrerlaubnisverordnung dahingehend geändert werden, dass der nur gelegentliche Konsum von Cannabis nicht zu einer MPU führt.
  • Die Entkriminalisierung von Cannabis soll am 1. April 2024 in Kraft treten. Die Regelungen rund um die Anbauvereinigungen erst am 1. Juli 2024.

Am 23. Februar 2024 votierten die Abgeordneten mit 407/226 Stimmen (4 Enthaltungen) für das Cannabisgesetz. Der Gesundheitsausschuss hatte zuvor eine Beschlussempfehlung vorgelegt (BT-Drs. 20/10426). Anträge der CDU/CSU (BT-Drs. 20/8735) und der AfD (BT-Drs. 20/8869), die Legalisierung von Cannabis zu stoppen, fanden keine Mehrheit. 

Am 22. März 2024 hat sich der Bundesrat mit dem CanG beschäftigt. Von der Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, wurde kein Gebrauch gemacht. 

 

 

 

 

 

 

Änderung des Betäubungsmittelgesetzes – Einführung von „Drug-Checking“

Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz — ALBVVG) vom 26. Juli 2023: BGBl. I 2023, Nr. 197

 

Gesetzentwürfe: 

  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit: BT Drs. 20/7397

Am 23. Juni 2023 hat der Bundestag einen Regierungsentwurf zur Bekämpfung von Arzneimittel-Lieferengpässen verabschiedet. Der Gesundheitsausschuss hatte zuvor 31 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen gebilligt. Darunter befanden sich 10 fachfremde Änderungen. Unter anderem wurde eine Regelung zum Drug Checking im BtMG getroffen. Damit soll es den Ländern ermöglicht werden, Modellvorhaben zu schaffen.

Hierzu ist geplant, einen § 10b in das BtMG einzufügen: 

„§ 10b – Erlaubnis für die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen

(1) Die zuständigen Landesbehörden können eine Erlaubnis für Modellvorhaben zur qualitativen und quantitativen chemischen Analyse von mitgeführten, nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erteilen, wenn mit der Analyse eine Risikobewertung und gesundheitliche Aufklärung über die Folgen des Konsums für die die Betäubungsmittel besitzende Person verbunden ist (Drug-Checking Modellvorhaben).

(2) Die Landesregierungen haben zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und einer besseren gesundheitlichen Aufklärung durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erteilung einer in Absatz 1 genannten Erlaubnis einschließlich der hierfür geltenden Voraussetzungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere folgende Anforderungen an die Durchführung von Drug-Checking Modellvorhaben festzulegen:

1. Vorhandensein einer zweckdienlichen sachlichen Ausstattung;

2. Gewährleistung einer Aufklärung über die Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln einschließlich einer Beratung zum Zweck der gesundheitlichen Risikominderung beim Konsum;

3. Gewährleistung einer Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe bei Bedarf seitens der Konsumierenden;

4. Dokumentation der zur Untersuchung eingereichten Substanzen mit Untersuchungsergebnis und der angewandten Methode zur Ermöglichung der in Absatz 3 Satz 1 genannten gesundheitlichen Aufklärung und wissenschaftlichen Begleitung und zur Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse in öffentlichen substanzbezogenen Warnungen;

5. Vorgaben zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs bei Verwahrung und Transport von zu untersuchenden Proben und zur Vernichtung der zu untersuchenden Proben nach der Substanzanalyse;

6. Festlegung erforderlicher Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden;

7. ständige Anwesenheit während der üblichen Geschäftszeiten des Modellvorhabens von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Anforderungen fachlich qualifiziert ist;

8. Vorhandensein einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist und die die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig während der üblichen Geschäftszeiten des Modellvorhabens erfüllen kann und gegenüber der zuständigen Behörde vor Erteilung der in Absatz 1 genannten Erlaubnis zu benennen ist. 

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind das Verfahren der Erteilung der in Absatz 1 genannten Erlaubnis und die hierfür jeweils zuständige Behörde zu bestimmen.

