Änderung des Betäubungsmittelgesetzes – Einführung von „Drug-Checking“

Gesetzentwürfe: 

 

Das Bundesland Hessen hat einen Gesetzesantrag zur Einführung des sog. Drug-Checking in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 643/20). 

Dabei handelt es sich um eine Einrichtung zur qualitativen und quantitativen chemischen Analyse und Bewertung unbekannter Substanzen, damit Konsumierende oder Dritte sich nicht nur über den untersuchten Stoff, sondern auch über ihre möglichen Gefahren und Gesundheitsrisiken informieren können. Gleichzeitig ist eine Kontaktaufnahme der Drogenhilfe zu den Konsumierenden möglich. 

In anderen europäischen Ländern wird Drug-Checking bereits seit Jahrzehnten durchgeführt. In Deutschland scheiterte der Versuch der Einführung des Drug Checking bislang am BtMG, da der Verkehr mit Betäubungsmitteln unter Erlaubnisvorbehalt steht. Der Entwurf sieht die Aufnahme eines § 10b in das BtMG vor, der die Rechtsgrundlage für das Drug-Checking schafft. Dabei soll sich die Regelung an § 10a BtMG anlehnen, der die Grundlage für die Einrichtung von Drogenkonsumräumen schafft. 

„§ 10b Erlaubnis für den Betrieb von Drogenuntersuchungseinrichtungen

(1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung zur qualitativen und quantitativen chemischen Analyse von zur Untersuchung überlassenen Betäubungsmitteln sowie neuen psychoaktiven Stoffen einschließlich einer Risikobewertung und Aufklärung (Drogenuntersuchungseinrichtung) betreiben will; einer Erlaubnis bedarf es auch, wenn die Einrichtung einen Laborbetrieb mit der chemischen Analyse der überlassenen Substanzen beauftragt. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverord- nung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle bei dem Betrieb von Drogenuntersuchungseinrichtungen festlegen:

1. die zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als Drogenuntersuchungseinrichtung dienen sollen, 

2. die Art und Weise der Aufbewahrung der überlassenen Substanzen sowie gegebenenfalls der Weiterleitung an den beauftragten Laborbetrieb,

3. die Beratung der Nutzerinnen und Nutzer der Drogenuntersuchungseinrichtung über gesundheitliche Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln und neuen psychoaktiven Stoffen sowie über Maßnahmen zur Verminderung gesundheitlicher Risiken,

4. die Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie,

5. die Art und den Umfang der Veröffentlichung und Weitergabe der Untersuchungsergebnisse, 

6. die Anforderungen zur Vernichtung der überlassenen Substanzen nach der Untersuchung, 

7. die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz im Zusammenhang mit dem Betrieb der Drogenuntersuchungseinrichtungen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge,

8. die erforderlichen Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Drogenuntersuchungseinrichtungen soweit wie möglich zu verhindern,

9. die Dokumentations- und Evaluationspflichten der Drogenuntersuchungseinrichtungen,

10. die Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal, das für die Erfüllung der in den Nummern 2 bis 9 genannten Anforderungen fachlich ausgebildet ist, in ausreichender Zahl,

11. die Qualifikation der mit der Untersuchung der Substanzen betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

12. die Anforderungen an einen mit der Untersuchung beauftragten Laborbetrieb und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

13. die Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 12 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (verantwortliche Person) und die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann.

(3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 8, die §§ 8, 9 Absatz 2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige oberste Landesbehörde, an die Stelle der obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.“

Der Gesetzentwurf wurde am 6. November 2020 im Plenum vorgestellt und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Entwurf in den Bundestag einzubringen, der Rechtsausschuss lehnt dies ab (BR Drs. 643/1/20). Der Bundesrat sollte am 27. November 2020 darüber entscheiden, der Tagesordnungspunkt wurde jedoch kurzfristig wieder gestrichen. 

Am 20. April 2021 brachte die Fraktion Die Linke einen entsprechenden Antrag in den Bundestag ein (BT Drs. 19/28774). 

Am 26. Mai 2021 hat der Ausschuss für Gesundheit in seiner Beschlussempfehlung dem Bundestag zu einer Ablehnung des Antrags der Fraktion geraten (BT Drs. 19/30042). Ein entsprechender Beschluss des Bundestage erging schließlich am 23. Juni 2021 ohne weitere Aussprache in einer abschließenden Beratung.  

 

 

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