(3) Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele einer besseren gesundheitlichen Aufklärung sowie eines verbesserten Gesundheitsschutzes sicher. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit oder einem von ihm beauftragten Dritten auf Anforderung die Ergebnisse der Modellvorhaben.“

In seiner Sitzung am 7. Juli 2023 hat der Bundesrat das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz gebilligt. Das Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz — ALBVVG) wurde am 26. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2023, Nr. 197). Es tritt vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Art. 2 Nr. 5 lit. b, die Art. 2a und 4 Nr. 2 sowie Art. 4a treten am 1. August 2023 in Kraft. Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Nr. 1 und 3 sowie Art. 7 treten am 27. Dezember 2023 in Kraft. Der übrige Art. 2 Nr. 4 tritt erst am 1. Februar 2024 in Kraft.


 


19. Legislaturperiode: 

 

Das Bundesland Hessen hat einen Gesetzesantrag zur Einführung des sog. Drug-Checking in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 643/20). 

Dabei handelt es sich um eine Einrichtung zur qualitativen und quantitativen chemischen Analyse und Bewertung unbekannter Substanzen, damit Konsumierende oder Dritte sich nicht nur über den untersuchten Stoff, sondern auch über ihre möglichen Gefahren und Gesundheitsrisiken informieren können. Gleichzeitig ist eine Kontaktaufnahme der Drogenhilfe zu den Konsumierenden möglich. 

In anderen europäischen Ländern wird Drug-Checking bereits seit Jahrzehnten durchgeführt. In Deutschland scheiterte der Versuch der Einführung des Drug Checking bislang am BtMG, da der Verkehr mit Betäubungsmitteln unter Erlaubnisvorbehalt steht. Der Entwurf sieht die Aufnahme eines § 10b in das BtMG vor, der die Rechtsgrundlage für das Drug-Checking schafft. Dabei soll sich die Regelung an § 10a BtMG anlehnen, der die Grundlage für die Einrichtung von Drogenkonsumräumen schafft. 

„§ 10b Erlaubnis für den Betrieb von Drogenuntersuchungseinrichtungen

(1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung zur qualitativen und quantitativen chemischen Analyse von zur Untersuchung überlassenen Betäubungsmitteln sowie neuen psychoaktiven Stoffen einschließlich einer Risikobewertung und Aufklärung (Drogenuntersuchungseinrichtung) betreiben will; einer Erlaubnis bedarf es auch, wenn die Einrichtung einen Laborbetrieb mit der chemischen Analyse der überlassenen Substanzen beauftragt. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverord- nung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle bei dem Betrieb von Drogenuntersuchungseinrichtungen festlegen:

1. die zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als Drogenuntersuchungseinrichtung dienen sollen, 

2. die Art und Weise der Aufbewahrung der überlassenen Substanzen sowie gegebenenfalls der Weiterleitung an den beauftragten Laborbetrieb,

3. die Beratung der Nutzerinnen und Nutzer der Drogenuntersuchungseinrichtung über gesundheitliche Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln und neuen psychoaktiven Stoffen sowie über Maßnahmen zur Verminderung gesundheitlicher Risiken,

4. die Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie,

5. die Art und den Umfang der Veröffentlichung und Weitergabe der Untersuchungsergebnisse, 

6. die Anforderungen zur Vernichtung der überlassenen Substanzen nach der Untersuchung, 

7. die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz im Zusammenhang mit dem Betrieb der Drogenuntersuchungseinrichtungen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge,

8. die erforderlichen Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Drogenuntersuchungseinrichtungen soweit wie möglich zu verhindern,

9. die Dokumentations- und Evaluationspflichten der Drogenuntersuchungseinrichtungen,

10. die Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal, das für die Erfüllung der in den Nummern 2 bis 9 genannten Anforderungen fachlich ausgebildet ist, in ausreichender Zahl,

11. die Qualifikation der mit der Untersuchung der Substanzen betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

12. die Anforderungen an einen mit der Untersuchung beauftragten Laborbetrieb und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

13. die Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 12 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (verantwortliche Person) und die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann.

(3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 8, die §§ 8, 9 Absatz 2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige oberste Landesbehörde, an die Stelle der obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.“

Der Gesetzentwurf wurde am 6. November 2020 im Plenum vorgestellt und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Entwurf in den Bundestag einzubringen, der Rechtsausschuss lehnt dies ab (BR Drs. 643/1/20). Der Bundesrat sollte am 27. November 2020 darüber entscheiden, der Tagesordnungspunkt wurde jedoch kurzfristig wieder gestrichen. 

Am 20. April 2021 brachte die Fraktion Die Linke einen entsprechenden Antrag in den Bundestag ein (BT Drs. 19/28774). 

Am 26. Mai 2021 hat der Ausschuss für Gesundheit in seiner Beschlussempfehlung dem Bundestag zu einer Ablehnung des Antrags der Fraktion geraten (BT Drs. 19/30042). Ein entsprechender Beschluss des Bundestage erging schließlich am 23. Juni 2021 ohne weitere Aussprache in einer abschließenden Beratung.  

 

 

Betäubungsmittel für den Eigengebrauch

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion Die Linke hat am 8. November 2019 einen Antrag zur Festlegung einer bundeseinheitlichen geringen Drogenmege und zur Erleichterung von Harm Reduction in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/14828). Eine Reform des Drogenstrafrechts sei aus verfassungsrechtlicher, strafrechtstheoretischer und gesundheitswissenschaftlicher Sicht dringend erforderlich. Dir Drogenprohibition sei mit dem Feiheitspostulat der Verfassung nicht vereinbar und verletzte das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Schließlich habe die Vergangenheit gezeigt, dass der Drogenkonsum durch Repression nicht reduziert werde und die beabsichtigte generalpräventive Wirkung des Betäubungsmittelstrafrechts nicht eingetreten ist. Bei 77 Prozent der polizeilich erfassten Rauschgiftdelikte handele es sich um konsumnahe Delikte. Dazu komme, dass die Bundesländer die Grenzwerte für die geringe Menge (§ 31a BtMG) selbst festlegen und die Vorgaben des BVerfG selbst nach 25 Jahren noch nicht umgesetzt wurden. Dies führe zu einer uneinheitlichen Anwendungspraxis, die mit der Schaffung einer bundeseinheitlichen Regelung beendet werden soll. 

Die Fraktion fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der u.a.: 

  • in § 31a BtMG das Absehen von der Strafverfolgung vorsieht, wenn der Konsument die BtM „lediglich zum Eigengebrauch anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt und folgende Bruttomengen nicht überschritten werden: drei Gramm bei Heroin, Kokain, Speed, MDMA in Pulverform, Methamphetamin und Crack, zehn Pillen Ecstasy (MDMA) und 15 Gramm getrocknete psychotrope Pilze. LSD soll zum Eigenbedarf ohne konkrete Grenzwertfestlegung entkriminalisiert werden“ und
  • die Möglichkeit des drug-checking in § 31a BtMG schafft. 

Am 26. Mai 2021 hat der Ausschuss für Gesundheit in seiner Beschlussempfehlung zu einer Ablehnung des Antrags der Fraktion Die Linke geraten (BT Drs. 19/30042). Ein entsprechender Beschluss des Bundestage erging schließlich am 23. Juni 2021 ohne weitere Aussprache in einer abschließenden Beratung.  

 

Cannabis-Modellprojekte

Anträge:

 

Die Fraktion der FDP brachte am 25. Januar 2018 einen Antrag zur Ermöglichung von Cannabis-Modellprojekten in den Bundestag ein (BT Drs. 19/515). Darin wird die Bundesregierung aufgefordert,

  1. die Grundlagen für die Genehmigung von Modellprojekten zur Erforschung der kontrollierten Abgabe von Cannabis als Genussmittel zu schaffen
    und diese Modellprojekte zu ermöglichen. Sollten hierzu gesetzliche Änderungen notwendig sein, so ist dem Bundestag eine Gesetzesvorlage bis zum 31.5.2018 vorzulegen;
  2. die bisherigen Antragssteller aktiv zur erneuten Antragsstellung aufzufordern und bei der Antragsstellung zu unterstützen;
  3. weitere interessierte Länder und Kommunen, die ein Cannabis-Modellprojekt zur Verwendung als Genussmittel umsetzen möchten, ebenfalls zu beraten und zu unterstützen;
  4. dem Bundestag über die Durchführung dieser Maßnahmen und über die Modellprojekte bis zum 31.8.2017 zu berichten (BT Drs. 19/515, S. 1 f.)

Die Fraktion ist der Meinung, es sei an der Zeit neue Wege zu beschreiten. Eine Bekämpfung des Cannabis-Konsums durch Repression sei gescheitert. Das Ziel soll sein, die Verbreitung zu kontrollieren und den Gesundheits- und Jugendschutz nach vorne zu bringen. Dazu benötige es wissenschaftliche Grundlagen, die durch die Cannabis-Modellprojekte gewonnen werden könnten. Sie sollen der Erforschung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis als Genussmittel dienen. Dabei müsse jedoch sichergestellt werden, dass Minderjährige keinen Zugang zu den ausgegebenen Cannabis-Produkten erhalten.

Auf eine kleine Anfrage der FDP zur kontrollierten Abgabe von Cannabis gab die Bundesregierung an, es gebe in Deutschland etwa 1,2 Millionen Personen zwischen 18 und 64 Jahren, die monatlich oder häufiger Cannabis konsumieren. Davon gaben 630.000 Personen an, sogar wöchentlich oder häufiger Cannabis zu konsumieren (BT Drs. 19/310). Dies zeige, dass die präventive Wirkung der Strafandrohung nicht den gewünschten Erfolg erziele.

Durch eine kontrollierte Abgabe von Cannabis als Genussmittel wäre die Qualität der Produkte regelbar und kontrollierbar, so dass Konsumenten nicht dem Risiko ausgesetzt seien, verunreinigte Produkte zu erhalten. Des Weiteren könnten durch eine Besteuerung wichtige Einnahmen generiert werden, die dann der Suchtprävention zugute kommen können. Auch die Strafverfolgungsbehörden könnten erheblich entlastet werden, wenn Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis weitgehend nicht mehr verfolgt werden müssten. Insgesamt werde so ein Beitrag zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung geleistet. 

Bislang haben ebenfalls die Stadt Münster und der Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Modellprojekte zur Abgabe von Cannabis als Genussmittel beantragt. Die Anträge wurden allerdings durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) abgelehnt. Ein solches Projekt verstoße gegen den Schutzzweck des Betäubungsmittelgesetzes und sei auch nicht zur Verhinderung von Drogenabhängigkeiten geeignet.

Nachdem der Bundestag im Januar 2017 die Abgabe von Cannabis als Medizin ermöglichte (Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017: BGBl I 2017, Nr. 11. S. 403 ff.), beschäftigte er sich im Mai 2017 mit dem Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes. Nachdem sich der Gesundheitsausschuss gegen den Entwurf aussprach, wurde eine Legalisierung von Cannabis durch die Bundesregierung abgelehnt.

Am 27.6.2018 fand eine öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses statt, in der es um Anträge der Fraktionen von FDP und Die Linke sowie um einen Cannabis-Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ging. Eine mögliche Legalisierung und kontrollierte Abgabe von Cannabis ist unter Experten weiter heftig umstritten. Es wurden der Wirtschaftswissenschaftler Justus Haucap, der Suchtforscher Rainer Thomasius, der Rechtsexperte Lorenz Böllinger, der Sachverständige Uwe Wicha, Leiter einer Klinik für Drogenrehabilitation und ein Sprecher der Bundesärztekammer gehört. Psychiater sehen in Cannabis eine problematische Droge, deren Auswirkungen auf die Psyche noch nicht vollständig erforscht sind. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) verwies auch auf Wechselbeziehungen zwischen dem Cannabiskonsum und der Abhängigkeit von anderen Drogen wie Alkohol, Amphetaminen, Kokain und Nikotin.

Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 29. Oktober 2020 ist der Antrag vom Bundestag neben dem Cannabiskontrollgesetz abgelehnt worden.

 

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017: BGBl I 2017, Nr. 11. S. 403 ff.

Gesetzentwürfe:

Antrag der einzelner MdB und der Fraktion DIE LINKE zur umfassenden Legalisierung von Cannabis als Medizin: BT Drs. 18/6361

 

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Cannabisarzneimittel als Therapiealternative im Einzelfall eingesetzt werden können. Patienten könnten künftig getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte in kontrollierter Qualität auf ärztliche Verschreibung hin in Apotheken erhalten. Zudem soll durch den Entwurf die Verschreibungsfähigkeit weiterer Cannabis-Fertigarzneimittel hergestellt werden. Um die Versorgung sicherzustellen, soll der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland ermöglicht werden. Geplant ist dazu der Aufbau einer staatlichen Cannabisagentur, die den Anbau und Vertrieb koordiniert und kontrolliert. Diese Aufgabe wird dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übertragen.

Der Kabinettsentwurf wurde am 04. Mai 2016 verabschiedet. Am 21. September fand eine Anhörung im Gesundheitsausschuss statt – die Stellungnahmen der Sachverständigen finden Sie hier.

Der Gesundheitsausschuss hat die an einigen Stellen noch veränderte Vorlage am 18. Januar 2017 einstimmig gebilligt. Am 19. Januar 2017 hat der Bundestag die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes schließlich beschlossen. In seiner Plenarsitzung am 10. Februar 2017 hat auch der Bundesrat die Cannabis-Therapie für Schwerkranke gebilligt. Das Gesetz soll nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSG)

Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe vom 21. November 2016: BGBl I 2016 Nr. 55, S. 2615 ff.

Gesetzgebungsverfahren:

Entschließungsantrag einzelner MdB und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 21.09.2016: BT Drs. 18/9708

Antrag einzelner MdB und der Fraktion DIE LINKE: BT Drs. 18/8459

Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Juni 2016: BR Drs. 231/16 (B) 

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/8964

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 18/8579, 18/8964, 18/9129 Nr. 1.1 – zu dem Antrag der Abgeordneten Frank Tempel, Kathrin Vogler, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8459 –: BT Drs. 18/9699

 

Designerdrogen breiten sich in Deutschland immer rasanter aus. Im Mai brachte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe auf den Weg. Mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen beschloss der Bundestag am 22.9.2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung. 

Cannabiskontrollgesetz

Gesetzentwürfe:

19. Wahlperiode: 

  • Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 19/819
  • Antrag der Fraktion DIE LINKE: Gesundheitsschutz statt Strafverfolgung – Für einen progressiven Umgang mit Cannabiskonsum BT Drs. 19/832
  • Beschlussempfehlung zum Antrag der Fraktion DIE LINKE: BT Drs. 19/13098
  • Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 19/23606

18. Wahlperiode: 

  • Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/4204

 

Am 21. Februar 2018 brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erneut einen Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes (CannKG) in den Bundestag ein (BT Drs. 19/819). Die angestrebten Änderungen und die Begründung des Entwurfs gleichen dabei dem Gesetzentwurf aus der letzten Wahlperiode:

Im Bereich von Cannabis sei die Prohibitionspolitik vollständig gescheitert. Das derzeitige Verbot von Cannabis sei in vielfacher Hinsicht problematisch. Insbesondere Jugendliche seien durch ein strafrechtliches Verbot nicht vom Cannabiskonsum abzuhalten. Die Mehrzahl der erwachsenen Konsumenten praktiziere keinen riskanten Gebrauch von Cannabis. Die geltende Rechtslage führe bei ihnen jedoch zur einer unverhältnismäßigen Kriminalisierung. Gerade im Vergleich mit anderen legalen Substanzen wie Alkohol, stelle das Verbot einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Handlungsfreiheit dar, da der Konsum lediglich zu einer Selbstgefährdung führe. 
Daher plant die Fraktion erneut, Cannabis aus den strafrechtlichen Regelungen des BtMG herauszunehmen und stattdessen einen strikt kontrollierten legalen Markt zu eröffnen. Dies nütze auch dem Schutz der Minderjährigen, da erst mit einem solchen Markt das Verbot der Veräußerung von Cannabis an diese wirksam überwacht werden könne. 
Dennoch solle es gerade mit Blick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs einen Grenzwert für Cannabis ähnlich der Promillegrenze geben. Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf die Einführung einer Cannabissteuer vor. 

Am 22. Februar 2018 brachte auch die Fraktion DIE LINKE einen Antrag für einen progressiven Umgang mit Cannabiskonsum in den Bundestag ein BT Drs. 19/832. Auch sie sind der Ansicht, dass die Prohibitionspolitik im Bereich von Cannabis gescheitert sei. Das Ziel der Gesundheitsförderung der Bevölkerung sei durch das Strafrecht nicht zu erreichen. Die Regelungen im BtMG zur Strafverfolgung von Konsumenten seien verfassungsrechtlich fragwürdig und unverhältnismäßig, da alle Bundesländer sowohl mit dem Begriff der „geringen Menge“ als auch mit den Einstellungsmöglichkeiten, die § 31a BtMG eröffnet, anders umgehen. Damit seien Vorgaben des BVerfG auch nach 20 Jahren noch nicht umgesetzt. Es sei nun an der Zeit, für einen bundeseinheitlichen und verfassungsgemäßen strafrechtlichen Umgang mit Cannabiskonsumenten zu sorgen. Auf Antrag der Fraktion soll der Bundestag die Bundesregierung unter anderem auffordern, einen Gesetzentwurf in Bezug auf § 31a BtMG vorzulegen, dass von einer strafrechtlichen Verfolgung bei Volljährigen Cannabiskonsumenten abzusehen ist, wenn sich die Tat auf bis zu 15 Gramm getrocknete Teile der Cannabispflanze oder äquivalenten Mengen anderer Cannabiserzeugnisse bezieht, die ausschließlich dem Eigenkonsum dienen. Des weiteren soll darauf hingewirkt werden, dass durch die Entkriminalisierung von Cannabis freiwerdende finanzielle Mittel der Polizei- und Justizbehörden zugewiesen werden.

Am 16. September 2020 scheiterte der Antrag eines Cannabiskontrollgesetzes der Fraktion Die Grüne endgültig im Gesundheitsausschuss. CDU, SPD und AfD lehnten Gesetzentwurf unter Enthaltung der Stimmen der FDP ab. Cannabis sei als Droge weder harmlos, noch könne eine Legalisierung den Schwarzmarkt verschwinden lassen. Vielmehr sei bei einer Freigabe eine zusätzliche Förderung des Konsums zu befürchten. Gerade die Jugend müsse aber vor Drogen geschützt werden.

Am 29. Oktober 2020 ist der Entwurf in zweiter Beratung vom Bundestag abgelehnt worden.


18. Wahlperiode

Der Gesetzentwurf sieht eine Entkriminalisierung von Cannabis vor, indem Cannabis aus den strafrechtlichen Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen und stattdessen ein „strikt kontrollierter, legaler Markt“ eröffnet wird. Nach Begründung des Gesetzentwurfs sei Cannabis hierzulande die am häufigsten konsumierte illegale Droge. Die derzeitige Verbotspolitik sei in vielerlei Hinsicht, insbesondere im Umgang Jugendlicher mit dieser Droge, problematisch. Die staatliche Regulierung der Handelsketten bei gleichzeitiger Legalisierung von Cannabis könne dem Schutz Minderjähriger in größerem Umfang Rechnung tragen als das bisher geltende Recht.

Am 16. März 2016 fand eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Gesundheit statt. Die Stellungnahmen der Sachverständigen finden Sie hier.

Am 17. Mai 2017 hat der Gesundheitsausschuss sich gegen den Gesetzentwurf ausgesprochen. Zwischenzeitlich hatte der Bundestag im Januar 2017 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen, in dem Cannabis als Medizin verabreicht werden kann (Informationen zu diesem Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier). Eine Legalisierung von Cannabis wurde abgelehnt.

 

 

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